- 05.01.2005, 12:58:54
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Flutkatastrophe: Abgängigkeitsanzeige beschleunigt Arbeit der Kriminalpolizei
Kriminalpolizei ersucht um Mithilfe der Angehörigen von Vermissten. Abgängigkeitsanzeige bei der Polizei oder Gendarmerie in jedem Fall erstatten.
Wien (OTS) - Die Kriminalpolizei ersucht um Mithilfe von
Angehörigen, die im Zuge der Flutkatastrophe nach wie vor Personen
vermissen. Sie werden ersucht, so rasch als möglich eine formelle
Abgängigkeitsanzeige bei der nächstgelegenen Polizei- oder
Gendarmeriedienststelle zu erstatten. Damit können die oft
langwierigen und schwierigen Ermittlungen wesentlich beschleunigt und
die Betroffenen schneller über den Verbleib ihrer Angehörigen
informiert werden.
Auch jene Angehörige, die bereits beim Außenministerium, auf der
Hotline 0800 222 666 oder auf sonstige Weise einen Vermisstenfall
gemeldet haben und bisher noch keine formelle Anzeige erstattet
haben, werden ersucht, eine Abgängigkeitsanzeige zu erstatten. Die
Ermittlungsbeamten gelangen dadurch wesentlich rascher an die von uns
benötigten Daten, die für die weitere Arbeit notwendig ist. Jene
Angehörige, die bereits von Kriminalbeamten persönlich aufgesucht
worden sind oder bei einer Polizei- oder Gendarmeriedienstelle
bereits die schriftliche Abgängigkeitsanzeige erstattet haben,
brauchen dies nicht noch einmal zu tun.
Für die Erstattung einer Anzeige werden die Angehörigen gebeten,
nach Möglichkeit den genauen Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort,
die genaue Wohnadresse sowie Informationen über besondere Kennzeichen
und das Reiseziel bekannt zu geben. Auch Angaben über allfällige
Mitreisende, Informationen über behandelnde Ärzte, insbesondere den
behandelnden Zahnarzt sowie ein Lichtbild des Vermissten sind nach
Möglichkeit den Beamten mitzuteilen. Keinesfalls notwendig ist es,
DNA-Spurenträger, wie Kämme, Bürsten oder Zahnbürsten, mitzubringen.
Sollten einige der benötigten Informationen nicht zur Verfügung
stehen, wird ersucht, mit den vorhandenen Daten trotzdem eine
formelle Anzeige auf dem nächsten Wachzimmer oder Gendarmerieposten
zu erstatten.
OTS0116 2005-01-05/12:58
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