• 17.05.2005, 10:41:24
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  • OTS0064 OTW0064

Webseiteninhaber und -betreiber, aufgepasst: Neue Impressumspflicht ab 1. Juli

Standesvertretung der IT- und Consulting-Branche informiert - Pollirer begrüßt Rechtssicherheit, kritisiert aber "gesetzlich festgeschriebene Überregulierung" - "Die Zeit läuft"

Wien (PWK351) - "Endlich wurde ein zeitgemäßes Mediengesetz
geschaffen", so Hans-Jürgen Pollirer, Obmann der Sparte Information
und Consulting der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ). Notwendig
geworden war die Novelle, um klarzustellen, dass auch elektronische
Medien unter das Mediengesetz fallen. Interessenvertreter Pollirer
begrüßt die durch das neue Gesetz - die Novelle tritt am 1. Juli in
Kraft - gewonnene Rechtsicherheit, kritisiert allerdings "die
gesetzlich festgeschriebene Überregulierung". Nicht übersehen dürfe
werden, die Verpflichtungen auch zeitgerecht - das heißt für die
Impressumspflicht eben bis zum 1.Juli - umzusetzen, so Pollirer: "Die
Zeit läuft."

Die neuen Bestimmungen haben vor allem Auswirkungen auf
Medieninhaber von Websites und elektronischen Newslettern: So ist
künftig jeder Medieninhaber sowie auch jeder Herausgeber gesetzlich
verpflichtet, in Newslettern Namen oder Firma sowie Anschrift
anzugeben. Zusätzlich haben sowohl Websites als auch Newsletter
weitergehende Angaben zu enthalten, die vom Medieninhaber ständig
leicht und unmittelbar auffindbar offenzulegen sind. Dies kann bei
Newsletter direkt oder durch Verweis auf eine Adresse im Internet
geschehen, bei Websites nur direkt. Die alljährliche
Offenlegungsverpflichtung umfasst die Veröffentlichung von bestimmten
Beteiligungsverhältnissen und von der grundlegenden Richtung des
Mediums. Ist der Medieninhaber auch Diensteanbieter nach dem
E-Commerce Gesetz, können die Informationen zusammen mit den Angaben
nach E-Commerce Gesetz veröffentlicht werden.

Einen Erfolg konnte die Interessenvertretung zu Gunsten ihrer
Mitglieder in Bezug auf so genannte "kleine Websites" erzielen: "Bei
Seiten, die sich auf die werbliche Präsentation eines Unternehmens,
dessen Leistungen oder Produkte beschränken und die keinen die
öffentliche Meinungsbildung beeinflussenden Informationsgehalt
aufweisen, besteht eine Ausnahme. Dort finden die erweiterten
Offenlegungsverpflichtungen oder die Pflicht zur Veröffentlichung
einer Gegendarstellung keine Anwendung", erklärt Pollirer
abschließend zufrieden. (JR)

Rückfragehinweis:
Wirtschaftskammer Österreich
Bundessparte Information + Consulting
Tel.: (++43) 0590 900-3179
mailto:ic@wko.at
http://wko.at/ic

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