- 01.06.2006, 09:45:10
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Dolinschek: Preisanpassungsklausel des Energielieferanten Salzburg AG gesetzwidrig
OLG Linz bestätigt Entscheidung des Erstgerichts, wonach die Preisanpassungsklausel des Energielieferanten Salzburg AG gegen das Konsumentenschutzgesetz verstößt
Wien (OTS) - Im Streit um die gesetzeswidrige
Preisanpassungsklausel des Energielieferanten Salzburg AG hat das
Oberlandesgericht Linz der Berufung der beklagten Partei keine Folge
gegeben und die Entscheidung des Erstgerichts bestätigt. Das Urteil
ist nicht rechtskräftig. "Dieses Urteil zeigt erneut, dass es absolut
nichts bringt, sich gegen den Konsumentenschutz zu stellen", so
Konsumentenschutzstaatssekretär Sigisbert Dolinschek. ****
Die Salzburg AG verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern
Vertragsformblätter sowie die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
die Lieferung elektrischer Energie". Punkt 6 dieser
Geschäftsbedingungen beinhaltet unter anderem, dass Kunden im Fall
einer Preiserhöhung binnen vier Wochen nach Erhalt einer Mitteilung
der Salzburg AG die Vertragsauflösung erklären können, ansonsten gilt
die Preisänderung als vereinbart. Das Konsumentenschutzministerium
beauftrage den VKI aufgrund dieser Geschäftsbedingungen mit einer
Klage gegen die Salzburg AG, da diese Bestimmungen dem
Konsumentenschutzgesetz widersprechen.
Bei der beanstandeten Klausel handelt es sich um eine so genannte
Erklärungsfiktion. Das heißt, dass das Schweigen des Verbrauchers als
Zustimmung zur Vertragsänderung gilt. Erklärungsfiktionen sind gemäß
§ 6 Abs.1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) grundsätzlich zulässig,
solange zwei Bedingungen erfüllt sind: Dem Verbraucher muss
einerseits eine angemessene Frist für seine Erklärung offen stehen
und er muss bei Beginn dieser Frist ausdrücklich auf die Bedeutung
seines Schweigens hingewiesen werden. Diese Vorgaben sah das OLG Linz
jedoch bei der Beklagten nicht erfüllt und entschied im Sinne des
Verbraucherschutzes. Der faktische Hinweis der Beklagten auf eine
jeweilige Preisänderung ändere nichts an der Gesetzwidrigkeit.
Überdies liege auch ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG vor. Dieser
verbietet Unternehmern, für innerhalb von zwei Monaten nach
Vertragsabschluss zu erbringende Leistungen ein höheres als das
ursprünglich vereinbarte Entgelt zu verlangen. Zweck dieser
Bestimmung ist, den Verbraucher vor kurzfristigen, überraschenden
Entgelterhöhungen zu schützen. Dies gelte auch für
Dauerschuldverhältnisse, bei denen mit den Leistungen des
Unternehmers innerhalb von zwei Monaten ab Vertragsschluss begonnen
werde, so das OLG Linz. Die vorliegende Klausel ermögliche aber eine
Preiserhöhung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss. Dabei
komme es nicht auf die Frage an, ob rein faktisch eine
Entgelterhöhung innerhalb von zwei Monaten möglich sei. (Schluß) bxf
Rückfragehinweis:
Staatssekretariat für soziale Sicherheit
Generationen und Konsumentenschutz
Pressesprecher Gerald Grosz
Tel.: [++43-1] 71100-3375
mailto: [email protected]
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