• 19.10.2004, 14:27:32
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  • OTS0215 OTW0215

BEAMTE: NEUE BERECHNUNGSWEISE FÜR WITWEN- UND WITWERPENSIONEN Zum Teil rückwirkende Anpassung an ASVG-Bestimmungen

Wien (PK) - Mit 1. Juli 2004 hat sich die Berechnungsweise für
Witwen- und Witwerpensionen im Bereich der Allgemeinen
Sozialversicherung geändert. Diese aufgrund eines VfGH-Erkenntnisses
notwendig gewordene Neuregelung wird jetzt - zum Teil rückwirkend mit
Anfang Juli 2004 - auch in das Pensionsrecht des öffentlichen
Dienstes übernommen. Ein entsprechender Beschluss im
Verfassungsausschuss des Nationalrates fiel heute mit VP-FP-Mehrheit.
Betroffen von den Adaptierungen sind das Pensionsgesetz, das
Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das
Bundestheaterpensionsgesetz.

Die Opposition begründete die Ablehnung des Gesetzentwurfs damit,
dass es durch die Neuregelung in Einzelfällen zu einer massiven
Schmälerung der Einkünfte der Witwen bzw. Witwer kommen könne. Bei
der Berechnung der Witwen- bzw. Witwerpension nur das Einkommen der
letzten zwei Jahre heranzuziehen, könne zu Verzerrungen und
Ungerechtigkeiten führen, meinte etwa Abgeordnete Eva Glawischnig
(G). Auch die Abgeordneten Walter Posch und Otto Pendl äußerten sich
kritisch.

FPÖ-Klubobmann Herbert Scheibner (F) und Abgeordnete Ulrike
Baumgartner-Gabitzer (V) sprachen dem gegenüber von einer notwendigen
Gesetzesreparatur und machten geltend, dass die Neuregelung zu mehr
Gerechtigkeit führe, weil nicht die Bemessungsgrundlage, sondern das
tatsächliche Einkommen der letzten zwei Jahre für die Berechnung der
Witwen- bzw. Witwerpension herangezogen würde.

Ähnlich argumentierte auch Staatssekretär Franz Morak. Er verwies
überdies darauf, dass der Verfassungsgerichtshof den Grundsatz
unangetastet gelassen habe, wonach der überlebende Ehepartner bei
gleichem Einkommen 40 % des Einkommens des verstorbenen Ehepartners
als Witwen- bzw. Witwerpension erhalte und der Prozentsatz - je nach
eigenem Einkommen - generell zwischen 0 und 60 % schwanke. Für Fälle,
wo einer der beiden Ehepartner Beamter und der andere ASVG-
Versicherter ist, soll die Gesetzesänderung rückwirkend mit 1. Juli
in Kraft treten, für Fälle, in denen beide Ehepartner Beamte sind,
gilt als Datum des Inkrafttretens der 1. Jänner 2005.

Den Erläuterungen der Regierungsvorlage zufolge wird die Neuregelung
in der weitaus überwiegenden Mehrzahl aller Fälle keine Auswirkungen
auf den Prozentsatz des Witwen(r)versorgungsgenusses haben. Nur in
Ausnahmefällen wird durch die Gesetzesänderung eine Erhöhung oder
Verminderung des Bezugs bewirkt. Insgesamt bleibt die Neuregelung
nach Berechnungen der Regierung budgetneutral.

ÖVP, FPÖ UND GRÜNE WOLLEN GEBÄRDENSPRACHE IN DER VERFASSUNG VERANKERN

Ein Antrag der Grünen und ein Entschließungsantrag der
Koalitionsparteien betreffend Anerkennung der Österreichischen
Gebärdensprache wurden einem bereits eingerichteten Unterausschuss
des Verfassungsausschusses zugewiesen. Konkret schlägt Grün-
Abgeordnete Theresia Haidlmayr vor, im Artikel 8 B-VG einen Absatz 3
anzufügen, der klarstellt, dass die Österreichische Gebärdensprache
als eigenständige Sprache und als ein Ausdruck der Kultur der
Gehörlosen sowie als deren Werkzeug für den Zugang zu Bildung und
gleichen Chancen anzuerkennen ist. Auch ÖVP und FPÖ treten in ihrem
Entschließungsantrag für die Verankerung der Österreichischen
Gebärdensprache in der Bundes-Verfassung ein.

Keine Mehrheit im Ausschuss fand ein im Rahmen der Debatte
eingebrachter Antrag der Grünen, dem zuständigen Unterausschuss für
die Vorberatung der beiden Anträge eine Frist bis Mitte Dezember zu
setzen. FPÖ-Klubobmann Herbert Scheibner drängte dennoch auf eine
rasche Behandlung des seiner Ansicht nach wichtigen Anliegens.

Abgeordnete Theresia Haidlmayr (G) wies darauf hin, dass es in
Österreich rund 10.000 Bürgerinnen und Bürger gebe, die die
Gebärdensprache als Erstsprache verwendeten. (Schluss)

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OTS0215    2004-10-19/14:27

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