- 31.08.2004, 09:45:54
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"Tankstellenpächter sind Unternehmer"
Klarstellung des Fachverbandes der Tankstellenunternehmungen in der WKÖ
Wien (PWK570) - Die Entschärfung der Pachtverträge mit den
Mineralölfirmen ist eine Dauerforderung der Brache. Dieses
berechtigte Anliegen, das nun auch von Sozialminister Herbert Haupt
aufgegriffen wurde, kann jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass
der Tankstellenpächter als selbstständiger Kaufmann am Markt agiert,
heißt es dazu in einer Presseinformation des Fachverbandes der
Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen der
Bundessparte Transport und Verkehr in der Wirtschaftskammer
Österreich. Wie berichtet , will Sozialminister Haupt untersuchen
lassen, ob Tankstellenpächter überhaupt als Unternehmer anzusehen
sind. Die, wie er sagt, Knebelungsverträge legten die Vermutung nahe,
dass Tankstellenpächter nur das wirtschaftliche Risiko tragen, aber
keine unternehmerischen Freiheiten haben.
Der Oberste Gerichtshof hat im Rahmen der Ursächlichkeit der
Stammkundengewinnung bestätigt, dass das Handelsvertreterrecht auf
Tankstellenpächter anwendbar ist. Tankstellenpächter sind daher
selbstständige Unternehmer und können damit keine "versteckten
Mitarbeiter" der Mineralölgesellschaften sein, weil unter anderem
keine persönliche Leistungspflicht vorliegt. Wie der
Tankstellenunternehmer selbst an seiner Tankstelle tätig ist und wie
er seine Dienstnehmer aussucht und einsetzt, ist seine freie
unternehmerische Entscheidung, heißt es in der Mitteilung des
Fachverbandes.
Tankstellenpächter sind - als Unternehmer - daher auch selbstständig
sozialversichert (gewerbliches Sozialversicherungsgesetz).
Ein typischer Tankstellenvertrag verbindet in der Regel Merkmale
eines Pachtvertrages mit solchen eines Franchise-Vertrages und eines
Handelsvertreter-Vertrages:
Mit einem Tankstellenvertrag verpachtet das Mineralölunternehmen eine
Tankstelle samt Nebenbetrieben (z.B. Shop, Waschstrasse etc) dem
Tankstellenpartner. Gleichzeitig wird der Tankstellenpartner
beauftragt, Treibstoffe, die im Eigentum des Mineralölunternehmens
stehen, im Namen und auf Rechnung des Mineralölunternehmens zu
verkaufen. In dieser Funktion wird der Tankstellenpartner, der
hierfür eine Provision erhält, im Auftrag des Mineralölunternehmens
tätig; er ist daher auch an den vom Mineralölunternehmen vorgesehenen
Treibstoffverkaufspreis gebunden.
Mit Ausnahme des Treibstoffverkaufes wird der Tankstellenpartner bei
allen anderen betrieblichen Aktivitäten einer Tankstelle im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung tätig. Beim Tankstellenshop, bei der
Waschstrasse oder der einer Tankstelle angegliederten Werkstätte
handelt der Tankstellenpartner auf eigenes Risiko, erhält aber auch
den aus diesen Aktivitäten erwirtschafteten Unternehmergewinn. Um
einen einheitlichen Marktauftritt zu gewährleisten, von dem sowohl
das Mineralölunternehmen als auch der Tankstellenpartner profitieren,
erhält ein Tankstellenvertrag daneben meist auch die üblichen
Franchise-Regelungen, beginnend mit der Nutzung der Marke des
Mineralölunternehmens ("Logo") bis hin zu einem empfohlenen
Warensortiment, wie dies Franchise-Verträge in anderen Branchen auch
tun.
Es ist daher nicht zu bezweifeln, dass es sich bei einem
Tankstellenpartner um einen freien Unternehmer handelt. Er erhält
keine Vorgaben, wie er seine Preise für die im eigenen Namen
verkauften Waren (zB im Shop) kalkuliert, und wie er sich selbst
einsetzt und welches Personal er an der von ihm geführten Tankstelle
beschäftigt.
"Die Entschärfung der Pachtverträge mit den Mineralölfirmen ist eine
Dauerforderung der Branche", kommentiert der Obmann des Fachverbandes
der Garagen, Tankstellen- und Servicesstationsunternehmungen,
Kommerzialrat Gottfried Hochhauser und weist auf die ständigen
Proteste von Fachgruppen und Fachverband gegen die Tankstellenpächter
einseitig verpflichtenden Bestimmungen in den Verträgen hin. Obwohl
die unternehmerische Freiheit in manchen Bereichen eingeschränkt ist,
möchte kaum ein Tankstellenpartner in Zukunft angestellter
Filial-Geschäftsführer werden.
Neben den oft vorgegebenen unwirtschaftlichen Öffnungszeiten und der
Bindung beim Wareneinkauf für den Shop ist es insbesondere die
Zugrundlegung zu geringer Personalkosten als pachtintern anerkannte
Betriebsausgabe, dass der Pächter gezwungen ist, oft mit
Unterstützung der Familie, über die Höchstarbeitszeiten hinaus die
restliche Offenhaltezeit an der Tankstelle abzudecken. Aus diesem
Blickwinkel ist der Vorstoß von Sozialminister Haupt zu begrüßen.
Das Ministerbüro hat bekanntlich verlauten lassen, dass es derzeit
eine Kartellklage gemeinsam mit einer Wiener Anwaltskanzlei
vorbereiten lässt. Zweifellos ist auch in der Tankstellenbranche der
hohe Mineralölpreis ein Gesprächsthema. Gerade aber die vielfach
angeprangerten Preisunterschiede in Österreich, insbesondere die
innerhalb der Branche ungeliebten "Preistrichter", zeigen jedoch,
dass in Österreich kein Preiskartell vorliegt. Die Preise entstehen
vorwiegend durch Marktbeobachtung und schrittweise Anpassung an den
jeweiligen Diskonter der Region.
Viele Tankstellenpartner leiden unter den Auswirkungen eines
"Preistrichters":
Niedrige Spannen für Eigenhändler sowie vielfach enorme
Umsatzeinbrüche an den Rändern eines "Preistrichters" führen zu
berechtigtem Unmut. Ein Zurück zur amtlichen Preisregelung wünscht
sich innerhalb der Branche dennoch kaum jemand. (hp)
OTS0037 2004-08-31/09:45
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