Wien (OTS) - Einstimmig hat sich die Vollversammlung der AK Wien
gegen die geplante Dienstleistungsrichtlinie ausgesprochen. Aus Sicht
der AK darf es kein Festhalten am Herkunftslandprinzip geben.
Vielmehr muss ein europäischer Rechtsrahmen für wirtschaftliche
Dienstleistungen im Binnenmarkt geschaffen werden, der hohe Standards
für ArbeitnehmerInnen und KonsumentInnen sichert. Die Verwirklichung
muss mit den beschäftigungs-, sozial- und umweltpolitischen Zielen im
Einklang stehen. Der Wirtschaftsminister muss in den Verhandlungen
auf Ratsebene eine Kurskorrektur einfordern.
Durch diese Richtlinie sollen Hindernisse sowohl bei der
Niederlassung in anderen Mitgliedstaaten und bei der
grenzüberschreitenden Leistungserbringung beseitigt werden. Dadurch
müssten sich Unternehmen grundsätzlich nur an das Recht in ihrem
Herkunftsland und nicht an jenes im Land der Leistungserbringung
halten. Darüberhinaus ist ausschließlich das Herkunftsland bzw seine
Behörde für die Kontrolle des Dienstleistungserbringer zuständig und
zwar auch, wenn die Leistung in einem anderen Land erbracht wird.
Auch Teile des Arbeitsrechts - wie etwa Kündigungsschutz oder
Entgeltfortzahlung bei Krankheit - sollen zum Teil vom
Herkunftslandprinzip ausgenommen sein.
Das Herkunftslandprinzip würde dazu führen, dass in Österreich 25
verschiedene Rechtsordnungen zur Anwendung kommen und ungleiche
Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Unternehmen mit Sitz in
Staaten mit niedrigen Standards hätten klare Vorteile. Folge wären
Verdrängungswettbewerb oder Lohn- und Sozialdumping. Eine Anwendung
verschiedener Rechtssysteme würde darüberhinaus zu Rechtsunsicherheit
bei ArbeitnehmerInnen, KonsumentInnen und Unternehmen führen.
Die AK Wien fordert:
+ Nur eine ausreichende Harmonisierung ist Voraussetzung für das
Herkunftslandprinzip. Es muss eine schrittweise Annäherung der
Gesetzgebungen über Mindeststandards geben.
+ Die Kontrollmöglichkeiten müssen im eigenen Hoheitsgebiet über
Dienst- und Arbeitsleistungen voll erhalten bleiben.
+ Ausnahme sämtlicher Dienstleistungen von allgemeinem Interesse aus
dem gesamten Anwendungsbereich der Richtlinie.
+ Ausnahme aller arbeits- und sozialrechtlichen Fragen im
Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der Richtlinie.
+ Zugang zum Recht und Rechtsdurchsetzung in
Konsumentenschutzangelegenheiten müssen abgesichert werden.
+ Qualitative Absicherung des österreichischen
Berufsausbildungssystems.
OTS0218 2005-04-15/15:21
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