- 03.02.2005, 09:17:09
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ÖAMTC: Wenn Haftungsfragen nach Eis- und Schneeunfällen zum Problem werden
Wer seine Rechte und Pflichten kennt, fährt auch im Schadensfall sicherer
Wien (ÖAMTC-Presse) - Schneechaos in weiten Teilen des Landes, in
tieferen Lagen aber auch Schneeregen und Regen - derzeit müssen sich
die Autofahrer täglich auf neue Extremsituationen auf den Straßen
einstellen. Kommt es trotz aller Vorsicht zum ärgerlichen
Blechschaden, wird die Verschuldensfrage oft zum Problem. "Die
Kraftfahrer sollten die grundlegenden gesetzlichen Richtlinien
kennen. Gleichzeitig dürfen sie sich auch nicht darauf verlassen,
dass sich alle anderen richtig verhalten", meint ÖAMTC-Jurist Martin
Hoffer. Der Experte hat einige Tipps, was es bei winterlichen
Verhältnissen zu beachten gilt:
Wer auf Schneefahrbahn mit ungeeigneten Reifen unterwegs ist,
riskiert bei einem Unfall die Haftung für Schadenersatz bei
Sachschäden und eine strafrechtliche Verfolgung bei Personenschäden.
In krassen Fällen, wie etwa bei weit überhöhter Geschwindigkeit mit
unpassender Bereifung, wird sogar die eigene Kaskoversicherung die
Leistung verweigern. Gerade nach massivem Neuschnee sind
höhergelegene Straßen für Fahrzeuge ohne Winterausrüstung gesperrt.
Die Missachtung einer verhängten Winterreifen- oder
Schneekettenpflicht wird mit Verwaltungsstrafen von bis zu 726 Euro
geahndet.
Wer Schnee vom Autodach nicht entfernt, fährt rechtlich gesehen
mit einer nicht richtig gesicherten "Dachlast". Wenn ein
herabfallender Schnee- oder Eisblock Schäden verursacht, muss der
Verursacher bzw. die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugbesitzers
dafür einstehen. Dabei kann es nicht nur zu direkten Sachschäden oder
Personenschäden, z.B. bei Fußgängern, kommen. Es passiert oft, dass
die Schneefracht bei einer Bremsung über die Windschutzscheibe
rutscht. Wer dann keine ausreichende Sicht hat, und deshalb einen
Unfall verursacht, ist ebenfalls für die Folgen verantwortlich.
Straßenerhalter haftet nur bei grober Fahrlässigkeit
Nur in Ausnahmefällen werden "die Straßenverhältnisse" als
Unfallgrund anerkannt: Straßenerhalter haften nur bei grober
Fahrlässigkeit. Das trifft zum Beispiel dann zu, wenn die Möglichkeit
bestanden hätte, die Schneeglätte zu beseitigen, aber der
Straßendienst grundlos untätig geblieben ist. Das aber muss der
Geschädigte nachweisen. "Der Straßendienst kann zum Beispiel bei
Glatteis nicht überall gleichzeitig streuen. Hochrangige Straßen
haben hier Vorrang vor Nebenstraßen, aber selbst auf Autobahnen muss
im Ernstfall eine gewisse Zeitverzögerung in Kauf genommen werden",
sagt der ÖAMTC-Jurist. Daher muss man vor allem auf Landes- und
Gemeindestraßen mit plötzlich auftretender Straßenglätte rechnen und
kann sich in den meisten Fällen nicht am Straßenerhalter schadlos
halten.
(Schluss)
ÖAMTC-Pressestelle/Claudia Kesche
OTS0044 2005-02-03/09:17
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