• 05.05.2006, 11:00:00
  • /
  • OTS0102 OTW0102

Öffentliche Verkehrsunternehmen fordern rasche Verabschiedung der Personenverkehrs-Verordnung der EU

Wien (OTS) - Bei einer heutigen Pressekonferenz des Verbandes der
Öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs (VÖWG)
gemeinsam mit dem Städtebund, der Arbeiterkammer und der Gewerkschaft
der Gemeindebediensteten forderte VÖWG- und CEEP-Präsident Caspar
Einem, dass verbesserte Rahmenbedingungen für den öffentlichen
Personenverkehr primäres Ziel der neuen EU-Verordnung über
Personenverkehrsdienste auf der Schiene und der Straße sein müssen.
Es gilt, so Einem, "Anreize zum Umstieg auf öffentliche
Verkehrsmittel zu schaffen und gestiegene Mobilitätsbedürfnisse der
Menschen zu bewältigen. Im Wettbewerb mit dem Individualverkehr
bestehen kann der öffentliche Personenverkehr nur, wenn er mit hoher
Qualität erbracht wird."

Daher muss gewährleistet sein, dass eine Marktliberalisierung
nicht zum Selbstzweck erfolgt, sondern dass mit Hilfe eines
kontrollierten Wettbewerbs und auf Basis transparenter Beziehungen
zwischen Behörden als Besteller von Verkehrsdienstleistungen und
Verkehrsunternehmen als Erbringer dieser Verkehrsdienste den Bürgern
hochwertige Dienstleistungen zu zumutbaren Kosten zur Verfügung
stehen. Letztlich muss eine europäische Personenverkehrs-VO den
Prinzipien einer konsumentenfreundlichen, langfristig gesicherten und
preislich angemessenen Versorgung der Bevölkerung mit
Personenverkehrs-Dienstleistungen entsprechen. Insofern sollte auch
in der Verordnung klar gestellt werden, dass die zuständigen Behörden
in den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, entsprechende
Qualitätskriterien vorzugeben. Insbesondere bei Ausschreibungen sei
dies von großer Bedeutung.

Folgende sechs Punkte sind die wesentlichen Forderungen der
österreichischen und europäischen Erbringer von öffentlichen
Personenverkehrs-Dienstleistungen:

1. Keine Ausschreibungsverpflichtung von Personenverkehrs -
    Dienstleistungen bei Selbsterbringung der öffentlichen Hand 
    bzw. ihrer Unternehmen. Eine Direktvergabe von Schienennah-, -
    regional- und -fernverkehren muss weiterhin zulässig sein. Dies 
    stellt sicher, dass Gebietskörperschaften den ÖPNRV selbst 
    erbringen oder unter definierten Kriterien ohne Ausschreibung 
    Eigengesellschaften jedweder Rechtsform damit beauftragen 
    können (in-house).
 2. Keine strenge gebietsbezogene Abgrenzung bei der Direktvergabe 
    auf das jeweilige Zuständigkeitsgebiet der Behörde, weil das 
    für Pendlerströme aus den stadtnahen Umlandgemeinden deutlich 
    negative Auswirkungen hätte. Das gilt im Wesentlichen für alle 
    europäischen Ballungsräume. Derartige unerwünschte 
    verkehrspolitische Ergebnisse sollten unbedingt vermieden 
    werden.
 3. Vorrang der Vergaberegeln dieser Verordnung vor dem 
    Gemeinschaftsrecht über das öffentliche Auftragswesen. 
 4. Unbedingt erforderlich sind klare Berechnungsvorschriften zur
    Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, die in der 
    Praxis leicht anwendbar sein müssen. Zukünftige 
    Rechtsunsicherheiten gilt es zu vermeiden.
 5. Die maximale Dauer der Dienstleistungs-Verträge muss mit der 
    Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter übereinstimmen.
 6. Weitergeltung der Dienstleistungs-Verträge, die vor 
    Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen wurden.

Aus Sicht der Erbringer von öffentlichen
Personenverkehrs-Dienstleistungen sind die seit einigen Monaten
laufenden Verhandlungen der zuständigen Rats-Arbeitsgruppe auf gutem
Weg zu einer brauchbaren Gesamtlösung. Ziel sollte sein, beim
zuständigen Ministerrat im Juni eine politische Einigung zu
erreichen, damit das Dossier an das Europäische Parlament übergeben
werden kann.

Caspar Einem abschließend: "Nach sechsjähriger Diskussion ist es
höchste Zeit, einen europäischen Rahmen zu verabschieden. Die
Verordnung muss einerseits der europäischen Vielfalt in der
Organisation von Personenverkehrs-Dienstleistungen entsprechen,
anderseits dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit der beteiligten
Stakeholder entgegenkommen. Die für den öffentlichen Personenverkehr
zuständigen Gebietskörperschaften dürfen jedoch keinesfalls
entmündigt werden."

Rückfragehinweis:

ÖWP - Österreichischer Wirtschaftspressedienst
   1016 Wien, Stadiongasse 6-8 
   Ansprechpartner: Christoph Parak 
   Tel: 01-408 22 04-11, FAX: 01-408 26 02
   http://www.voewg.at 
   http://www.ceep.org

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | VGW

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel