• 19.04.2005, 09:48:02
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ARBÖ: "Fahrerflucht" bei bloßem Sachschaden beginnt erst nach 24 Stunden

Eingeschränktes ARBÖ-Lob für Novelle der Straßenverkehrsordnung, die erstmals eine klare Frist fixiert

Wien (OTS) - Ab Herbst haben Autofahrer, die einen Unfall mit
Sachschaden angerichtet haben und die Beteiligten einander nicht Name
und Adresse nachweisen können, 24 Stunden Zeit, bei der Polizei
Anzeige zu erstatten. Nur wer länger zuwartet, macht sich der
"Fahrerflucht" schuldig. Das sieht die 21. Novelle der
Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, die ab Oktober 2005 in Kraft
treten soll. "Bisher mussten Unfälle mit Sachschäden unverzüglich
gemeldet werden. Dieser schwammige Begriff wird nun durch eine
zeitliche Obergrenze genauer definiert", erklärt
ARBÖ-Verkehrsjuristin Dr. Barbara Auracher-Jäger.

Vom ARBÖ kommt zu diesem Vorhaben eingeschränktes Lob. Hilfreich
ist die neue Regel für alle Autofahrer, die im ersten Schock oder aus
Nicht-Wissen Unfälle mit Sachschäden nicht bei der Polizei melden.
Die ARBÖ-Verkehrsjuristen sind in der täglichen Beratungspraxis immer
wieder mit Autofahrern konfrontiert, die nach einem angerichteten
Parkschaden zwar brav ihre Visitenkarte hinterlegen und meinen, damit
dem Gesetz entsprochen zu haben. Kurze Zeit später erhalten sie
jedoch eine Anzeige wegen "Fahrerflucht", denn eine Visitenkarte
hinter der Windschutzscheibe ist kein gegenseitiger
Identitätsnachweis.

Wer Unfällen mit Sachschaden nicht unverzüglich der Polizei
meldet, begeht nach geltendem Gesetz Fahrerflucht, die mit
Geldstrafen geahndet wird. ARBÖ-Verkehrsjuristin Dr. Barbara
Auracher-Jäger: "In der ersten Aufregung denken Autofahrer oft gar
nicht daran und müssen erst durch Verwandte oder Freunde über ihre
Verpflichtung zur Anzeige informiert bzw. dazu überredet werden". Für
diese Gruppe bringt die neue Regelung zweifellos eine Erleichterung,
zumal manche Unfälle nicht auf den ersten Blick Unfällen mit
Sachschaden zuzuordnen sind. Dr. Auracher-Jäger: "Nicht allen
Autolenkern ist auf Anhieb klar, dass auch ein Verkehrsunfall mit
einem Wild rechtlich als Unfall mit Sachschaden gilt und daher
ebenfalls angezeigt werden muss."

Allerdings merkt der ARBÖ kritisch an, dass Alkohollenker mit der
neuen 24-Stunden-Frist in Zukunft mehr Chancen haben, ihren
Alkoholpegel zu senken.

OTS0047    2005-04-19/09:48

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