- 03.02.2005, 11:21:45
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AK: Entwurf für neues Kartellgesetz muss noch weiter entwickelt werden
Öffentlichkeit darf nicht ausgeschlossen werden - Reform aber grundsätzlich zu begrüßen
Wien (OTS) - Als "grundsätzlich positiv" bewertet die AK die
Reform für ein neues Kartellgesetz, aber einige Bestimmungen sind zu
eng formuliert. "Zu begrüßen ist, dass das nationale Kartellrecht an
das EU-Kartellrecht angeglichen werden und viele Sonderbestimmungen
fallen sollen. Das Gesetz wird um ein Drittel entrümpelt", sagt AK
Expertin Ulrike Ginner. Kritik übt die AK an der
Informationsverschleierung: Wer gegen das Wettbewerbsgesetz verstoßt,
soll öffentlich bekannt gemacht werden. Und bei Schadenersatzklagen
darf der nötige Informationszugang nicht verwehrt sein. Bestimmungen,
die nicht diesen Grundsätzen entsprechen, müssen repariert werden,
verlangt die AK.
Am 25. Februar endet die Begutachtungsfrist für den Reformentwurf
des Kartellgesetzes, das mit 1. Jänner 2006 in Kraft treten soll. Die
AK begrüßt die Reform des Kartellgesetzes, fordert jedoch eine
inhaltliche Weiterentwicklung des Gesetzesentwurfs.
Die von der AK geforderten erweiterten Transparenzbestimmungen
wurden nur zum Teil im Entwurf berücksichtigt. Der Entwurf geht daher
in diesem Punkt in die richtige Richtung - aber eben nicht weit
genug. Die Homepage der Bundeswettbewerbsbehörde soll zukünftig als
Informationsplattform dienen. So soll - analog der EU-Kommission -
die Einleitung eines Prüfverfahrens bei der Fusionskontrolle auf der
Homepage veröffentlicht werden und interessierten Dritten nochmals
die Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet werden. Neu ist auch, dass
die Bundeswettbewerbsbehörde zu informieren hat, wenn ein
kartellgerichtliches Missbrauchs- oder Untersagungsverfahren
eingeleitet wird. Und auch über das Ergebnis soll berichtet werden.
"Geht es nach dem Gesetzesentwurf, kann die Wettbewerbsbehörde
entscheiden, ob der Name des betroffenen Unternehmens bekannt gegeben
wird oder nicht", beanstandet Ginner. Die AK fordert hier eine
Nachbesserung: Wer sich nicht wettbewerbskonform verhält, soll damit
rechnen müssen, dass die Öffentlichkeit über die Homepage der
Bundeswettbewerbsbehörde informiert wird.
Kritisch beurteilt die AK die von der Wirtschaft gewünschten
Bestimmungen zur Geheimhaltung. Der europäische Weg des sogenannten
"private enforcement", also die private Rechtsdurchsetzung bei
Kartellverstößen, sollte gefördert werden. Dazu ist es nötig, für
Unternehmen und Verbraucher die Durchsetzung von
Schadenersatzansprüchen, die durch wettbewerbsbeschränkende
Vereinbarungen entstanden sind, zu erleichtern. Das neue deutsche
Wettbewerbsgesetz geht in die richtige Richtung, und auch ein
Grünbuch der EU-Kommission ist dazu in Vorbereitung. "Der Entwurf zum
Kartellgesetz sieht aber vor, dass Einsichtnahmen in den Kartellakt
nur mit Zustimmung der Parteien möglich sind", kritisiert Ginner.
Potentiellen Klägern, selbst wenn sie ein rechtliches Interesse
nachweisen können, werde dadurch der Zugang zu wichtigen
Informationen von vornherein abgeschnitten, so Ginner. "Es wurde
keine akzeptable Lösung gefunden, um berechtigte
Geheimhaltungsinteressen wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und
den nötigen Informationszugang zu wahren", bedauert Ginner, "das muss
geändert werden."
OTS0119 2005-02-03/11:21
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