Generali-Werbung um "unglaubliche" Altersvorsorge war irreführend
VKI gewinnt Verbandsklage um irreführende Werbung durch Vergleich mit künftigen Konditionen.
Wien (OTS) - Stein des Anstoßes war eine Werbeaktion der Generali Versicherung Ende 2005, die über die Website sowie in einem TV-Werbespot abgewickelt wurde: Unter dem Schlagwort "Unglaublich! Die Altersvorsorge der Generali" wurden Lebensversicherungen als Altersvorsorge beworben. Der 101-jährige Schauspieler Johannes Heesters zeigte sich beeindruckt: "0,5 % mehr Garantiezins" und "bis 15% mehr Rente". Nur ein unauffälliger Hinweis auf der Website bzw. ein für Sekundenbruchteile eingeblendeter Hinweis beim Werbespot informierte, dass "Basis für die Berechnung die ab 1.1.2006 geltenden Bestimmungen" waren.
Der beworbene Garantiezinssatz unterschied sich nicht von bisherigen Angeboten der Versicherung. Der höchst zulässige Garantiezinssatz für Lebensversicherungen wird nämlich verbindlich von der Finanzmarktaufsicht per Verordnung festgesetzt: Seit 1.1.2004 betrug er 2,75 %, mit Wirkung ab 1.1.2006 wurde er auf 2,25% gesenkt. "0,5% mehr Garantiezinssatz" in der Werbung im Jahr 2005 bezog sich daher nur auf künftige Konditionen der Versicherung. Zum Zeitpunkt der Werbung war das Angebot daher weder im Vergleich mit den bisherigen Angeboten der Generali noch im Vergleich zu Angeboten anderer Versicherungen günstiger. Der Hinweis, dass die Vergleichsbasis künftige Konditionen sind, war zudem mehr als undeutlich. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte daher - im Auftrag des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (BMSG) - die Generali-Versicherung.
Das Handelsgericht Wien erkannte diese Werbung als irreführend und unzulässig: Vergleiche mit künftigen Preisen sind zwar nicht generell gesetzwidrig. Sie müssen jedoch über alle wesentlichen Umstände informieren, damit sich der Beworbene selbst ein objektives Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung gegenüber der verglichenen Leistung bilden kann. Gerade bei einer Vergleichsbasis mit künftigen Preisen ist an die Aufklärung des Verbrauchers ein besonders strenger Maßstab zu legen. Die schwierige Vergleichbarkeit der Angebote im Versicherungsbereich ist durch ein ausreichendes Maß an Information auszugleichen. All das ist hier nicht erfolgt.
"Dieses Urteil reicht über den Einzelfall hinaus", weil es strenge Kriterien für vergleichende Werbung mit zukünftigen Konditionen festlegt," berichtet Dr. Peter Kolba, Leiter Bereich Recht im VKI. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Service: Den Volltext des Urteils gibt’s auf www.verbraucherrecht.at
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Verein für Konsumenteninformation
Dr. Peter Kolba
Bereich Recht
Tel.: 01/588 77 - 333