• 15.11.2004, 11:03:54
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ARBÖ: Wer Parkpickerl hat, braucht auf Einkaufsstraßen keinen ParkscheinEine

Parkuhr ist aber notwendig - Beim ARBÖ sind Parkuhren erhältlich

Wien (OTS) - Wer ein Parkpickerl hat, kann künftig auch in den
Einkaufsstraßen dieses Bezirks ohne einen Extra-Parkschein parken,
informiert ARBÖ-Verkehrsjuristin Dr. Barbara Auracher-Jäger aufgrund
einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, die weiten Teilen
der Betroffenen noch nicht bekannt ist.

Die vorgeschriebene Parkzeit in den Einkaufsstraßen muss dabei
allerdings eingehalten werden. Dr. Auracher-Jäger: "Da kein
Parkschein mehr eingelegt werden muss, muss die Parkzeit durch eine
Parkuhr nachgewiesen werden". Diese Parkuhr ist in allen acht Wiener
ARBÖ-Prüfzentren sowie im ARBÖ-Generalsekretariat in der
Mariahilferstraße 180, 1150 Wien für 90 Cent zu kaufen.

Die Vorgeschichte: Bisher ging man in Wien davon aus, dass die
Besitzer eines Parkpickerls in den Einkaufsstraßen (z.B. Wiedner
Hauptstraße, Mariahilferstraße, Landstraße, Alser Straße) ihres
Bezirks trotzdem einen Extra-Parkschein ausfüllen müssen. Der Sinn:
die Anrainer sollten Einkaufsstraßen nicht verparken.

Der Fall

Ein Bewohner des 4. Bezirkes bekam für den 4. und 5. Bezirk ein
Parkpickerl, auf Amtsdeutsch eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs
4 StVO zum Dauerparken im 4. und 5. Bezirk. Ausgenommen von diesem
zeitlich unbeschränkten Parken war als Einkaufstraße die Wiedner
Hauptstraße. Der Bewohner parkte auf der Wiedner Hauptstraße ohne
gültigen Parkschein, wurde bestraft und sollte eine Geldstrafe von
ATS 500,- bezahlen.

Der Bewohner ließ sich das nicht gefallen und legte Berufung gegen
diesen Bescheid ein. Darin führte der Betroffene an, er müsse sich
lt. Bescheid in der Wiedner Hauptstraße zwar an die dort geltenden
Parkzeitbeschränkungen halten, müsse aber in keinem Fall zusätzlich
einen Parkschein einlegen, da er ohnehin für das "Parkpickerl"
bezahlt habe.

Der Magistrat der Stadt Wien war jedoch der Ansicht, dass die
pauschalierte Parkometerabgabe nur für jenen Bereich entrichtet
würde, in dem auch das zeitlich uneingeschränkte Parken erlaubt sei.
In den Straßen, in denen die Parkzeitbeschränkung einzuhalten ist,
müsse zusätzlich ein Parkschein gelöst werden.

Der Verwaltungsgerichtshof gab in seinem Urteil (C. VwGH vom
18.5.2004, 2002/17/0156) dem Bewohner Recht. Die Begründung: "Wenn
die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs 1 lit a
der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 20. Juni 1995 sich auf
das gesamte gemäß § 43 Abs 2a StVO 1960 verordnete Gebiet bezieht,
dann ist nach dieser Verordnung die Parkometerabgabe für das
Abstellen eines Kraftfahrzeuges im Bereich des 4. und 5. Wiener
Gemeindebezirkes zu entrichten. Damit ist auch der Bereich dieser
Bezirke mitumfasst, in dem auch für die mitbeteiligte Partei
Parkzeitbeschränkungen bestehen. Bei Einhaltung der
Parkzeitbeschränkung hat die mitbeteiligte Partei keine weitere
Parkometerabgabe zu entrichten."

Da der Betroffene daher sein Fahrzeug in einem
Kurzparkzonenbereich abstellte, für den er ein "Parkpickerl" bezahlt
hatte, und auch die vorgeschriebene Parkdauer eingehalten hatte,
wurde die Strafe zu Unrecht verhängt.

OTS0086    2004-11-15/11:03

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | NAR

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