• 21.07.2005, 10:42:20
  • /
  • OTS0064 OTW0064

Vormerkdelikt "Gefährdung auf dem Schutzweg" - ÖAMTC klärt Unsicherheiten auf

Heute, Donnerstag, treten Verordnungen zu Maßnahmen im Vormerksystem in Kraft

Wien (OTS) - Rund um die Gefährdung von Fußgängern, die einen
Schutzweg rechtmäßig benützen, gibt es beim ÖAMTC seit Einführung des
Führerschein-Vormerksystems besonders viele Mitglieder-Anfragen. "Wir
bemerken vor allem Unsicherheiten vieler Autofahrer, welche Pflichten
und Rechte sie gegenüber Fußgängern haben", berichtet ÖAMTC-Jurist
Martin Hoffer. Wie muss man sich laut Gesetz als Autofahrer und als
Fußgänger am Schutzweg verhalten? Welche Strafen drohen bei
Schutzweg-Delikten? Welche Maßnahmen sind zu absolvieren? Ein
Überblick:

Rechte und Pflichten der Autofahrer

Grundsätzlich hat ein Autofahrer einem Fußgänger das ungehinderte und
ungefährliche Überqueren der Straße auf dem Schutzweg zu ermöglichen.
Es ist nicht immer notwendig das Auto anzuhalten, wenn sich ein
Fußgänger bloß einem Zebrastreifen nähert. Allerdings muss der
Autofahrer stehen bleiben, wenn dem Fußgänger auf andere Art das
ungefährdete und ungehinderte Überqueren der Fahrbahn nicht
ermöglicht werden kann. Daher darf sich der Fahrzeuglenker dem
Fußgängerübergang nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass
er rechtzeitig stehen bleiben kann.

Auch beim Einbiegen muss der Fahrzeuglenker aufpassen und darf die
Fußgänger weder gefährden noch behindern. Das gilt auch bei einer
geregelten Kreuzung, wenn der abbiegende Autofahrer und der geradeaus
gehende Fußgänger bei einer Ampelanlage grünes Licht haben.

Rechte und Pflichten der Fußgänger

Für den Fußgänger gilt erstens die Verpflichtung, den Schutzweg nicht
unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für den Lenker
überraschend zu betreten. Zweitens hat ein Fußgänger den Schutzweg
"in angemessener Eile" zu überqueren und so, dass der Fahrzeugverkehr
nicht behindert wird. Wer zuwider handelt, kann mit einer
Verwaltungsstrafe belangt werden. Der Fußgänger kann aber auch auf
seinen Vorrang verzichten. Das muss für den Autofahrer klar und
unmissverständlich erkennbar sein, etwa durch eine eindeutige
Handbewegung.

Das sind die Strafen bei Schutzweg-Delikten

* Fußgänger behindern: Wer einen Fußgänger, beim Überqueren der
Fahrbahn auf einem Schutzweg behindert, muss - wie bisher - mit einer
Verwaltungsstrafe bis 726 Euro rechnen. Unter 'Behinderung' versteht
die Rechtsprechung etwa, wenn der Fußgänger ausweichen oder stehen
bleiben muss.

* Fußgänger gefährden: Gefährdet man einen Fußgänger auf dem
Schutzweg - etwa wenn er auf den Fahrbahnrand zurückspringen muss -
wird die Verwaltungsstrafe höher (72 bis 2.180 Euro) und es gibt
zusätzlich eine Vormerkung im Führerscheinregister. Wenn man zwei
Vormerkungen gesetzt hat, ist innerhalb der angeordneten Frist eine
Maßnahme zu absolvieren, sonst wird der Führerschein sofort
eingezogen. "Im Normalfall wird das bei 'Fußgängergefährdung am
Schutzweg' eine Perfektionsfahrt in der Fahrschule sein. Wenn das
Delikt auf mangelnde Fahrzeugbeherrschung zurückzuführen ist, dann
ist ein Fahrsicherheitstraining zu absolvieren", weiß Hoffer.

* Fußgänger besonders rücksichtslos behandeln: Verhält man sich
aggressiv oder besonders rücksichtslos gegenüber einem Fußgänger,
wird neben der Verhängung einer Verwaltungsstrafe (36 bis 2.180 Euro)
die Lenkberechtigung gleich für mindestens drei Monate entzogen.

* Auch Fußgängern drohen Strafen: Ein Fußgänger muss mit einer
Geldstrafe bis zu 726 Euro rechnen, wenn er gegen die Vorschriften
der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstößt. Das trifft dann zu, wenn
er bei Rot über eine ampelgeregelte Kreuzung läuft oder auf einem
ungeregelten Schutzweg unmittelbar vor dem Fahrzeug und für den
herannahenden Auto- oder Motorradfahrer überraschend die Straße
betritt. Eine Geldstrafe könnte sogar drohen, wenn der Fußgänger
mitten auf dem Schutzweg mit einem Bekannten tratscht.

Die Maßnahmen im Führerschein-Vormerksystem - nachzulesen auf
der ÖAMTC-Homepage

Ab heute, Donnerstag, sind die Verordnungen zu den Maßnahmen im
Führerschein-Vormerksystem in Kraft. Alles Wissenswerte rund um das
Vormerksystem und die Maßnahmen im Detail gibt es übersichtlich
aufbereitet als pdf-Datei zum Download auf der Club-Homepage unter
http://www.oeamtc.at/recht/. Das Wichtigste in Kürze:

Grundsätzlich gibt es im Vormerksystem vier Maßnahmen, die angeordert
werden können: Nachschulung durch Psychologen, Perfektionsfahrt in
der Fahrschule, Fahrsicherheitskurs in einem Fahrsicherheitszentrum,
Ladungssicherungskurs.

Wer zwei Vormerkungen nach Verkehrsdelikten gesammelt hat, muss
innerhalb der angeordneten Frist eine der gesetzlich festgelegten
Maßnahmen absolvieren, sonst wird der Führerschein sofort eingezogen.

Wenn es sich um zwei unterschiedliche Vormerkdelikte handelt, muss
aus den beiden Maßnahmen, die in Frage kommen, eine bestimmt werden,
die zu absolvieren ist. Die Delikte wurden daher nach ihrer Schwere
geordnet und mit Zahlen versehen. Die niedrigere Zahl ist mehr wert
als die höhere. "Wer zum Beispiel nacheinander einen Verstoß gegen
die Ladungssicherungspflicht und ein Delikt wegen Drängelns setzt,
wird wegen des Drängelns zu einer Nachschulung müssen", erklärt
Hoffer. Das gleiche gilt, wenn zwei Übertretungen zugleich begangen
werden. Kommt es zu zwei Delikten mit der gleichen Zahl (z.B.
Fußgängergefährdung und Überfahren einer gesperrten
Eisenbahnkreuzung) dann ist das zeitlich spätere Delikt
ausschlaggebend.

(Schluss)
ÖAMTC-Pressestelle/Elvira Oberweger

Rückfragehinweis:
ÖAMTC-Pressestelle
Tel.: +43 (0) 1 711 99-1218
mailto:[email protected]
http://www.oeamtc.at

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | OCP

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel