• 10.04.2006, 10:18:29
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  • OTS0056 OTW0056

Generali-Werbung um "unglaubliche" Altersvorsorge war irreführend

VKI gewinnt Verbandsklage um irreführende Werbung durch Vergleich mit künftigen Konditionen.

Wien (OTS) - Stein des Anstoßes war eine Werbeaktion der Generali
Versicherung Ende 2005, die über die Website sowie in einem
TV-Werbespot abgewickelt wurde: Unter dem Schlagwort "Unglaublich!
Die Altersvorsorge der Generali" wurden Lebensversicherungen als
Altersvorsorge beworben. Der 101-jährige Schauspieler Johannes
Heesters zeigte sich beeindruckt: "0,5 % mehr Garantiezins" und "bis
15% mehr Rente". Nur ein unauffälliger Hinweis auf der Website bzw.
ein für Sekundenbruchteile eingeblendeter Hinweis beim Werbespot
informierte, dass "Basis für die Berechnung die ab 1.1.2006 geltenden
Bestimmungen" waren.

Der beworbene Garantiezinssatz unterschied sich nicht von bisherigen
Angeboten der Versicherung. Der höchst zulässige Garantiezinssatz für
Lebensversicherungen wird nämlich verbindlich von der
Finanzmarktaufsicht per Verordnung festgesetzt: Seit 1.1.2004 betrug
er 2,75 %, mit Wirkung ab 1.1.2006 wurde er auf 2,25% gesenkt. "0,5%
mehr Garantiezinssatz" in der Werbung im Jahr 2005 bezog sich daher
nur auf künftige Konditionen der Versicherung. Zum Zeitpunkt der
Werbung war das Angebot daher weder im Vergleich mit den bisherigen
Angeboten der Generali noch im Vergleich zu Angeboten anderer
Versicherungen günstiger. Der Hinweis, dass die Vergleichsbasis
künftige Konditionen sind, war zudem mehr als undeutlich. Der Verein
für Konsumenteninformation (VKI) klagte daher - im Auftrag des
Bundesministeriums für Soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz (BMSG) - die Generali-Versicherung.

Das Handelsgericht Wien erkannte diese Werbung als irreführend und
unzulässig: Vergleiche mit künftigen Preisen sind zwar nicht generell
gesetzwidrig. Sie müssen jedoch über alle wesentlichen Umstände
informieren, damit sich der Beworbene selbst ein objektives Urteil
über die Vorzüge der angebotenen Leistung gegenüber der verglichenen
Leistung bilden kann. Gerade bei einer Vergleichsbasis mit künftigen
Preisen ist an die Aufklärung des Verbrauchers ein besonders strenger
Maßstab zu legen. Die schwierige Vergleichbarkeit der Angebote im
Versicherungsbereich ist durch ein ausreichendes Maß an Information
auszugleichen. All das ist hier nicht erfolgt.

"Dieses Urteil reicht über den Einzelfall hinaus", weil es strenge
Kriterien für vergleichende Werbung mit zukünftigen Konditionen
festlegt," berichtet Dr. Peter Kolba, Leiter Bereich Recht im VKI.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Service: Den Volltext des Urteils gibt’s auf www.verbraucherrecht.at

Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation
Dr. Peter Kolba
Bereich Recht
Tel.: 01/588 77 - 333

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | NKI

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