- 04.08.2005, 10:05:41
- /
- OTS0042 OTW0042
Bartenstein: Familienhospizkarenz bewährt sich
Verlängerung für Betreuung schwerst erkrankter Kinder und Erhöhung der finanziellen Unterstützung in Überlegung
Wien (BMWA-OTS) - "Die Familienhospizkarenz zur Betreuung
sterbender oder schwerst erkrankter Familienangehöriger hat sich für
die Betroffenen bewährt. Sie ist vor allem auch bei Arbeitgebern und
Arbeitskollegen auf großes Verständnis gestoßen, wird aber noch nicht
in dem Maß in Anspruch genommen, das wir erwartet haben", erklärte
Wirtschafts- und Arbeitsminister Dr. Martin Bartenstein zu den
Ergebnissen einer vom Ministerium in Auftrag gegebenen Evaluierung
der dazu erlassenen gesetzlichen Regelungen. Verstärkte
Informationstätigkeit solle die darüber bestehenden
Informationsdefizite beseitigen.
Die Familienhospizkarenz (FHK) wurde mit 1. Juli 2002 eingeführt
und schafft die Möglichkeit, für die Sterbebegleitung bzw. die
Betreuung schwerst erkrankter Familienangehöriger bis zu längstens
sechs Monate vom Arbeitgeber frei zu bekommen und dann an den
Arbeitsplatz zurückkehren zu können. Im Sommer des Vorjahres hat das
BMWA das Soziale Förderungs- und Forschungsinstitut (SOFFI) in
Innsbruck mit der Evaluierung der dazu erlassenen gesetzlichen
Regelungen beauftragt.
Eckpunkte der bestehenden Regelungen
Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung der
Normalarbeitszeit, auf Änderung der Lage der Normalarbeitszeit sowie
auf Freistellung von der Arbeitsleistung für die Sterbebegleitung
naher Angehöriger, und zwar auf die Dauer von drei Monten mit einer
Verlängerungsmöglichkeit bis zu insgesamt sechs Monaten. Eine
schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber ist erforderlich, die FHK
kann frühestens fünf Arbeitstage (eine Verlängerung frühestens zehn
Arbeitstage) nach Zustellung dieser Mitteilung angetreten werden. Ab
Bekanntgabe der FHK bis vier Wochen nach deren Ende besteht
Kündigungs- und Entlassungsschutz. Der Arbeitgeber kann dagegen Klage
beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen.
Für Arbeitnehmer/innen, die wegen einer FHK kein oder nur ein
unter der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt beziehen, erfolgt
eine Sachleistungsversicherung in der Krankenversicherung und eine
zum Erwerb von Beitragszeiten führende Pensionsversicherung. Für
finanzielle Notfälle steht im Sozialministerium ein Härtefonds zur
Verfügung, bei dem - ohne Rechtsanspruch - eine Überbrückungshilfe
beantragt werden kann.
Vom Start der FHK bis Ende 2004 haben 1.159 Personen dieses
Angebot angenommen (erwartet waren ursprünglich 15.000 pro Jahr).
Ergebnisse der Evaluierung
Im Durchschnitt wird die FHK für eine Dauer von vier Monaten in
Anspruch genommen. Das gesetzliche Limit von sechs Monaten hat sich
in der Praxis daher als ausreichend erwiesen. Für die Betreuung von
Kindern - rund 20% der FHK-Fälle - würde jedoch öfter der Bedarf für
mehr als 6 Monate bestehen. In diesen Fällen würde eine Verlängerung
Härten beseitigen, da zum Beispiel bestimmte Therapieformen in der
Tumorbehandlung länger als ein halbes Jahr dauern. Für Bartenstein
ist der Wunsch nach einer Verlängerung auf insgesamt neun Monate
"absolut nachvollziehbar", und er rechnet auch mit einer Zustimmung
der Sozialpartner dazu.
Wahl- und Pflegeeltern sollten als Angehörige gelten: Derzeit ist
die FHK für in gerader auf- und absteigender Linie Verwandte sowie
für Geschwister, Ehegatten, Lebensgefährten, Schwiegereltern,
Schwiegerkinder sowie Adoptiv- und Pflegekinder möglich, für den
zuletzt genannten Personenkreis ist die umgekehrte Richtung derzeit
nicht vorgesehen.
Für Zuschüsse aus dem FHK-Härteausgleich möchte Sozialministerin
Ursula Haubner jetzt zudem den festgelegten Grenzwert des
Haushaltseinkommens (gewichtet pro Person) von 500 Euro auf 700 Euro
erhöhen. Die dafür notwendigen Mittel sind vorhanden.
"Damit bekommen mehr Menschen, mehr finanzielle Unterstützung für
ihre Pflegeleistung. Zwei Drittel der jetzigen Ablehnungen könnten so
positiv entschieden werden," erklärt Sozialministerin Ursula Haubner.
84% der Nutzer sind Frauen
FHK wird zu 84% von Frauen in Anspruch genommen, am intensivsten
in der Altersgruppe 41-50. Vollkarenz wird von 97% gewählt. Fast ein
Drittel kommt aus Sozial- oder Gesundheitsberufen. Rund ein Viertel
hatte vor der Vollkarenz bereits - außerhalb der FHK-Regelungen - in
der Dauer von durchschnittlich 7 Monaten die Arbeitszeit bereits zum
Teil drastisch reduziert, um den/die Angehörige/n besser betreuen zu
können.
In den weitaus meisten Fällen (92%) gab es wegen des FHK-Antrages
keine Komplikationen, allerdings war diese Möglichkeit in einem
Drittel der Betriebe vorher nicht bekannt. 7,5% der
Karenznehmer/innen hatten bei der Rückkehr aus der FHK mit
Schwierigkeiten im Betrieb zu kämpfen, dies führte bei insgesamt 3,9%
in weiterer Folge zur Kündigung bzw. Entlassung. Die Betriebsgröße
hatte dabei keinen Einfluss.
60% empfanden die zeitlich ausgeprägte Betreuung als psychisch
stark oder ziemlich belastend, 47 % der Karenznehmer/innen gaben an,
mit der begleiteten Person stärker allein geblieben zu sein, als
ursprünglich angenommen. Verdienstentgang und der fehlende
Rechtsanspruch auf existenzsichernde Leistungen waren für 48%
ziemlich oder sehr belastend) die Sorge um mögliche Nachteile oder
Verschlechterungen am Arbeitsplatz nach Ende der Familienhospizkarenz
für 18%.
Für die Evaluierung wurden an 775 Personen, die eine FHK in
Anspruch genommen haben, Fragebögen ausgesendet und mit 40 Personen
vertiefende Interviews geführt. Parallel dazu wurden
pflegende/begleitende Personen befragt, die keine FHK in Anspruch
genommen haben sowie Gespräche mit Vertretern/innen von sozialen
Diensten und Einrichtungen geführt.
Rückfragehinweis:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Ministerbüro: Dr. Ingrid Nemec, Tel: (++43-1) 71100-5108
Referat Presse: Dr. Harald Hoyer, Tel: (++43-1) 71100-2058
mailto:[email protected]
OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | MWA






