• 27.01.2006, 12:25:03
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Steuerentlastung: Scheuch über Bewegung innerhalb der ÖVP erfreut!

BZÖ für Flat Tax, Business Tax, Absetzbarkeit von Handwerkskosten und höhere Bemessungsgrundlage beim Spitzensteuersatz

Wien (OTS) - Bündnissprecher NAbg. DI Uwe Scheuch zeigte sich
heute erfreut über die Aussagen von ÖVP-Finanzssprecher Stummvoll,
der sich nach dem BZÖ nun ebenfalls für eine steuerliche Begünstigung
für KMU’s ausspricht. "Diese langsame Bewegung innerhalb der ÖVP ist
positiv für die Verhandlungen in der vom BZÖ initiierten
Steuerreformarbeitsgruppe, die in den kommenden Tagen beraten wird.
Damit haben wir einmal mehr unsere Stellung als Entlastungspartei
untermauert", so Scheuch.

Der Bündnissprecher wies darauf hin, dass die Steuerreform 2005
bereits eine massive Entlastung für die Bevölkerung gebracht habe.
2,5 Millionen Menschen sind in Österreich steuerbefreit. Jetzt sei es
notwendig, rasch weitere Schritte zu setzen und den Mittelstand und
die Familien zu entlasten. "Wir gehen mit dem Konzept von
BZÖ-Steuerexperten NAbg. Josef Bucher "Entlastungsoffensive für
Österreich (http://www.bzoe.at/news/infomat/files/eoffensive2007.pdf)
in die Verhandlungen mit dem Koalitionspartner. Dies sieht u.a. die
Einführung einer Business Tax für eine einheitliche
Unternehmensbesteuerung sowie einer Flat Tax zur Vereinfachung des
Steuersystems vor. Weiters fordert das BZÖ die Absetzbarkeit von
Handwerkskosten und eine höhere Bemessungsgrundlage beim
Spitzensteuersatz", so Scheuch.

"Wer, wenn nicht diese Bundesregierung wird steuerliche Entlastungen
für die Fleißigen und Tüchtigen umsetzen. Die SPÖ sicher nicht. Diese
klaut nur Steuerentlastungsforderungen, belastet aber mit horrenden
Gebührenerhöhungen die Wiener Bevölkerung. Wir sind die einzige
glaubwürdige Entlastungspartei und werden wie schon bei der
Steuerreform 2005 unsere Vorstellungen umsetzen", so der
Bündnissprecher abschließend. (Schluss)

Rückfragehinweis:
Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ)
Lukas Brucker
0664/1916323

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | BZO

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