- 03.11.2004, 11:27:04
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VKI: Rücktrittsrecht bei Internet-Auktionen gilt auch für Österreich
Heutige Entscheidung des deutschen BGH hat auch für Österreich Vorbildcharakter. Bei Internet-Auktionen besteht gemäß Fernabsatzrichtlinie ein Rücktrittsrecht.
Wien (OTS) - Die Fernabsatzrichtlinie gibt bei
Verbrauchergeschäften dem Käufer bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz - sprich überall dort, wo sich die Vertragspartner nicht
persönlich begegnen - ein Rücktrittsrecht. Die Fernabsatzrichtlinie
sieht jedoch auch eine Ausnahme für "Versteigerungen" vor.
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) kam heute zu dem Schluss,
dass eine Internet-Auktion keine Versteigerung im Sinne des deutschen
Fernabsatzgesetzes ist. Damit steht Gewinnern von Internet-Auktionen
ein Rücktrittsrecht zu, worüber der Verkäufer zudem auch ausdrücklich
zu unterrichten hat. Die Frist für ein solches Rücktrittsrecht
beträgt in Deutschland 14 Tage. Wurde nicht ordnungsgemäß über das
Rücktrittsrecht aufgeklärt, kann das Rücktrittsrecht sogar unbegrenzt
geltend gemacht werden.
Die Rechtslage in Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie ist in
Österreich ähnlich. Daher hat die Entscheidung des deutschen BGH auch
für Österreich Leitfunktion. Der VKI geht daher davon aus, dass auch
nach österreichischem Recht Internet-Auktionen nicht unter die
Ausnahme der "Versteigerung" im Fernabsatzgesetz fallen und
Verbrauchern daher ein Rücktrittsrecht zusteht.
Die Entscheidung des BGH bindet freilich österreichische Gerichte
nicht. "Wenn diese Auslegung des BGH in der Praxis nicht anerkannt
werden sollte, wird der VKI dazu in Musterprozessen eine Klärung
durch den OGH herbeiführen", kommentiert Dr. Peter Kolba, Leiter des
VKI-Bereiches Recht, das deutsche Urteil.
Wenn sich österreichische Verbraucher grenzüberschreitend an
Internet-Auktionen beteiligen, dann kommt - wenn es sich um einen
Kauf von einem Unternehmer (und nicht einen Kaufvertrag zwischen zwei
Privaten) handelt, der sein Angebot auch auf Österreich ausgerichtet
hat - in der Regel österreichisches Recht zur Anwendung. Ein
allfälliger Rechtsstreit wäre am Gericht des Wohnsitzes des
Verbrauchers zu führen. Man kann also - im Lichte des BGH - davon
ausgehen, dass man von einem Kauf im Rahmen einer Internet-Auktion
binnen 7 Werktagen zurücktreten kann. Wird nicht ausreichend über das
Rücktrittsrecht belehrt, verlängert sich die Frist auf drei Monate.
OTS0111 2004-11-03/11:27
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