• 30.03.2005, 09:34:02
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  • OTS0043 OTW0043

Wiener Umweltanwaltschaft: Zementerzeuger umgeht UVP-Pflicht

Wien (OTS) - Ein Zementerzeuger in Wien Simmering hat ursprünglich
die Genehmigung einer Zementmahlanlage mit einer Kapazität von
900.000 t/a beantragt. Als eine UVP-Pflicht im Raum stand, wurde die
Produktionsmenge für Zement kurzerhand auf 280.000 t/a limitiert,
denn bereits ab einer Menge von 300.000 t/a wäre ein UVP-Verfahren
notwendig gewesen.

Auf Grund der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs.
5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G) ist unter
Kapazität die beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens zu
verstehen. Die Wiener Landesregierung ist daher bei ihrer
Entscheidung, ob eine UVP-Pflicht gegeben ist, an den Antrag des
Projektwerbers gebunden. Zur Vermeidung solcher legaler
Umgehungshandlungen sollte das UVP-G nicht auf die beantragte sondern
auf die mögliche Kapazität einer Anlage abstellen. "Eine
diesbezügliche Änderung des UVP-G wurde von der Wiener
Umweltanwaltschaft bereits bei den letzten UVP-G Novellierungen
vehement gefordert", hält die Wiener Umweltanwältin, Dr. Andrea
Schnattinger, fest.

Beim geplanten Zementwerk in Simmering setzt sich die Wiener
Umweltanwaltschaft jedenfalls dafür ein, dass die produzierte Menge
an Zement genau kontrolliert wird. (Schluss) wua

OTS0043    2005-03-30/09:34

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | NRK

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