• 23.08.2005, 09:19:03
  • /
  • OTS0035 OTW0035

ARBÖ: Der Unterschied zwischen Mehrzweckstreifen und Radfahrstreifen

Wien (OTS) - Woran erkennt man den Unterschied zwischen
"Mehrzweckstreifen" und "Radfahrstreifen" und wie verhält man sich
richtig? Die ARBÖ-Verkehrsjuristen haben die wichtigsten Fakten
recherchiert und geben einen Überblick.

Immer dann, wenn die Fahrbahnbreite für einen reinen
Radfahrstreifen nicht ausreicht, wird ein sogenannter
"Mehrzweckstreifen" eingerichtet. Während ein Radfahrstreifen optisch
links durch eine Sperrlinie vom übrigen Straßenverkehr getrennt ist,
ist ein Mehrzweckstreifen links durch eine Leitlinie vom Rest der
Farbahn getrennt. ARBÖ-Verkehrsjuristin Dr. Barbara Auracher-Jäger:
"Zusätzlich muss ein Mehrzweckstreifen und ein Radfahrstreifen in
regelmäßigen Abständen mit Fahrradsymbolen markiert sein."

Ein Radfahrstreifen darf nur von Radfahrern befahren werden. Ein
Mehrzweckstreifen ist, grundsätzlich für Radfahrer vorgesehen, darf
aber auch von anderen Fahrzeugen befahren werden. Dr. Auracher-Jäger
vom ARBÖ: "Allerdings nur dann, wenn für diese der links an den
Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist.
Weiters schreibt die Straßenverkehrsordnung vor, dass bei der
Befahrung besonderes auf die Radfahrer geachtet werden muss."

Da der Mehrzweckstreifen nur durch eine Leitlinie vom übrigen
Verkehr abgegrenzt ist darf dieser zum Einparken am Fahrbahnrand
jederzeit überquert werden. "Im Gegensatz dazu darf ein
Radfahrstreifen nur an den dafür vorgesehenen Stellen überquert
werden, da er mit einer Sperrlinie vom übrigen Verkehr getrennt ist",
erklärt die ARBÖ-Verkehrsjuristin den Unterschied.

Endet der Radfahrstreifen oder Mehrzweckstreifen an einer
Kreuzung, muss dies dem Radfahrer durch Bodenmarkierung "Ende"
angezeigt werden. In diesem Fall hat der Radfahrer Nachrang.

Wird der Mehrzweckstreifen oder Radfahrstreifen über eine Kreuzung
weitergeführt, ist dies eine Radfahrerüberfahrt und muss auf beiden
Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierung gekennzeichnet
sein. ARBÖ-Verkehrsjuristin Dr. Auracher-Jäger: "An Kreuzungen ohne
Ampel dürfen die Radfahrer diese Radfahrerüberfahrten mit einer
Geschwindigkeit von höchsten 10 km/h (etwa doppelte
Schrittgeschwindigkeit) befahren. Sie haben dabei Vorrang gegenüber
Autofahrern, die die Radfahrerüberfahrt überqueren wollen. Radfahrer
dürfen jedoch nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und
für dessen Lenker überraschend fahren."

Rückfragehinweis:
ARBÖ Presse und Öffentlichkeitsarbeit
Karin Dostal
Tel.: (++43-1) 89121-205
mailto:presse@arboe.at
http://www.arboe.at

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | NAR

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel