• 21.12.2004, 15:43:38
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  • OTS0186 OTW0186

Getränkesteuer: Bereicherungsprüfung ok, mehr Details nötig

Getränkesteuererkenntnis bedeutet ein Jahr Warten auf nächste Modellfälle - Städtebund informiert Mitglieder

Wien (OTS) - "Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat die
Berechnungsmethode (typisierende Beurteilung unter Zuhilfenahme eines
Bausteinsystems) für die Bereicherungsprüfung im Zusammenhang mit der
Getränkesteuerrückzahlung in einem am 21. Dezember 2004 der Stadt
Wien zugestellten Erkenntnis grundsätzlich akzeptiert. Im
vorliegenden Fall eines Gastronomiebetriebes wurde die
Rückzahlungsquote mit 4 % des strittigen Betrages als richtig
angesehen", erklärte heute Städtebund-Generalsekretär Erich Pramböck.

Der Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien wurde
allerdings mit Hinweis auf notwendige zusätzliche Ermittlungen und
Beurteilungen aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof bemängelte
insbesondere, dass die Überwälzungsprüfung anhand einfacher Kriterien
und nur anhand von Wein und Bier vorgenommen wurde. In Zukunft sei
somit eine Prüfung nicht nur mit Durchschnittssätzen für den Zeitraum
1995 bis 1999, sondern für jedes einzelne Jahr durchzuführen.
Überdies seien auch andere alkoholische Getränke wie Schaumwein oder
Spirituosen, bei denen erfahrungsgemäß ohnedies die höchsten
Rohaufschläge durchsetzbar sind, einzubeziehen.

Das Erkenntnis bedeute insgesamt einen erhöhten Mehraufwand
sowohl bei der prüfenden Gemeinde als auch beim Steuerpflichtigen,
weil diesen - ebenfalls vom VwGH festgestellt - eine
Mitwirkungspflicht treffe.

"Der Städtebund nimmt das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes sehr ernst und wird seine Mitgliedsgemeinden
bereits am 19. Jänner 2005 über die zweckmäßigen weiteren Schritte
informieren", meinte Pramböck.

Zeitplan in der Causa Getränkesteuer

Es sei davon auszugehen, dass die nunmehr notwendigen
ergänzenden Recherchen bereits in den ersten Monaten des Jahres 2005
durchgeführt werden könnten, sodass die Abgabenberufungsbehörden die
neuen Unterlagen bis April/Mai 2005 vorgelegt erhalten und eine
Entscheidung treffen können. Der neue Bescheid sei vom
Beschwerdeführer - nachdem das derzeitige Erkenntnis am 21. Dezember
zugestellt wurde - bis 21. Juni zuzustellen.

Dann habe der Steuerpflichtige 6 Wochen Zeit für eine Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof. Das bedeute, dass sie dort etwa Ende
Juli zur Bearbeitung eintreffen wird. Dann hat der VwGH der belangten
Berufungsbehörde Zeit für eine Gegenschrift einzuräumen. Das bedeute
letztlich, dass die Unterlagen für diesen neuen Modellfall Ende
September/Anfang Oktober komplett vorliegen und der VwGH dann die
neuerliche Prüfung vornehmen könne. Vorsichtig gerechnet könne mit
einer Entscheidung über die neuen Modellfälle voraussichtlich in
einem Jahr gerechnet werden.

Pramböck: "Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich
wiederum nur um Modellfälle handelt, die nach den neuen Vorgaben des
VwGHs geprüft wurden. Erst wenn das neue Prüfungsverfahren vom VwGH
ohne Einschränkungen akzeptiert wird, können die Gemeinden über die
insgesamt 50.000 Fälle abschließend entscheiden. Jede andere
Vorgangsweise würde nur bedeuten, dass tausende Fälle ungeordnet an
den VwGH herangetragen werden", schloss Pramböck. (Schluss) wh

OTS0186    2004-12-21/15:43

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