• 25.05.2005, 08:00:00
  • /
  • OTS0011 OTW0011

Gewerberechtsnovelle ermöglicht ganzheitliche Finanzberatung: Vermögensberatung schließt nun auch die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen ein

Übergangsfrist endet per 30.Mai 2005

Wien (OTS) - Mit der Gewerberechtsnovelle 2005 wurde die
EU-Versicherungsvermittlungsrichtlinie, die per 15.1.2005 in Kraft
trat, in österreichisches Recht umgesetzt.

Für Versicherungsmakler und -agenten, aber insbesondere für
unabhängige Finanzdienstleister (wie Gewerbliche Vermögensberater und
Finanzdienstleistungsassistenten) bringt diese gemäß § 136a GewO eine
sinnvolle Erweiterung des Gewerbes der "Vermögensberatung": Jedem
Vermögensberater steht seit 30. November 2004 das zusätzliche Recht
der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen zu.

Dies ist das Ergebnis intensiver Bemühungen während des
Gesetzwerdungsprozesses seitens des Fachverbandes Finanzdienstleister
der Wirtschaftskammer Österreich (WKO), der sich bereits seit Jahren
für eine ganzheitliche Finanzberatung einsetzt. "Die neue Rechtslage
schafft mehr Transparenz und Klarheit im Bereich der unabhängigen
Finanzdienstleistung, was natürlich insbesondere auch im Sinne des
Konsumentenschutzes als ein weiterer Schritt in die richtige Richtung
anzusehen ist", meint dazu der Fachverbandsobmann der
Finanzdienstleister (WKO) Wolfgang K. Göltl.

Zudem heißt das Gewerbe "Vermögensberatung" nunmehr "Gewerbliche
Vermögensberatung", womit eine bessere Abgrenzung zur Tätigkeit der
konzessionierten Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) nach
dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) gewährleistet (§ 94 Z 75 GewO)
ist.

Unabhängige Finanzdienstleister: Experten für Finanzplanung

Zur Qualifikation müssen gewerbliche Vermögensberater eine
fundierte Fachausbildung sowie eine mindestens 2-jährige einschlägige
berufliche Tätigkeit nachweisen, bevor sie den beruflichen
Befähigungsnachweis erlangen können. Denn nur umfassende Fachkenntnis
ermöglicht es, angesichts der Fülle des Angebotes einen individuellen
Finanzplan zu erstellen, der punktgenau den finanziellen Zielen und
der Lebenssituation des jeweiligen Kunden entspricht. Schließlich
sollen die Produkte einander ergänzen und Versorgungslücken vermieden
werden.

Entsprechend der neuen Gewerbeordnung kann ein Vermögensberater
nun in Ergänzung seiner Dienstleistung ("wirtschaftlicher
Zusammenhang") auch alle sonstigen Versicherungssparten vermitteln,
und zwar erstmals im Rahmen der neu geschaffenen Gewerbeform
"Nebengewerbe" (vgl. bis dato war die Ausübung der
Versicherungsvermittlung für Vermögensberater im "Nebenrecht"
geregelt und nur beschränkt erlaubt). Eine Registrierung dieses
Nebengewerbes bei der Gewerbebehörde
(http://versicherungsvermittler.brz.gv.at/zv/html/zgwframe.htm) ist
allerdings Voraussetzung. Die Übergangsfrist zur Eintragung ins
Versicherungsvermittlerregister endet per 30.5.2005.

Erforderliche Haftpflichtversicherung erhöht Konsumentenschutz

Egal, ob ein Versicherungsprodukt durch einen Versicherungsmakler,
-agenten oder Vermögensberater vermittelt wird, alle müssen gegenüber
der Behörde eine "Haftpflichtabsicherung"
(Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Deckungsgarantie
für Versicherungsmakler und echte Mehrfachagenten; uneingeschränkte
Haftungserklärung für Einfachagenten und nicht konkurrenzierend
anbietende Mehrfachagenten) mit einer Deckungssumme von Euro 1
Million pro Schadensfall und Euro 1,5 Millionen für alle
Schadensfälle pro Jahr ab dem 15. Jänner 2005 nachweisen. Dieser
Nachweis ist spätestens bis 30. Mai 2005 zu erbringen.

Ohne diesen Nachweis erfolgt keine Eintragung ins neu geschaffene
Versicherungsvermittlerregister und ohne Registereintragung bis
30.5.2005 ist die gewerbliche Tätigkeit der Versicherungsvermittlung
nicht erlaubt bzw. wird seitens der Gewerbebehörde ein
Gewerbeentziehungsverfahren eingeleitet.

Nicht zuletzt profitieren Konsumenten von den neuen Bestimmungen,
da sie die Berechtigung und somit die Qualifikation ihres Beraters
nun online überprüfen können
(http://versicherungsvermittler.brz.gv.at/zv/html/zgwframe.htm).

Deklarationspflicht und Best Advice-Prinzip

Vermögensberater haben im Geschäftsverkehr, auf Papieren und
Schriftstücken auch darauf hinzuweisen, dass sie zur
Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen -
gegebenenfalls auch zum Nebengewerbe Versicherungsvermittlung -
berechtigt sind und somit alle Versicherungsprodukte - in Ergänzung
ihrer eigentlichen Dienstleistung (= Vermögensberatung) - vermitteln
können. Wesentlich dabei ist die Angabe, ob sie dabei als
Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler, der dem Best
Advice-Prinzip verpflichtet ist, auftreten.

Objektivität des Beraters nun für Konsumenten besser erkennbar

Für den Versicherungskunden soll nach Intention des EU-
Gesetzgebers nämlich unzweifelhaft klar sein, ob der ausgewählte
Berater seine Interessen oder die eines/mehrerer Versicherer
vertritt. Klarzustellen ist, ob eine Auswahlberatung aus allen
Produkten aufgrund umfassender Marktbeobachtung erfolgt (Makler) oder
der Vermittler nur bestimmte oder nur ein einziges Produkte
vermittelt (Agent). Wer sich nicht deklariert, haftet als Makler (§
26 Abs.2 MaklerG). Mehrfachagenten haften innerhalb der angegebenen
Auswahl mehrerer Produkte wie ein Makler für "Best Advice".

In diesem Zusammenhang empfiehlt der Fachverband die Verwendung
von Beratungsprotokollen - Musterbeispiele stehen unter
http://www.wko.at/finanzdienstleister zum kostenlosen Download zur
Verfügung.

Rückfragehinweis:
Essential PR - Agentur für PR & Kommunikation
Renate Zrikat & Mag. Birgit Krenmayr
E-Mail: office@essential.at
Tel.: 01 / 958 11 13 od. 958 11 14
Mobil: 0699 104 39 161

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | NEF

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel