• 24.08.2004, 16:45:04
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  • OTS0149 OTW0149

242.500 Vorarlberger wahlberechtigt

LH Sausgruber: Wählen dürfen ist hohes demokratisches Gut

Bregenz (VLK) - Für die Landtagswahl am 19. September sind
ca. 242.500 Vorarlbergerinnen und Vorarlberger
wahlberechtigt. Gegenüber der Europawahl (245.918
Wahlberechtigte) sind dies um etwa 1,5 Prozent weniger,
weil bei der Landtagswahl Auslandsösterreicher und fremde
EU-Bürger nicht wählen dürfen. Gegenüber der Landtagswahl
1999 (226.113 Wahlberechtigte) ist die Zahl nunmehr um 17,2
Prozent gestiegen. ****

Landeshauptmann Herbert Sausgruber appelliert an alle
Bürgerinnen und Bürger am Wahltag wirklich zur Urne zu
gehen. Sausgruber: "Die Demokratie lebt davon, dass die
Menschen auf ihr Wahlrecht Wert legen und es tatsächlich
wahrnehmen."

Wahlberechtigt sind jene Staatsbürger, die ihren
Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Landes haben, vom
Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und spätestens am
Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Spätestens eine Woche vor dem Wahltag haben die
Gemeindewahlbehörden die örtlichen Wahlzeiten festzulegen.
Erfahrungsgemäß ist davon auszugehen, dass die Wahllokale
zwischen 7.00 und 8.00 Uhr öffnen und zwischen 12.00 und
13.00 Uhr schließen werden.

Um Wahlberechtigten, die aus anderen Bundesländern oder
aus dem Ausland am Wahltag in das Land zurückkehren, die
Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, sind die
Wahllokale
– im Gemeindezentrum in Klösterle
– in der Volksschule in Mäder und
– im Gemeindeamt in Lochau
für Wahlkartenwähler bis 17.00 Uhr geöffnet.

Jedem Wahlberechtigten sind spätestens am 4. Tag vor dem
Wahltag ein amtlicher Wahlausweis und ein Stimmzettel zur
Verfügung zu stellen. Der Wähler hat damit Gelegenheit, in
Ruhe und ohne dem in der Wahlzelle möglicherweise
empfundenen Zeitdruck, vor allem die Vergabe der
Vorzugsstimmen zu überlegen.

Jeder Wähler kann bis zu drei Vorzugsstimmen vergeben.
Zwei dieser drei Vorzugsstimmen kann er auf einen
Kandidaten vereinen. Vorzugsstimmen können nur Kandidaten
einer einzigen Partei gegeben werden. Wenn der Wähler von
seinem Recht, Vorzugsstimmen zu vergeben, keinen Gebrauch
macht, berührt dies die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
Der Wähler akzeptiert damit die auf dem Stimmzettel von der
Partei vorgegebene Reihung der Kandidaten. Man kann auf dem
Stimmzettel auch einen nicht im Wahlvorschlag der Partei
enthaltenen Namen (einen so genannten freien Wahlwerber)
beifügen. Dieser erhält Wahlpunkte, wenn ihm der Wähler
eine oder zwei seiner drei Vorzugsstimmen gibt.

Mit den Vorzugsstimmen nimmt der Wähler Einfluss darauf,
welche Kandidaten der von ihm gewählten Partei ein Mandat
erhalten: Ungefähr drei Prozent der Wähler einer Partei
können den Listenplatz eines Kandidaten um eine Stelle
verbessern, ungefähr sechs Prozent um zwei Stellen,
ungefähr neun Prozent um drei Stellen usw.; dabei ist
allerdings zu berücksichtigen, dass derartige
Verschiebungen durch die Vorzugsstimmen anderer Kandidaten
verkleinert werden können. Zwölf Prozent der Wähler der
betreffenden Partei können überdies erreichen, dass jener
Kandidat ihrer Partei, der die meisten Vorzugsstimmen
aufweist, ein so genanntes Vorzugsstimmenmandat erhält,
auch wenn er auf Grund seiner Reihung keinen Anspruch auf
ein Mandat hätte.

Das Wahlgeheimnis bleibt gewahrt. Der Stimmzettel kann
daheim oder in der Wahlzelle ausgefüllt werden. Der Wähler
kann aber auch einen daheim bereits ausgefüllten
Stimmzettel in der Wahlzelle ohne weiteres durch einen
neuen Stimmzettel ersetzen.

So wie bisher kann mit einer Wahlkarte in einem anderen
Wahlsprengel gewählt werden. Auch gehunfähige und
gehbehinderte Personen haben einen Anspruch auf Ausstellung
einer Wahlkarte. Diese gehunfähigen oder gehbehinderten
Wahlberechtigten werden von einer Wahlkommission besucht.
Die Wahlkarten sind spätestens bis zum dritten Tag vor dem
Wahltag bei der Gemeinde zu beantragen.

Bei der Landtagswahl ist eine Briefwahl, wie sie die
Nationalratswahlordnung vorsieht, nicht möglich.

Schülern, Studenten und Lehrlingen, die zur Teilnahme an
der Landtagswahl 2004 von ihrem in einem anderen Bundesland
oder im Ausland gelegenen Studien- bzw. Ausbildungsort nach
Vorarlberg fahren, werden aus Landesmitteln die
nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Benützung von
Verkehrsmitteln für die An- und Rückreise ersetzt, und zwar
a) die Kosten der Benützung von öffentlichen
Verkehrsmitteln, die bei Inanspruchnahme der möglichen
Fahrpreisermäßigungen entstehen oder
b) die Kosten der Benützung von Mietwagen im Sinne
des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, jedoch nur bis zu einem
Betrag, der sich bei der Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels ergäbe.

Bei Fahrten aus dem Ausland ist der Kostenersatz mit dem
Betrag beschränkt, der sich ergibt, wenn Wien als Studien-
bzw. Ausbildungsort angenommen wird.

Fahrten mit dem eigenen PKW oder als Mitfahrer in einem
anderen Privat-PKW werden nicht ersetzt. Desgleichen werden
Fahrtkosten solcher Personen, die sich etwa nur zur
Ausbildung in einem anderen Bundesland aufhalten, während
dieser Zeit aber ihr Gehalt weiter beziehen, nicht ersetzt.
Für Präsenzdiener und Zivildiener bestehen im
Heeresgebührengesetz bzw. im Zivildienstgesetz Regelungen
über eine Fahrtkostenvergütung für Heimfahrten.
(so/gw,nvl)

OTS0149    2004-08-24/16:45

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