- 19.08.2004, 14:17:14
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- OTS0119 OTW0119
Kronberger: Verfassungsgerichtshof stellt sich nicht dem Problem
Hans Kronberger hinterfragt die Zurückweisung des VfGH
Wien (OTS) - "Nach jenem Paragraphen, auf Grund dessen der VfGH
die Anfechtung zurückgewiesen hat, und für den die einwöchige Frist
gilt, wäre ich gar nicht Anfechtungsberechtigt gewesen," erklärt Hans
Kronberger.
Kronberger präzisiert: Der Verfassungsgerichtshof stützt die
Zurückweisung der Wahlanfechtung auf §80 EuWO. Diese aus dem Jahr
1996 stammende Bestimmung ist aber auf die Anfechtungsberechtigung
von einzelnen Mandatswerbern überhaupt nicht anwendbar. Sie gesteht
nämlich ausschließlich dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter
eines veröffentlichten Wahlvorschlages ein Anfechtungsrecht zu.
Einzelne Mandatswerber sind erst seit 1.1.2004 aufgrund einer
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes, also dank einer anderen
und jüngeren Bestimmung anfechtungsberechtigt. Ihre
Anfechtungsbefugnis leitet sich daher ausschließlich aus dem VfGG
unter den dort aufgestellten Regeln ab.
Auch der Hinweis des Verfassungsgerichtshofes auf den mit §80 EuWO
vergleichbaren §21 des Bundespräsidentenwahlgesetzes ist verfehlt,
weil erstens auch der nach §21 BpräsWG durch die Änderung des VfGG
abgeändert wurde und zweitens den Hinweis enthält, dass die
vierwöchige Frist des §68 Abs 1 VfGG nicht anzuwenden ist. Ein
solcher Hinweis fehlt sowohl in dem an die Änderung des VfGG in
keiner Weise angepassten §80 EuWO als auch im VfGG.
Hätte der Gesetzgeber sagen wollen, dass sich die mit 1.1.2004
eingeführte Anfechtungsbefugnis der einzelnen Mandatswerber nach den
Regeln der EuWO und nicht nach den Regeln des VfGG richten soll, so
hätte er den entsprechenden Text entweder in den §80 EuWO aufnehmen
oder aber zumindest im VfGG einen Hinweis darauf anbringen müssen,
dass dennoch die Frist der EuWO gelten soll. Gesetzestechnische
Unklarheiten oder Fehler können in einem Rechtsstaat nicht zu Lasten
der Rechtssuchenden gehen.
Es wäre wohl die erste Pflicht des Verfassungsgerichtshofes, sich
unter anderem mit der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auseinander
zu setzen. Diese Aufgabe wird mit der formalen Zurückweisung der
Wahlanfechtung wegen Nichteinhaltung der einwöchigen Frist des auf
einzelne Mandatswerber mit keinem Wort anzuwendenden §80 EuWO
schlicht versäumt. Die Entscheidung des VfGG sieht - nicht zuletzt in
ihrer Kürze - nicht danach aus, als hätte man sich ernsthaft mit dem
Problem beschäftigt.
Im Bezug auf einzelne Mandatswerber gilt nicht die EuWO, sondern
das VfGG. Es ist auszuschließen, dass der VfGH, dem der Sachverhalt
natürlich auseinander gesetzt wurde, dies nicht weiß oder nicht
verstanden hätte. Die Tatsache, dass die Entscheidung mit keinem Wort
auf das Verhältnis der jüngeren VfGG-Bestimmung zur älteren EuWO
eingeht, beweist, dass der VfGG nur zu gern bestrebt war, sich die
Erfüllung seiner eigentlichen Aufgabe, nämlich die Klärung
verfassungsrechtlicher und gesetzestechnischer Fragen, zu ersparen.
OTS0119 2004-08-19/14:17
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