• 15.03.2005, 11:53:56
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  • OTS0117 OTW0117

Österreichische Ärztekammer zu medizinischen Notfällen: Arzt muss Hilfe leisten

Wiederbelebungsmaßnahmen in jedem Alter

Wien (OTS) - Zu den aktuellen niederösterreichischen Vorfällen im
Zusammenhang mit der ärztlichen Notfallhilfe hat die Österreichische
Ärztekammer (ÖÄK) am Dienstag in einer Presseaussendung Stellung
genommen. "Jeder Arzt hat nach seinen Möglichkeiten Hilfe zu leisten,
sobald ihm ein medizinischer Notfall zur Kenntnis gelangt", lässt
ÖÄK-Präsident Reiner Brettenthaler an der grundsätzlichen "ethischen
und gesetzlichen ärztlichen Pflicht" keinen Zweifel aufkommen. Auch
im Ärztegesetz ist diese Verantwortung klar geregelt: "Der Arzt darf
die Erste Hilfe im Falle drohender Lebensgefahr nicht verweigern",
heißt es darin.

Ein Arzt habe sich darüber hinaus, so Brettenthaler, persönlich
ein Bild über die Art eines Notfalles zu machen. Telefonisch sei eine
objektive ärztliche Beurteilung kaum möglich. Kümmere sich ein um
Hilfe gerufener Arzt nicht selbst um den Erkrankten oder Verletzten,
so sei er jedenfalls angehalten, eine gleichwertige und auch gleich
rasche ärztliche Hilfe zu veranlassen, sagte der Ärztepräsident.

Der Leiter des ÖÄK-Referates für Notfallmedizin, Walther
Helperstorfer, und der Vorsitzende des Österreichischen Rates für
Wiederbelebung - Austrian Resuscitation Council (ARC) - Michael
Baubin, ergänzten, dass an jedem Patienten mit
Atem-Herzkreislaufstillstand ungeachtet seines Alters oder
Geschlechts Wiederbelebungsmaßnahmen durchzuführen seien. Diese
Verpflichtung gelte solange, bis zumindest gleichqualifiziertes
Personal die Behandlung weiterführe, der Patient Lebenszeichen von
sich gebe oder der betroffene Ersthelfer nicht mehr könne.

Diese Regel gelte nicht für Patienten bei Vorliegen von sicheren
Todeszeichen (z.B. Leichenstarre, Leichenflecken,
Verletzungen/Erkrankungen, die nicht mit dem Leben zu vereinbaren
sind), beim natürlichen Sterbeprozess eines Patienten und bei
Vorliegen einer eindeutigen Patientenverfügung. Im Weiteren könne der
Arzt die Wiederbelebungsmaßnahmen zu jedem Zeitpunkt beenden, wenn es
objektive medizinische Informationen gebe, die eine Weiterführung der
Wiederbelebungs- Maßnahmen als nicht erfolgversprechend oder
sinnvoll erscheinen lassen.

Abschließend betonten Helperstorfer und Baubin, dass im Rahmen des
Rettungs-und Notarztdienstes oder der entsprechenden Alarmierung
aufgezeichnete Funk- und Telephon-Gespräche dem Datenschutz
unterlägen und ohne Rücksprache nicht an Dritte weitergeleitet werden
dürften.

OTS0117    2005-03-15/11:53

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