- 05.05.2006, 11:00:00
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Öffentliche Verkehrsunternehmen fordern rasche Verabschiedung der Personenverkehrs-Verordnung der EU
Wien (OTS) - Bei einer heutigen Pressekonferenz des Verbandes der
Öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs (VÖWG)
gemeinsam mit dem Städtebund, der Arbeiterkammer und der Gewerkschaft
der Gemeindebediensteten forderte VÖWG- und CEEP-Präsident Caspar
Einem, dass verbesserte Rahmenbedingungen für den öffentlichen
Personenverkehr primäres Ziel der neuen EU-Verordnung über
Personenverkehrsdienste auf der Schiene und der Straße sein müssen.
Es gilt, so Einem, "Anreize zum Umstieg auf öffentliche
Verkehrsmittel zu schaffen und gestiegene Mobilitätsbedürfnisse der
Menschen zu bewältigen. Im Wettbewerb mit dem Individualverkehr
bestehen kann der öffentliche Personenverkehr nur, wenn er mit hoher
Qualität erbracht wird."
Daher muss gewährleistet sein, dass eine Marktliberalisierung
nicht zum Selbstzweck erfolgt, sondern dass mit Hilfe eines
kontrollierten Wettbewerbs und auf Basis transparenter Beziehungen
zwischen Behörden als Besteller von Verkehrsdienstleistungen und
Verkehrsunternehmen als Erbringer dieser Verkehrsdienste den Bürgern
hochwertige Dienstleistungen zu zumutbaren Kosten zur Verfügung
stehen. Letztlich muss eine europäische Personenverkehrs-VO den
Prinzipien einer konsumentenfreundlichen, langfristig gesicherten und
preislich angemessenen Versorgung der Bevölkerung mit
Personenverkehrs-Dienstleistungen entsprechen. Insofern sollte auch
in der Verordnung klar gestellt werden, dass die zuständigen Behörden
in den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, entsprechende
Qualitätskriterien vorzugeben. Insbesondere bei Ausschreibungen sei
dies von großer Bedeutung.
Folgende sechs Punkte sind die wesentlichen Forderungen der
österreichischen und europäischen Erbringer von öffentlichen
Personenverkehrs-Dienstleistungen:
1. Keine Ausschreibungsverpflichtung von Personenverkehrs - Dienstleistungen bei Selbsterbringung der öffentlichen Hand bzw. ihrer Unternehmen. Eine Direktvergabe von Schienennah-, - regional- und -fernverkehren muss weiterhin zulässig sein. Dies stellt sicher, dass Gebietskörperschaften den ÖPNRV selbst erbringen oder unter definierten Kriterien ohne Ausschreibung Eigengesellschaften jedweder Rechtsform damit beauftragen können (in-house). 2. Keine strenge gebietsbezogene Abgrenzung bei der Direktvergabe auf das jeweilige Zuständigkeitsgebiet der Behörde, weil das für Pendlerströme aus den stadtnahen Umlandgemeinden deutlich negative Auswirkungen hätte. Das gilt im Wesentlichen für alle europäischen Ballungsräume. Derartige unerwünschte verkehrspolitische Ergebnisse sollten unbedingt vermieden werden. 3. Vorrang der Vergaberegeln dieser Verordnung vor dem Gemeinschaftsrecht über das öffentliche Auftragswesen. 4. Unbedingt erforderlich sind klare Berechnungsvorschriften zur Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, die in der Praxis leicht anwendbar sein müssen. Zukünftige Rechtsunsicherheiten gilt es zu vermeiden. 5. Die maximale Dauer der Dienstleistungs-Verträge muss mit der Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter übereinstimmen. 6. Weitergeltung der Dienstleistungs-Verträge, die vor Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen wurden.
Aus Sicht der Erbringer von öffentlichen
Personenverkehrs-Dienstleistungen sind die seit einigen Monaten
laufenden Verhandlungen der zuständigen Rats-Arbeitsgruppe auf gutem
Weg zu einer brauchbaren Gesamtlösung. Ziel sollte sein, beim
zuständigen Ministerrat im Juni eine politische Einigung zu
erreichen, damit das Dossier an das Europäische Parlament übergeben
werden kann.
Caspar Einem abschließend: "Nach sechsjähriger Diskussion ist es
höchste Zeit, einen europäischen Rahmen zu verabschieden. Die
Verordnung muss einerseits der europäischen Vielfalt in der
Organisation von Personenverkehrs-Dienstleistungen entsprechen,
anderseits dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit der beteiligten
Stakeholder entgegenkommen. Die für den öffentlichen Personenverkehr
zuständigen Gebietskörperschaften dürfen jedoch keinesfalls
entmündigt werden."
Rückfragehinweis:
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