Wien (OTS) - ArbeitnehmerInnen, die täglich an den Arbeitsplatz
pendeln müssen, können das kleine oder große Pendlerpauschale
beantragen. Die Höhe des Pendlerpauschales ist abhängig von der
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und davon, ob die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar
ist. Ab 1. Jänner gelten für das große und kleine Pendlerpauschale
neue Werte.
Das große Pendlerpauschale steht dem Arbeitnehmer zu, wenn der
Arbeitsplatz mehr als zwei Kilometer von der Wohnung entfernt liegt
und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist.
Das kleine Pendlerpauschale bekommt der Arbeitnehmer, wenn der
Arbeitsplatz mehr als 20 Kilometer von der Wohnung entfernt ist und
die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar
ist. Das Pendlerpauschale verringert die Bemessungsgrundlage für die
Lohnsteuer. Wenn ArbeitnehmerInnen das Formular L-34 ausfüllen und
bei ihrem Arbeitgeber abgeben, wird es bereits bei der laufenden
Lohnverrechnung berücksichtigt. Wenn nicht, kann es der Arbeitnehmer
bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.
Das kleine Pendlerpauschale:
+ 20 bis 40 Kilometer: 495 Euro jährlich (41,25 Euro monatlich) + 40 bis 60 Kilometer: 981 Euro jährlich (81,75 Euro monatlich) + über 60 Kilometer: 1.467 Euro jährlich (122,25 Euro monatlich)
Das große Pendlerpauschale:
+ 2 bis 20 Kilometer: 270 Euro jährlich (22,50 Euro monatlich) + 20 bis 40 Kilometer: 1.071 Euro jährlich (89,25 Euro monatlich) + 40 bis 60 Kilometer: 1.863 Euro jährlich (155,25 Euro monatlich) über 60 Kilometer: 2.664 Euro jährlich (222,00 Euro monatlich)
Rückfragehinweis:
Doris Strecker
AK Wien Kommunikation
tel.: (+43-1) 501 65-2677
mailto:doris.strecker@akwien.at
http://wien.arbeiterkammer.at
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