• 25.11.2004, 10:59:15
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  • OTS0136 OTW0136

Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz wird im Landtag beschlossen

Rechte der BewohnerInnen und Pflichten der Betreiber gesetzlich geregelt

Wien (OTS) - Im Wiener Landtag wird heute das neue Wiener Wohn-
und Pflegeheimgesetz beschlossen. Das Wiener Gesetz gilt für
städtische und private Wohn- und Pflegeheime und wird voraussichtlich
im Mai 2005 in Kraft treten. Das Gesetz regelt Status, personelle und
räumliche Ausstattung und Qualitätserfordernisse der Wiener Wohn- und
Pflegeheime sowie die Rechte der BewohnerInnen und Pflichten der
Heimträger. Das Gesetz wurde in Zusammenarbeit aller Parteien mit
Unterstützung von ExpertInnen des Dachverbandes der Wiener Pflege-
und Sozialdienste erarbeitet.

"Mit dem neuen Wiener Gesetz gibt es erstmals ein rechtliches
Instrumentarium für die Sicherung der Qualität und der persönlichen
Rechte in dem besonders schutzwürdigen Bereich der Betreuung von
alten und pflegebedürftigen Menschen. Damit schaffen wir gesetzlich
verpflichtende Standards für alle Lebensbereiche in Wiener Wohn- und
Pflegeheimen angefangen von der personellen und medizinischen
Betreuung über die räumliche Ausstattung bis hin zur Sicherstellung
dass den persönlichen Bedürfnissen der BewohnerInnen entsprochen
wird. Gleichzeitig lässt das Gesetz Gestaltungsspielraum für
zukünftige innovative Modelle und Projekte. Der Beschluss des neuen
Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetzes ist ein weiterer wichtiger
Schritt zur Umsetzung meines Geriatriekonzeptes und wird maßgeblich
zur Qualitätssicherung der Wiener Wohn- und Pflegeheime beitragen",
legte Wiens Gesundheits- und Sozialstadträtin Mag. Renate Brauner die
Eckpunkte dar.****

Ziele des Gesetzes:
o Gewährleistung der angemessenen Betreuung und im Bedarfsfall der

angemessenen Pflege der BewohnerInnen der Wiener Wohn- und
  Pflegeheime;
o Wahrung der Menschenwürde, Privatsphäre, Individualität,
  Selbstbestimmtheit, Selbstständigkeit und Selbstverantwortung
  der Bewohner;
o Schutz vor Beeinträchtigung der persönlichen, physischen,
  psychischen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen und
  Bedürfnisse der Bewohner;

o Sicherstellung der personellen und ausstattungsmäßigen
Strukturen der Heime;
o Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen älterer Frauen
und älterer Männer.

Wahrung der Rechte der BewohnerInnen

Die Rechte der BewohnerInnen werden im Gesetz explizit
festgeschrieben. Dies reicht vom Recht auf respektvolle, fachgerechte
und an aktuellen Standards ausgerichtete Betreuung und Pflege
einschließlich Organisation von Hilfsmitteln (wie etwa Rollstühle,
Gehbehelfe) bis hin zu dem Recht auf Berücksichtigung kultureller
Bedürfnisse und religiöse Betreuung und dem Recht auf Sterben in
Würde. Zur Sicherstellung der Rechte und Interessen der BewohnerInnen
haben Vertreter der Heimkommission, die bei der Wiener
Patientenanwaltschaft einzurichten ist, in jedem Heim Sprechtage
abzuhalten. Um in größeren Heimen die Kommunikation und
Zusammenarbeit zwischen Träger und BewohnerInnen zu erleichtern, ist
in Heimen für mehr als 50 BewohnerInnen eine Bewohnerservicestelle
verpflichtend und die Wahl einer Bewohnervertreterin oder eines
Bewohnervertreters zu ermöglichen.

Personelle Ausstattung

Die Sicherstellung des Qualitätsstandards in Wohn- und
Pflegeheimen hängt wesentlich von der Qualifikation und der Anzahl
des Personals ab. Mit dem neuen Gesetz wird die Personalausstattung
durch einen am Pflegebedarf orientierten Personalschlüssel genau
festgelegt. Schon bei der Personalbedarfsberechnung sind auch
Gesprächszeiten mit den BewohnerInnen und deren Vertrauenspersonen
sowie die Zeiten für die Zuwendung an die BewohnerInnen zu
berücksichtigen. Der Heimträger hat ebenso sicherzustellen, dass
notwendige Fort- und Weiterbildungen des Personals und
berufsbegleitende Supervision gewährleistet sind.

Maximal 350 Betten in Neubauten

Im neuen Gesetz ist geregelt, dass die baulich-technische
Ausstattung der Heime gesundheitliche und soziale Interessen sowie
individuelle Bedürfnisse der BewohnerInnen berücksichtigen muss.
Beispielsweise durch pflegegerechte und barrierefreie Ausstattung der
Zimmer oder durch Aufteilung der Räumlichkeiten in familiäre
Strukturen.
Für Neubauten gilt eine Obergrenze von 350 Betten. Grundsätzlich sind
Einbett- sowie auch Zweibettzimmer zu errichten. Für Personen die
entsprechende soziale Kontakte wünschen können bis maximal
Vierbettzimmer vorgesehen werden. Insgesamt soll eine ausgewogene
Mischung vorhanden sein.

Verpflichtende Heimordnung

Der Heimträger ist zur Erstellung einer schriftlichen
Heimordnung verpflichtet. Die Heimordnung dient den BewohnerInnen zur
Orientierung und ist für den Magistrat als Aufsichtsbehörde
unerlässlich, um die Organisation des inneren Betriebes zu
beurteilen.

Medizinische Betreuung

Der Heimträger hat in Abhängigkeit vom Betreuungsbedarf der
BewohnerInnen die medizinische Betreuung durch Ärzte sicherzustellen.
Die Betreuung kann durch im Heim tätige ÄrztInnen oder durch rasche
Erreichbarkeit von ÄrztInnen erfolgen. Zusätzlich muss eine
medizinisch verantwortliche Person eingesetzt werden, die ein
medizinisch und therapeutisches Konzept erstellt und für dessen
Einhaltung sorgt. Weiters sind im Gesetz Regelungen über die
Qualitätsarbeit, Hygiene und technische Sicherheit vorgesehen.

Zukunftsperspektive

Um Raum für Innovationen und organisatorische Neuentwicklungen
zu lassen, wird für derartige Modelle und Projekte die Möglichkeit
einer ausdrücklichen Bewilligung im Gesetz vorgesehen.(schluss) brc

OTS0136    2004-11-25/10:59

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | NRK

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