- 08.08.2006, 13:37:06
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Oberster Gerichtshof gab AKNÖ Recht: Invaliditätspension auch für behinderte Facharbeiter
AKNÖ-Juristin Karin Matzinger: "3 Jahre Rechtsstreit endete mit Erfolg für behinderte Arbeitnehmer"
Wien (AKNÖ) -
Müssen Menschen mit angeborener Behinderung, die unter Aufbietung
aller Kräfte Jahrzehnte lang einen Beruf ausüben, bei Verlust des
Arbeitsplatzes ein Fall für die Sozialhilfe werden? Das wollte das
Rechtsschutzbüro der Niederösterreichischen Arbeiterkammer genau
wissen und focht einen entsprechenden Fall bis zum Obersten
Gerichtshof durch. "Wir haben den Fall gewonnen", konnte Mag. Karin
Matzinger, Leiterin des AKNÖ-Rechtsschutzbüros Wiener Neustadt bei
einer Pressekonferenz verkünden, "der arbeitslos gewordene
Facharbeiter kann sein Arbeitsleben in Würde beenden, er bekommt nach
3 Jahren des Prozessierens eine Pension zuerkannt".
Trotz einer angeborenen Behinderung am Arm erlernte der heute
48-jährige Dietmar S. den Lehrberuf Werkstoffprüfer Physik und
arbeitete von 1976 bis 1994 im erlernten Beruf und von 1994 bis 2001
als Qualitätskontrollor.
Nachdem Dietmar S. im Jahr 2001 seinen Arbeitsplatz verloren und es
im Anschluss daran nicht geschafft hatte, neue Arbeit zu finden,
stellte er im Herbst 2002 einen Antrag auf Invaliditätspension. Die
Pensionsversicherungsanstalt lehnte seinen Antrag mit Bescheid vom 8.
März 2003 ab. Daraufhin wandte sich der Facharbeiter an die AKNÖ, die
ihm Rechtsschutz gewährte und ihm im Verfahren vor dem Landesgericht
Wr. Neustadt die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Mahler-Hutter zur Seite
stellte.
Wichtige Entscheidung für behinderte Facharbeiter
Die ersten beiden Instanzen lehnten die Zuerkennung einer
Invaliditätspension ab. Im wesentlichen begründeten diese Gerichte
ihre Entscheidung damit, dass sich seit dem Beginn seines
Berufslebens keine wesentliche Änderung in der körperlichen
Leistungsfähigkeit des Klienten ergeben hätte. Da es also zu keinem
"Herabsinken der Arbeitsfähigkeit" gekommen sei und der Kläger noch
diverse Hilfsarbeitertätigkeiten ausüben könnte, sei Invalidität
nicht gegeben.
AKNÖ-Arbeitsrechtsexpertin Mag. Matzinger: "Allerdings war mit Beginn
2004 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, wonach ein/e
Versicherte auch dann als invalide gilt, wenn er/sie vor erstmaliger
Aufnahme einer Beschäftigung infolge von Krankheit oder Behinderung
außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber
mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat."
Das bedeutet im Klartext, dass auch jemand der objektiv gesehen
arbeitsunfähig ist, aber trotzdem wegen besonderer Anstrengungen, auf
Kosten der eigenen Gesundheit oder wegen des besonderen
Entgegenkommens eine/r Arbeitgeber/in 10 Jahre angemeldet arbeitet,
einen Anspruch auf Invaliditätspension hat.
Da auch das Oberlandesgericht in Wien Invalidität trotzdem verneint
hatte, wurde von der AKNÖ der Auftrag erteilt, ein Rechtsmittel beim
Obersten Gerichtshof einzulegen. Erst in 3. Instanz stellten die
Höchstrichter fest, dass der Facharbeiter Anspruch auf eine
Invaliditätspension hat.
Und zwar deshalb, weil er seinen erlernten Beruf - trotz angeborener
Behinderung - 26 Jahre lang ausgeübt hat, obwohl dies von vornherein
objektiv gesehen unmöglich schien. Dietmar S. hatte das Unmögliche
möglich gemacht.
Damit hat der OGH klargestellt, dass bei Menschen, die vom Beginn
des Berufslebens objektiv arbeitsunfähig sind, auch der Berufsschutz
gilt und dass weiters, anders als vor der Novelle, kein Herabsinken
der Arbeitsfähigkeit mehr notwendig ist.
Rückfragehinweis:
AKNÖ Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: (01) 58883-1247
mailto:[email protected]
http://noe.arbeiterkammer.at
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