- 18.04.2005, 14:53:09
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Hausbesorgergesetz - SP-Stürzenbecher begrüßt Initiative der Gewerkschaft
Kritik von VP-Tancsits an Stadt Wien zurückgewiesen: Hausbesorgergesetz Bundesmaterie
Wien (SPW-K) - Der Wohnensprecher der SPÖ Wien, Gemeinderat Dr.
Kurt Stürzenbecher, begrüßt im Grundsatz die Initiative der
Gewerkschaft der Hausbesorger hinsichtlich eines neuen Gesetzes für
die Hausbetreuung. "Mit einer Realisierung eines modernen
Hausbesorgergesetzes würde den tatsächlichen Interessen der
MieterInnen nach einer gut funktionierenden Hausbetreuung sicherlich
wieder besser als mit den bisherigen Ersatzlösungen, die sich, wie u.
a. auch der diesjährige schneereiche Winter dokumentiert hat, nicht
bewährt haben, Rechnung getragen werden", betonte Stürzenbecher
Montag in einer Aussendung des Pressedienstes der SPÖ Wien.
Gleichzeitig wies Stürzenbecher die Kritik des VP-Abgeordneten
Tancsits an der Stadt Wien im Zusammenhang mit dem von der
ÖVP-FPÖ-Koalition ersatzlos gestrichenen Hausbesorgergesetz zurück.
Stürzenbecher: "Mit seiner Behauptung, dass sich der Vorsitzende der
Hausbesorgergewerkschaft hinsichtlich einer Lösung des Problems an
die Stadt Wien wenden solle, betreibt Tancsits bewusst eine
Desinformationspolitik. Gerade die Wiener SPÖ und die Stadtregierung
haben in den letzten Jahren immer wieder darauf hingewiesen, dass die
ersatzlose Abschaffung des Hausbesorgergesetzes ein schwerer Fehler
gewesen ist, weil die MieterInnen nicht mehr die Möglichkeit haben,
sich zwischen einem Hausbesorger und anderen Betreuungsformen zu
entscheiden. Durch den allein parteipolitisch motivierten Schritt der
schwarzblauen Koalition konnte auch Wiener Wohnen keine neuen
Hausbesorger mehr anstellen und war gewissermaßen gezwungen, für den
betreffenden Bereich eine Alternative, die Wiener Wohnen
Hausbetreuungsges.m.b.H., aufzubauen", hob Stürzenbecher hervor.
Abgeordneter Tancsits wisse natürlich genau, so Stürzenbecher
abschließend, dass die gesetzliche Regelung über die Hausbetreuung
durch Hausbesorger Bundesmaterie sei und der Wiener Landesgesetzgeber
nicht die erforderliche Zuständigkeit habe. (Schluss)
OTS0166 2005-04-18/14:53
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