- 13.04.2005, 12:26:30
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AK verlangt Änderung des Kartellgesetz-Entwurfes
EuG-Entscheid auf VKI-Akteneinsicht in Kommissionsakte positiv - Laut österreichischem Kartellgesetz-Entwurf Einsichtnahmen in Kartellakt nur mit Zustimmung der Parteien möglich
Wien (OTS) - Die AK begrüßt die noch nicht rechtskräftige
Entscheidung des Europäischen Gerichts (EuG) erster Instanz, das
heute, Mittwoch, dem Antrag des VKI auf Akteneinsicht in die
EU-Kommissionsakte im Fall des Lombard-Club Recht gegeben hat. "Das
ist ein erster wichtiger Schritt, um die private Rechtsdurchsetzung
bei Kartellverstößen wirksam auszubauen", sagt AK Expertin Ulrike
Ginner, "in Österreich geht der Entwurf zum Kartellgesetz in die
falsche Richtung." Laut Entwurf sollen nämlich Einsichtnahmen in den
Kartellakt nur mit Zustimmung der Parteien möglich sein. Das muss
nach diesem Entscheid geändert werden, fordert die AK, bei
Schadenersatzklagen darf der nötige Informationszugang nicht verwehrt
sein.
Unternehmen, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen und
KonsumentInnen und auch andere UnternehmerInnen schädigen, sollen
künftig auch damit rechnen müssen, dass private
Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können. "Wichtig dafür
ist, dass Konsumenten und Unternehmen auch zu wichtigen Informationen
den Zugang haben", sagt Ginner.
Die EU-Kommission plant derzeit ein Grünbuch "private
enforcement", also die private Rechtsdurchsetzung bei
Kartellverstößen, das Anfang nächsten Jahres veröffentlicht werden
soll. Nach Ansicht der AK muss nun nach dieser EuG-Entscheidung die
Akteneinsicht darin berücksichtigt werden. Auch das neue deutsche
Wettbewerbsgesetz geht in die richtige Richtung und sieht vor, dass
die Durchsetzung von Schadenersatzklagen erleichtert wird.
Lediglich in Österreich geht man in die falsche Richtung. "Der
Entwurf zum Kartellgesetz sieht nämlich vor, dass Einsichtnahmen in
den Kartellakt nur mit Zustimmung der Parteien möglich sind",
kritisiert Ginner. Potenziellen Klägern, selbst wenn sie ein
rechtliches Interesse nachweisen können, werde dadurch der Zugang zu
wichtigen Informationen von vornherein abgeschnitten, so Ginner. "Es
wurde keine akzeptable Lösung gefunden, um berechtigte
Geheimhaltungsinteressen wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und
den nötigen Informationszugang zu wahren", bedauert Ginner, "nach der
EuG-Entscheidung muss das aber unbedingt abgeändert
werden."
Es ist besonders wichtig, dass die Öffentlichkeit über Verfahren
und deren Ausgang erfährt. Die AK fordert daher, dass
Bundeswettbewerbsbehörde und Bundeskartellanwalt darüber informieren
müssen, wenn sie ein Verfahren vor dem Kartellgericht einleiten oder
sich an einem Verfahren Dritter beteiligen. Selbstverständlich müssen
diese Unternehmen auch genannt werden.
OTS0160 2005-04-13/12:26
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