• 18.09.2006, 13:37:20
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Lebensgemeinschaft: Friedliche Trennung statt "bösem Blut"

Auch Ehen ohne Trauschein enden oft im Rosenkrieg. Rechtsanwältin Dr. Ursula Xell-Skreiner zeigt, wie man die gängigsten Fallen vermeidet.

"Scheidung kompakt" - Ein Trennungsratgeber für Frauen und Männer mit vielen Tipps für Scheidung UND Trennung von Lebensgemeinschaften; AutorInnen: Deixler-Hübner/Xell-Skreiner, Orac-Verlag

Wien (OTS) - Das Ende einer Lebensgemeinschaft verläuft oft
ähnlich dramatisch wie manche Scheidung. Im Gegensatz zur Ehe sind
die gesetzlichen Regelungen für Lebensgemeinschaften aber dürftig -
auch jene für deren Ende.

Rechtsanwältin Dr. Ursula Xell-Skreiner, Expertin für konfliktarme
Trennungen und Scheidungen: "Solange sich der Gesetzgeber nicht zu
sinnvollen Regelungen durchringen kann, ist Eigenverantwortung
gefragt."

10 Tipps von Rechtsanwältin Dr. Ursula Xell-Skreiner, wie
Lebensgefährten einem Ende mit Schrecken vorbeugen können:

1. Teilen Sie sich die Kosten des täglichen Lebens für Miete, 
    Telefon, Freizeit, Urlaub, etc - am besten halbe-halbe oder in
    einem den beiden Einkommen angepassten Verhältnis. Sie können 
    später nicht vom anderen rückgefordert werden. Bei einer 
    gerechten Aufteilung fühlt sich dann niemand ausgenützt. 

 2. Die einzelnen "bleibenden Werte" (z.B. kostbare Möbel) sollte 
    zwar immer nur einer bezahlen - nach finanzieller Möglichkeit 
    investieren beide aber am besten eine ähnliche Gesamtsumme. 
    Wird gemeinsam bezahlt, ist später mühsames Aufrechnen nötig.
 
 3. Sammeln Sie beide die von Ihnen bezahlten, größeren Rechnungen 
    und bewahren Sie ev. auch eine Kopie außerhalb der gemeinsamen 
    Wohnung auf. 

 4. Wenn Sie eine Wohnung gemeinsam neu mieten, einigen Sie sich am 
    besten schon im Vorhinein, wer bei einer Trennung bleiben 
    würde. Sonst tut dies später im Streitfall das Gericht - nach 
    Kriterien wie persönlichem Bedarf oder dem Wohl etwaiger 
    gemeinsamer Kinder. Hinauswerfen kann man einander jedenfalls 
    nicht. 

 5. ACHTUNG: Zieht ein Partner zum anderen und bleibt dieser 
    offiziell alleiniger Mieter, kann der andere trotzdem zum 
    Mitmieter werden - etwa, wenn er regelmäßig "Wohnkosten" 
    überweist. Noch prekärer: Der "Zugezogene" überweist seinen 
    Anteil gleich direkt an den Vermieter, und dieser akzeptiert 
    das stillschweigend.

Die faire Lösung: Der bisherige Mieter zahlt am besten weiter
alleine, der Partner bestreitet andere, ebenfalls nicht
rückforderbare Alltagskosten in ähnlicher Höhe.

6. Auch wenn ein Partner Alleineigentümer der Wohnung ist, sollte 
    der andere kein Geld für Wohnzwecke an ihn überweisen. Ehe man 
    sich´s versieht, kann dieser dadurch zum Hauptmieter werden. 
    Auch hier gilt: Besser, der eine stellt seine Wohnung zur 
    Verfügung, der andere revanchiert sich etwa durch Übernahme 
    sämtlicher Einkäufe und Restaurantrechnungen. 

 7. Beim gemeinsamen Kauf einer Eigentumswohnung (seit 2002 für 
    Lebenspartner möglich), können Sie sich bei Trennung über die 
    Aufteilung bzw. Verwertung einigen oder eine Aufhebungsklage 
    anstreben. Dann wird ein Ex-Lebensgefährte gegen 
    Abschlagszahlung Alleineigentümer oder die Wohnung wird 
    verkauft/versteigert und der Erlös geteilt. 

    Eine Vorsorge für diesen Fall ist ebenfalls ratsam - mit Anwalt 
    oder Notar. Für die ersten drei Jahre ab Eintragung der 
    Wohnungseigentümerpartnerschaft im Grundbuch lässt sich eine 
    solche Aufhebungsklage sogar vertraglich ausschließen. 

 8. Bevor Sie ein gemeinsames Unternehmen gründen: Errichten Sie 
    bei einem Rechtsanwalt oder Notar einen Vertrag für den Fall 
    des Scheiterns der Beziehung.

 9. Ein großer Streitpunkt sind Schenkungen. Sie können 
    grundsätzlich nicht rückgefordert werden, wenn der 
    Schenkungswille evident war - was zu Anlässen wie Geburtstag 
    oder Weihnachten eher der Fall ist. Gerne werden die Geschenke 
    jedoch im Nachhinein als "Leihgaben" dargestellt. Hier würde 
    eine schriftliche Bestätigung Klarheit schaffen, was in der 
    Praxis aber zu frühzeitigem Misstrauen führen kann. Daher sei 
    bei Schenkungen, die man zum Ende der Beziehung bereuen könnte, 
    ganz allgemein zur Vorsicht geraten. 

 10. Sorgen Sie auch für den Ablebensfall testamentarisch vor - 
     denn Lebensgefährten sind wechselseitig nicht erbberechtigt. 
     Im Fall des Falles muss sich der überlebende Partner sonst mit 
     den gesetzlichen Erben herumschlagen.

Dr. Ursula Xell-Skreiner ist Rechtsanwältin in Wien und Expertin
für einvernehmliche Scheidungen, Trennungen sowie für Immobilien- und
Familienrecht. Weiters ist sie Co-Autorin von "Scheidung kompakt -
Ein Trennungsratgeber für Frauen und Männer" mit vielen Tipps für
Scheidung UND Trennung einer Lebensgemeinschaft.

Kanzlei:
Wipplinger Str. 32, 1010 Wien, Tel. 01/533 65 70,
office@rechtsanwaeltin.at, www.rechtsanwaeltin.at

Bild(er) zu dieser Meldung finden Sie im AOM/Original Bild Service,
sowie im APA-OTS Bildarchiv unter http://bild.ots.at

Rückfragehinweis:

Mag. Sylvia Wasshuber
   coop media
   Trennstraße 37, 1140 Wien
   mobile: +43 (0)664 100 74 29
   fax +43 (0)1 879 94 97 
   office@coopmedia.at

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