OGH bestätigt Rechtswidrigkeit einer Vielzahl von Klauseln in Flaga-Verträgen
Wien (OTS) - Eine Vielzahl von Klauseln in Verträgen des
Flüssiggasanbieters Flaga ist rechtswidrig, stellt der Oberste
Gerichtshof (OGH) in einem aktuellen Urteil fest. Demnach ist die
lange vertragliche Bindung von fünf Jahren oder noch länger ebenso
unwirksam wie die Überwälzung der Kosten auf die KundInnen, wenn
Flaga nach Vertragsauflösung den Gastank wieder zurückholt. Die
Preisanpassungsklauseln der Firma Flaga haben die Richter ebenfalls
als gesetzwidrig beurteilt. Weiterhin gültig ist die vertragliche
Regelung, wonach Flaga-Kunden den von der Firma gemieteten Tank nicht
von einem anderen Anbieter befüllen lassen dürfen. Hier rät die AK
Kunden, die langfristig auf Flüssiggas angewiesen sind, den
Flaga-Tank zu kaufen. "Wir kämpfen seit fünf Jahren um mehr Rechte
für die Flaga-Kunden", sagt AK Konsumentenschützerin Margit
Handschmann, "mit diesem Gerichtsurteil gibt’s jetzt mehr
Rechtssicherheit für die KundInnen von Flaga, dem größten
Flüssiggasanbieter in Österreich."
Nach den bereits in den Vorjahren gegen Flüssiggasanbieter
erzielten Erfolgen, konnte die AK nun gegen die Firma Flaga neuerlich
ein überwiegend positives OGH Urteil erreichen. Der OGH bestätigte in
seiner Entscheidung die Rechtswidrigkeit einer Vielzahl von Klauseln
in den von Flaga verwendeten Vertragsformularen. Insgesamt wurden
sechs Vertragsformulare überprüft.
Für die Kunden von Flaga ergeben sich nach den der von der AK
geführten Verfahren folgende Rechte:
+ Der Liefer- und Bestandvertrag kann unabhängig von der vertraglich
vereinbarten Dauer zum Ende des ersten Jahres, und dann halbjährlich
unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt
werden. Die in den Verträgen vereinbarten Kündigungsverzichte für
fünf Jahre oder länger sind unzulässig.
+ Kündigt der Kunde, muss Flaga, und nicht der Kunde die Kosten der
fachgerechten Demontage, der Herstellung der Transportfähigkeit sowie
des Rücktransportes zahlen. Die Klauseln, die diese Kosten auf den
Kunden überwälzt haben, sind rechtswidrig. Wurden diese vom Kunden
bezahlt, so können diese rückgefordert werden.
+ Die Überwälzung der aliquoten Prüfkosten bei Vertragsauflösung auf
den Kunden ist ebenso unzulässig. Sofern solche bezahlt wurden, sind
sie rückforderbar.
+ Die in den Verträgen enthaltenen Preisanpassungsklauseln
entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen, und sind daher
unwirksam.
+ Das für Bestellungen unter 1.000 Liter pro Jahr verrechnete
zusätzliche Entgelt ist ebenfalls unzulässig, so der OGH, da dafür
keine Gegenleistung erbracht wurde. Bezahlte Entgelte können daher
rückgefordert werden. Jene Entgelte, die für sogenannte
Eillieferungen verrechnet wurden, wurden hingegen als zulässig
erkannt.
Weiterhin gültig ist die Klausel, wonach Kunden ihren Flaga-Tank
nicht fremdbefüllen lassen dürfen.
AK TIPP: Kunden, die langfristig auf Flüssiggas angewiesen sind,
empfiehlt die AK den Ankauf eines Tanks. Nur so ist sichergestellt,
dass sie das Flüssiggas beim billigsten Anbieter kaufen können. Am
günstigsten wäre es den von Flaga gemieteten Tank gegen eine geringe
Abschlagszahlung von Flaga zu kaufen. Im Hinblick darauf, dass die
Kunden für die Tankmiete ohnedies Mietvorauszahlungen geleistet
haben, die mehr oder weniger dem Kaufpreis für den Tank entsprochen
haben, wäre dies nur recht und billig. Dazu kommt noch, dass die
Tanks meist schon in die Jahre gekommen sind, und ohnedies keinen
Marktwert mehr haben. Freilich bedarf ein Ankauf der Zustimmung von
Flaga. Stimmt Flaga nicht zu, bleibt nur mehr die Möglichkeit
anderswo einen Flüssiggastank zu kaufen. Flaga muss dann den
wertlosen Alttank auf eigene Kosten zurückholen.
Mehr Informationen für Flaga-KundInnen gibt es auf der Homepage
der AK Wien, www.wien.arbeiterkammer.at
Rückfragehinweis:
Thomas Angerer
AK Wien Kommunikation
tel.: (+43-1) 501 65-2578
mailto:thomas.angerer@akwien.at
http://wien.arbeiterkammer.at
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