• 20.06.2006, 10:34:26
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  • OTS0084 OTW0084

Dolinschek - OLG Wien: Rückkaufswert bei Lebensversicherungen der Aspecta intransparent und gesetzeswidrig

Wien (OTS) - Der VKI hatte im Auftrag von
Konsumentenschutzstaatssekretär Sigisbert Dolinschek unter anderem
die Aspecta Lebensversicherung AG wegen undeutlicher Bestimmungen in
Lebensversicherungsverträgen geklagt. Nach Einschätzung des VKI ist
nach den Vertragsbestimmungen nämlich unklar, welche Kostenabzüge
erfolgen und mit welchen Rückkaufswerten Konsumenten im Fall einer
vorzeitigen Auflösung rechnen können. Niedrige Auszahlungen bei einem
vorzeitigen Ausstieg sind für die meisten Kunden eine böse
Überraschung. "Es freut mich, dass das Gericht wiedereinmal im Sinne
der Konsumenten geurteilt hat", sagte heute Staatssekretär
Dolinschek. ****

Das HG Wien hatte dem VKI in erster Instanz Recht gegeben, die
Aspecta erhob gegen das Urteil Berufung. Nunmehr stellt das OLG Wien
klar, dass die beanstandeten Bestimmungen gesetzwidrig sind. Es geht
dabei vor allem um folgende Klauseln:

1. Wir führen Ihre Prämie, soweit sie nicht zur Deckung unserer
Abschluss- und Verwaltungskosten vorgesehen ist, entsprechend den mit
Ihnen getroffenen Vereinbarungen, den Anlagestöcken (vgl § 1 Abs. 1)
zu und rechnen diese in Investmentfondsanteile oder Anteileinheiten
am Anlageportfolio um.

2. Nach § 176 VVG haben wir nach Kündigung - soweit bereits
entstanden - die Rückvergütung zu erstatten. Diese entspricht dem
Deckungskapital (vgl § 1 Abs. 3) vermindert um einen als angemessen
angesehenen Abzug in der Höhe von 100 % zum Ende des ersten
Versicherungsjahres, 90 % im zweiten, 30 % im dritten, 20 % im
vierten, 10 % im fünften und 5 % ab dem sechsten Versicherungsjahr.
Prämienrückstände werden von der Rückvergütung abgesetzt. Bei
Einmalerlägen beträgt der Abzug 5%.

In der ersten Klausel ist vorgesehen, dass die Versicherung von der
Prämie Kosten abzieht und den Rest im Fonds veranlagt. Wie hoch der
Kostenanteil ist, ist aber in keiner Weise nachvollziehbar. Derartige
Formulierungen sind nach dem OLG Wien zu unbestimmt und daher
gesetzwidrig im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Das OLG Wien weist in
diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass Informationen in
sogenannten "Modellrechnungen" irrelevant sind. Diese dienen - soweit
sie überhaupt übergeben werden - nur Illustrationszwecken. Derartige
Modellrechnungen können daher keine verbindliche Kostenregelung
darstellen.

Nach der zweiten Klausel soll es im Fall einer vorzeitigen Auflösung
zu Abschlägen vom angesparten Kapital kommen. Durch die Abschläge
verliert der Versicherungsnehmer in den ersten beiden Jahren das
Kapital nahezu gänzlich. Derart hohe Abschläge sind nicht mehr
angemessen im Sinn des § 176 Abs 4 VersVG und somit gemäß § 178 Abs 2
VersVG gesetzwidrig.

Damit liegt nunmehr eine Klarstellung des OLG Wien auch zu Problemen
in der fondsgebundenen Lebensversicherung vor. Zuletzt hatte das OLG
Wien drei Urteile zur klassischen Lebensversicherung gefällt. Das
Urteil betrifft auch sechs weitere Klauseln, welche vom OLG Wien -
wie schon vom HG Wien - als gesetzwidrig beurteilt werden. Nach einer
Klausel sollte der Kunde eine Information über den Fondswert etwa
erst zum Ende des dritten Versicherungsjahres erhalten, obwohl eine
derartige Information nach § 18b VAG bereits nach dem ersten Jahr zu
erfolgen hat.

"Konsumenten dürfen auf höhere Rückkaufswerte hoffen, denn im Fall
der Rechtskraft des Urteiles dürfen Kosten nicht mehr in dieser Weise
verrechnet werden. Insbesondere können dann keine Abschläge
verrechnet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für die
Situation in Deutschland festgehalten. Bei Rückkäufen innerhalb der
letzten drei Jahre besteht somit unter Umständen ein Anspruch auf
Nachforderung gegen die Versicherung", schloss Dolinschek (Schluß)
bxf

Rückfragehinweis:
Staatssekretariat für soziale Sicherheit
Generationen und Konsumentenschutz
Pressesprecher Gerald Grosz
Tel.: [++43-1] 71100-3375
mailto: gerald.grosz@bmsg.gv.at

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