• 13.05.2005, 09:52:16
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AK: Worauf sollen KonsumentInnen beim Abschluss einer Haushaltsversicherung achten?

Immer mehrere Angebote einholen und auf persönlichen Bedarf prüfen

Wien (OTS) - Scherben bringen nicht nur Glück, sondern auch Ärger,
wenn z.B. ein Fenster durch einen Einbruch zerschlagen wurde. "Eine
Haushaltsversicherung ist für die Katastrophen im Alltag durchaus
ratsam", sagt AK Konsumentenschützer Thomas Eisenmenger. Aber
Vorsicht: Die Versicherung zahlt nur jene Schäden, zu denen sie nach
den Versicherungsbedingungen verpflichtet ist. "Daher sollten
Konsumenten immer mehrere Angebote einholen und den individuellen
Versicherungsbedarf prüfen", empfiehlt Eisenmenger.

Eine Haushaltsversicherung besteht generell aus einer
Privat-Haftpflicht- und einer Sachversicherung für den Hausrat und
zahlt bei gerechtfertigten Schadenersatzansprüchen, die an den
Versicherten als Privatperson gestellt werden, sowie bei Feuer-,
Sturm-, Leitungswasser-, Einbruch- und Glasbruchschäden. In der
Polizze steht genau, was die Sachversicherung abdeckt. Nicht
versichert sind z.B. Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt wurden, oder Vandalismusschäden.

Versichert ist der Versicherungsnehmer, sein im gemeinsamen
Haushalt lebender Ehegatte oder Lebensgefährte, seine Kinder (auch
Enkel-, Stief- und Adoptivkinder) bis zur Volljährigkeit oder - bei
den meisten Versicherungen - so lange sie kein eigenes Einkommen oder
keinen eigenen Haushalt haben. Auch Personen, die für den
Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitsfalber
häusliche Arbeiten verrichten, sind versichert.

Wenn ein Schaden eintritt, sollte nach der ersten Schrecksekunde
sofort die Versicherung benachrichtigt und der Schaden gemeldet
werden. "Empfehlenswert ist, das schriftlich und eingeschrieben zu
tun", rät der AK Versicherungsexperte. Die Versicherungsbedingungen
sehen üblicherweise in der Sachversicherung eine Maximalfrist von
drei Tagen für die Schadensmeldung vor, in der Haftpflicht hat die
Benachrichtigung unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche
zu erfolgen.

"Eine Haushaltsversicherung ist gewöhnlich für eine bestimmte
Laufzeit abgeschlossen", sagt Eisenmenger, "wie lange sie gilt, steht
in der Polizze." Generell könne ab dem dritten Jahr mit einer Frist
von einem Monat gekündigt werden, wenn der Vertrag nicht schon vorher
ausgelaufen sei, so der AK Experte. Auch bei allen längerjährigen
Verträgen, z.B. Zehn-Jahres-Verträge, haben KundInnen eine vorzeitige
Kündigungsmöglichkeit. Diese Verträge können frühestens zum Ablauf
des dritten Versicherungsjahres und danach jedes weitere Jahr mit
einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Wurde vor dem 1. April
1994 abgeschlossen, beträgt die Frist sechs Monate. "Aber achten Sie
auf einen Dauerrabatt, den Sie eventuell für die lange Laufzeit
bekommen haben", betont Eisenmenger, "den kann die Versicherung bei
vorzeitiger Kündigung zurückverlangen."

SERVICE: Mehr Infos zur Haushaltsversicherung im Internet unter
www.konsumentenschutz.at.

Rückfragehinweis:
Doris Strecker
AK Wien Kommunikation
tel.: (+43-1) 501 65-2677
mailto:doris.strecker@akwien.at
http://wien.arbeiterkammer.at

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