• 08.02.2006, 09:49:57
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ÖAMTC: "Eiskalt ausgerutscht" - Wer vor seiner Tür bei Glatteis nicht streut, ist bei Unfällen haftbar

Club-Expertin warnt: Auch private Grundstücksbesitzer sind zur Streuung bei Glatteis und Schneeräumung verpflichtet

Wien (OTS) - Ein Tag tiefwinterlich, der nächste regnerisch und
eisglatt. Die kalte Jahreszeit hält Grundstücksbesitzer und Hauswarte
auf Trab. Von sechs bis 22 Uhr sind sie verpflichtet, Gehsteige samt
den dazugehörigen Stiegenanlagen von Schnee zu räumen und bei
Glatteis zu streuen. "Wer sich nicht darum kümmert, dem drohen
Geldstrafen und Schadenersatzklagen", warnt ÖAMTC-Juristin Verena
Hirtler. "Grundbesitzer können zur Verantwortung gezogen werden, wenn
Fußgänger auf dem Gehsteig vor ihrem Haus aufgrund von Glatteis oder
Schnee ausrutschen."

Wenn nicht gestreut oder geräumt wird, können Geldstrafen bis zu 72
Euro verhängt werden. Werden Fußgänger oder andere Straßenbenützer
durch Eis und Schnee auf dem Gehsteig gefährdet, können bis zu 726
Euro Strafe folgen. Wenn sich jemand verletzt, droht ein
gerichtliches Nachspiel. "Und das ist keine Seltenheit", so Hirtler.
Die ÖAMTC-Rechtsberatung wird häufig mit Fällen konfrontiert, in
denen Hausverwalter oder -besitzer (beziehungsweise deren
Haftpflichtversicherung) Schadenersatz zahlen müssen.

Die wichtigsten Regeln und Pflichten im Überblick

* Die Pflicht zur Eis- und Schneeräumung gilt, wenn die
nächstgelegene Gehsteigkante weniger als drei Meter vom Grundstück
entfernt ist. "Erst wenn der Gehsteig weiter weg liegt, ist die
Räumung Sache des Straßenerhalters, meist der Gemeinde", erklärt die
ÖAMTC-Juristin.

* Ist kein Gehsteig vorhanden, muss ein Meter Fahrbahnbreite für
die Fußgänger eis- und schneefrei gehalten werden.

* Die Verpflichtung den Gehsteig zu streuen oder zu räumen besteht
unabhängig davon, ob auf dem Grundstück ein Gebäude steht oder nicht.
Nur Eigentümer unbebauter land- und forstwirtschaftlicher
Liegenschaften sind von der Pflicht zur Gehsteigräumung befreit. Dann
ist die Räumung und Streuung Sache des Straßenhalters.

* Für Wien gilt zusätzlich eine interessante Sonderbestimmung.
"Gehsteige, die bis zu 1,5 Meter breit sind, müssen zur Gänze von
Schnee geräumt bzw. bei Glatteis bestreut werden, breitere Gehsteige
zu zwei Drittel", weiß ÖAMTC-Expertin Hirtler. Bei Kreuzungen,
sogenannten "Ohrwascheln" und Zebrastreifen muss der ganze Gehweg
eis- und schneefrei gehalten werden. Liegt ein Gehweg zwischen zwei
privaten Grundstücken, sind beide Anrainer verpflichtet, bis zur
Mitte zu räumen. Achtung - weggeschaufelter Schnee muss am Rand des
Gehsteiges abgeladen werden, die Fahrbahn ist tabu.

* "Wenn es besonders stark schneit oder dauernder Eisregen
niedergeht, darf man nicht erwarten, dass der Hauseigentümer ständig
den Gehsteig eisfrei hält", so Hirtler. Der Oberste Gerichtshof
spricht im Zusammenhang mit der "Zumutbarkeit" davon, dass die
Anforderungen an die Anrainer bezüglich ihrer Streupflicht nicht
überspannt werden dürfen. Bei andauerndem starken Schneefall oder
sich ständig erneuerndem Glatteis ist eine ununterbrochene
Schneeräumung und Streuung nicht zumutbar, sehr wohl aber eine
Streuung in kurzen Intervallen.

* "Als Alternative kann man auch eine Firma beauftragen", sagt die
ÖAMTC-Juristin. Wenn diese ihre Aufgabe wider Erwarten nicht
ordnungsgemäß erfüllt und ein Fußgänger ausrutscht und sich verletzt,
ist die Räumfirma haftbar.

Für alle "Rutschopfer" empfiehlt es sich, mit den Juristen des
ÖAMTC Kontakt aufzunehmen, bevor man Ersatzansprüche geltend macht.
Viele Versicherungen zeigen sich bei Schadenersatzforderungen
"zugeknöpft". Die Club-Experten sind dann bei der Schadensabwicklung
behilflich.

(Schluss)

Rückfragehinweis:
ÖAMTC-Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: +43 (0) 1 711 99-1218
mailto:pressestelle@oeamtc.at
http://www.oeamtc.at

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