• 17.08.2006, 09:59:47
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  • OTS0057 OTW0057

Putzfrau als "Unternehmerin": AK klagte Reinigungsfirma Gericht erklärt freien Dienstvertrag für unzulässig

Linz (OTS) - Bereits das fünfte Jahr bietet die Arbeiterkammer
Oberösterreich auch Freien Dienstnehmer/-innen Rechtsschutz und
beobachtet dabei die zunehmende Tendenz, klassische
Arbeitsverhältnisse durch freie Dienstverträge zu ersetzen. Im Fall
einer Reinigungskraft aus Linz hat die AK jetzt erfolgreich auf
Anstellung geklagt.

Um arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen zu umgehen, weichen
immer mehr Firmen auf freie Dienstverträge aus, auch wenn es sich
eigentlich um klassische Anstellungsverhältnisse handelt. Besonders
krass ist der Fall einer Reinigungsfirma, die mehr als 20
Reinigungsfrauen als "Freie" beschäftigt hat, obwohl die
Voraussetzungen dafür durchwegs fehlen.

Eine der Beschäftigten, eine Linzerin türkischer Abstammung und
Mutter von drei Kleinkindern - hatte 11,5 Stunden pro Woche als
Reinigungskraft für die Firma gearbeitet. Die Frau war der Meinung,
sie sei angestellt. Entsprechend erstaunt war sie, als sie - mit dem
vierten Kind schwanger - krankheitsbedingt in den vorzeitigen
Mutterschutz gehen wollte und plötzlich einen freien Dienstvertrag
zur Unterschrift vorgelegt bekam.

Sie wandte sich an die AK, die von der Firma die sofortige Korrek
tur der Meldung bei der Gebietskrankenkasse auf "unselbständige
Dienstnehmerin" und die sich daraus ergebenden Entgeltdifferenzen
verlangte. Als die Firma das verweigerte, ging die AK vor Gericht.
Mit Erfolg: Das Oberlandesgericht Linz bestätigte das Vorliegen eines
echten Arbeitsverhältnisses, der Dienstgeber musste die Differenzen
nachzahlen.

Bemerkenswert ist die Urteilsbegründung des Gerichts im
Zusammenhang mit der Frage der Scheinselbständigkeit: Dass einer
Reinigungskraft mit einem Stundenlohn von de facto sieben Euro
dennoch aufgebürdet werde, ausgegangene Putzmittel selbst
nachzukaufen, sei kein Hinweis auf persönliche Unabhängigkeit und das
Vorhandensein unternehmerischer Strukturen, sondern vielmehr eine
Überwälzung von Kosten, die an Sittenwidrigkeit grenze!

Trotz des rechtskräftigen Urteils stellte der Dienstgeber keine
korrekte Arbeits- und Entgeltbestätigung aus. Die AK musste neuerlich
einschreiten, damit letztendlich auch die Nachzahlung des
Wochengeldes an die mittlerweile vierfache Mutter möglich wurde.

Die AK rät daher Betroffenen in ähnlich gelagerten Fällen, sich zu
erkundigen, ob nicht vielleicht doch ein Anstellungsverhältnis
vorliegt.

Kontakt: Martina Macher, Tel. 050/6906-2190
E-Mail: martina.macher@ak-ooe.at

Rückfragehinweis:
Arbeiterkammer Oberösterreich
Kommunikation
Tel.: (0732) 6906-2182
mailto:presse@ak-ooe.at
http://www.arbeiterkammer.com

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