• 27.12.2005, 09:45:14
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AKNÖ: Tipps fürs Gutschein-Einlösen

Gutscheine sind im Zweifelsfall 30 Jahre lang gültig

Wien (AKNÖ) - Das "falsche" Geschenk auswählen - dieses Risiko
wollten viele Christkindln zu Weihnachten lieber nicht eingehen. Auch
heuer hatten besonders viele ihren Lieben Gutscheine geschenkt. Da
kann man nicht viel falsch machen. Aber Vorsicht: Ganz frei von
Tücken ist auch das Einlösen von Gutscheinen nicht.

· Gültigkeit von Gutscheinen
Warengutscheine sind oft nur bis zu einem bestimmten Termin gültig.
Ist auf dem Gutschein jedoch kein Datum angegeben, dann gilt er 30
Jahre lang. Man sollte den Gutschein jedoch immer möglichst bald
einlösen, da eine Firma in Konkurs gehen könnte.

· Geld oder Ware?
Kann man beim Unternehmen den Gutschein in bare Münze tauschen? -
Nein, das geht nicht. Ein Gutschein gibt nur das Recht auf Waren oder
Dienstleistungen des jeweiligen Geschäfts. Auf vielen Gutscheinen
findet sich daher auch der Vermerk: "Eine Barablöse ist nicht
möglich."

· Wenn das Produkt billiger ist als der Gutschein
Auch auf Retourgeld gibt es keinen Rechtsanspruch. Ist das gewählte
Produkt billiger als der Wert auf dem Gutschein, stellt der Händler
meist eine Gutschrift in der Höhe des Restbetrages aus.

· Konkurs des Geschäfts
Wenn das Geschäft, in dem der Gutschein einzulösen ist, in Konkurs
geht, kann man den Wert des Gutscheins als Forderung im
Konkursverfahren anmelden. Wenn es sich um kleinere Gutscheinbeträge
handelt, zahlt sich das jedoch meistens nicht aus: Falls überhaupt,
wird in einem Konkursverfahren zumeist nur ein kleiner Teil der
Forderungshöhe ausbezahlt.

Kein Recht auf Warenumtausch
Händler sind übrigens nicht verpflichtet, Waren zurückzunehmen und
auszutauschen. Die Umtauschmöglichkeit vor allem großer Handelsketten
ist ein freiwilliges Entgegenkommen den Konsumenten gegenüber. Daher
können daran auch bestimmte Bedingungen geknüpft werden wie etwa die
Vorlage des Rechnungsbeleges, das Vorhandensein der
Originalverpackung (v.a. bei CDs) oder eine bestimmte Frist,
innerhalb derer der Umtausch überhaupt möglich ist. Am besten lässt
man sich eine Umtauschmöglichkeit - falls nicht bereits vorhanden -
und den Zeitraum, innerhalb dessen man umtauschen kann, auf dem
Kassabon vermerken. Wer auch beim Umtausch keine passende Ware
findet, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises,
sondern muss sich mit einer Gutschrift zufrieden geben.

Rückfragehinweis:
AKNÖ-Konsumentenberatung: Herwig Rezek: 01 58883-1328

Rückfragehinweis:
AKNÖ Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: (01) 58883-1252
mailto:[email protected]
http://noe.arbeiterkammer.at

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