• 20.12.2005, 10:37:41
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AK: Umtausch bei Kauf vereinbaren!

Konsumenten haben keinen Rechtsanspruch auf Umtausch

Wien (OTS) - Kaum ist Weihnachten vorbei, beginnt für manche
KonsumentInnen schon wieder der Stress mit dem Umtauschen, weil das
Christkind nicht das passende Geschenk gebracht hat. "Allerdings sind
die Händler nicht verpflichtet, die Ware umzutauschen, da es kein
gesetzliches Umtauschrecht gibt", sagt AK Konsumentenschützerin Jutta
Repl, "der Umtausch muss ausdrücklich vereinbart werden."

Daher: Gleich auf der Rechnung oder dem Kassabon eine Bestätigung
mit Umtauschfrist vermerken lassen. Manche Händler würden einen
Umtausch von sich aus einräumen, Umtauschzusagen sind da schon
vorgedruckt. Das sei jedoch ein reines Entgegenkommen, so Repl.

Aber Achtung: Umtausch bedeutet nicht "Geld zurück", sondern der
Kunde kann nur eine andere Ware wählen. "Findet er nichts Passendes,
muss er sich mit einem Gutschein zufrieden geben", sagt Repl.

Ist ein Produkt defekt, wie z.B. ein neu gekaufter DVD Player, der
einfach nicht laufen will, dann sind Konsumenten nicht auf Umtauschen
aus Gefälligkeit angewiesen. Dann gilt die gesetzliche
Gewährleistungspflicht. "Bewegliche Waren muss der Händler bis zu
zwei Jahren nach dem Kauf kostenlos reparieren, das Geld dafür
zurückgeben, den Preis dafür mindern oder eben umtauschen", sagt
Repl.

Wer zu Weihnachten einen Gutschein geschenkt bekommen hat, kann
sich damit jederzeit selbst etwas kaufen. Was gilt bei Gutscheinen?
+ Gutscheine sind - wenn kein Datum drauf steht - 30 Jahre lang
gültig. Eine vertragliche Verkürzung der Gültigkeitsdauer ist
möglich. Oft haben Gutscheine Einlösungsfristen von einigen Monaten
aufgedruckt.
+ Gutscheine gegen Bares ist grundsätzlich nicht möglich. Es können
die Waren oder Dienstleistungen aus dem jeweiligen Sortiment gekauft
werden.
+ Kostet das Produkt weniger als der Gutscheinwert ist, dann bekommen
Sie für den Restbetrag einen neuerlichen Gutschein.
+ Gutscheine können - wenn sie namenlos sind - von jedem Inhaber
eingelöst werden.
+ Ein Gutschein ist zwar grundsätzlich 30 Jahre lang gültig. Geht das
Unternehmen in der Zwischenzeit pleite, kann aber auch ein noch
gültiger Gutschein wertlos werden.

Rückfragehinweis:
Doris Strecker
AK Wien Kommunikation
tel.: (+43-1) 501 65-2677
mailto:doris.strecker@akwien.at
http://wien.arbeiterkammer.at

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