• 09.08.2004, 14:01:57
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  • OTS0117 OTW0117

Unfall im Ausland - Entschädigung zu Hause

Wien (OTS) - Ein schöner Schaden: Kaum am Urlaubsort angekommen,
kracht es schon. Ein Einheimischer hat Ihren Vorrang missachtet und
Ihr neues Auto stark beschädigt. Guter Rat ist dann teuer, vor allem,
wenn Ihnen die Sprache des Unfallgegners fremd ist. Wie kommen Sie
nun zu Ihrem Recht und zu Ihrem Geld?

Eine komfortable Lösung bietet dafür eine weitgehend unbekannte
EU-Richtlinie: Wer im EU-Ausland Opfer eines Verkehrsunfalls mit
einem Einheimischen wird, kann die Schadenersatzansprüche in seinem
eigenen Heimatland geltend machen. Der Geschädigte muss sich nur in
Österreich an jenen Schadenregulierungsbeauftragten wenden, der dafür
im Regelfall vom ausländischen Versicherer nominiert worden ist.
Dieser bearbeitet und erledigt dann außergerichtlich die Ansprüche
des Geschädigten. Wer das jeweils ist, erfährt man in jedem Fall beim
Versicherungsverband (0043-1-71156-0).

Seit 1. Mai 2004 gilt diese Regelung der EU auch für die zehn
neuen Mitgliedstaaten und bringt dadurch eine wesentliche
Erleichterung für Österreicher, die in Osteuropa unterwegs sind. Die
Richtlinie hat allerdings auch einen Pferdefuß: Es gilt nämlich das
Recht des Unfalllandes. Dadurch kann der Schadenersatz wesentlich
geringer ausfallen als in Österreich. Kosten für Rechtsanwälte oder
Sachverständige werden zum Beispiel nicht überall ersetzt. In manchen
Ländern muss der Geschädigte die Prozesskosten selbst tragen, auch
wenn ihn am Schaden kein Verschulden trifft. Darüber hinaus schwanken
die Deckungssummen in Europa sehr stark und sind vor allem in den
neuen Mitgliedsländern auf einem äußerst niedrigen Niveau:
Hierzulande gilt eine Mindestversicherungssumme von 1,09 Millionen
Euro, die mit 1. Oktober 2004 sogar auf 3 Millionen Euro angehoben
wird, während in manchen Staaten jeder Fünfte überhaupt ohne
Versicherungsschutz unterwegs ist.

Bei Kfz-Unfällen im Ausland macht es sich somit bezahlt, einen
eventuellen Schaden nach österreichischem Recht reguliert zu wissen.
Möglich wird dies mit dem "Allianz Euro-Schutz". "Als Geschädigter
erhalten Sie dadurch sofort Ihr Geld, wenn ein Verschulden des
Unfallgegners nachgewiesen ist", erklärt Gerhard Bernard,
Schadenleiter bei der Allianz Elementar. Daneben seien auch eine
Rechtsschutzversicherung oder eine Auslands-Kurzkasko überlegenswert.
Sie kosten nicht viel und sind im Falle des Falles Goldes wert.

Außerdem profitieren die Kunden der Allianz von deren Präsenz in
über 70 Ländern in aller Welt. "Wir behandeln grenzüberschreitende
Schadensfälle wie eigene", so Bernard: "Als einer der weltweit
größten Versicherer haben wir uns im internationalen Verbund
verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden zur Deckungsfrage Stellung zu
nehmen, wenn der ausländische Unfallgegner ebenfalls bei der Allianz
versichert ist."

Verkehrsunfall im Ausland - was tun?

10 Tipps, die Sie unbedingt beachten sollten, wenn Sie im Ausland
einen Unfall haben:

1. Lassen Sie den Unfall möglichst von der Polizei aufnehmen und
verlangen Sie eine Kopie des Protokolls. (Bei der Ausreise kann bei
einer Grenzkontrolle die behördliche Unfallbestätigung verlangt
werden. Liegt keine vor, können Sie in den Verdacht der Fahrerflucht
geraten.)

2. Füllen Sie den Europäischen Unfallbericht aus (er ist - egal, in
welcher Sprache er abgefasst wurde - inhaltlich und grafisch völlig
identisch). Die Unterschrift auf dem Europäischen Unfallbericht ist
kein Schuldeingeständnis.

3. Notieren Sie alle erforderlichen Daten des Unfallgegners:
    a. Name und Anschrift des Lenkers und Fahrzeughalters
    b. Amtliches Kennzeichen
    c. Haftpflichtversicherung
    d. Zeit und Ort des Unfalls

4. Sichern Sie sich Beweismittel: Notieren Sie die Daten von Zeugen,
machen Sie Fotos und Skizzen.

5. Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstehen.

6. Als Bestätigung für Ihre Haftpflichtversicherung können Sie Ihre
"Grüne Karte" vorweisen.

7. Informieren Sie umgehend Ihren Haftpflichtversicherer und -
sofern abgeschlossen - die Rechtsschutzversicherung, damit Sie keine
Frist versäumen.

8. Machen Sie Ihre Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger bzw.
seine Haftpflichtversicherung geltend. Im Rahmen der 4.
Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtline der Europäischen Union können Sie
sich in Österreich an den sogenannten Schadenregulierungsbeauftragten
wenden.

9. Achtung: Grundsätzlich gilt das Recht des Unfallortes - sowohl
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen als auch für ein
Strafverfahren.

10. Sollte der Verkehrsunfall in einem EU- bzw. EWR-Staat durch ein
nicht versichertes oder unbekanntes Fahrzeug verursacht worden sein,
können die Ansprüche beim Verband der Versicherungsunternehmen
Österreichs geltend gemacht werden. Er wickelt die
Schadenersatzansprüche nach den Verkehrsopferbestimmungen des
Unfalllandes ab.

Die Einschätzungen stehen wie immer unter den nachfolgend
angegebenen Vorbehalten.

Vorbehalt bei Zukunftsaussagen

Soweit wir in dieser Meldung Prognosen oder Erwartungen äußern
oder unsere Aussagen die Zukunft betreffen, können diese Aussagen mit
bekannten und unbekannten Risiken und Ungewissheiten verbunden sein.
Die tatsächlichen Ergebnisse und Entwicklungen können daher
wesentlich von den geäußerten Erwartungen und Annahmen abweichen.
Neben weiteren hier nicht aufgeführten Gründen ergeben sich eventuell
Abweichungen aus Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Lage
und der Wettbewerbssituation, vor allem in Allianz
Kerngeschäftsfeldern und -märkten, aus Akquisitionen sowie der
anschließenden Integration von Unternehmen und aus
Restrukturierungsmaßnahmen. Abweichungen können außerdem auch aus dem
Ausmaß oder der Häufigkeit von Versicherungsfällen, Stornoraten,
Sterblichkeits- und Krankheitsraten beziehungsweise -tendenzen und,
insbesondere im Bankbereich, aus der Ausfallrate von Kreditnehmern
resultieren. Auch die Entwicklungen der Finanzmärkte und der
Wechselkurse, sowie nationale und internationale Gesetzesänderungen,
insbesondere hinsichtlich steuerlicher Regelungen, können
entsprechenden Einfluss haben. Terroranschläge und deren Folgen
können die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß von Abweichungen
erhöhen.

Die Gesellschaft übernimmt keine Verpflichtung, die in dieser
Meldung enthaltenen Aussagen zu aktualisieren.

OTS0117    2004-08-09/14:01

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