- 22.07.2004, 12:13:14
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AK: Der "gläserne Mitarbeiter" - Spionagesoftware in jedem Betrieb möglich
Wien (OTS) - Aus Anlass der Diskussion um eine angebliche
Einführung einer sogenannten Spionagesoftware im Bundeskanzleramt und
in den Ministerien stellen die ExpertInnen der AK fest, dass eine
lückenlose Überwachung aller PC-Aktivitäten auch in Betrieben
technisch möglich ist. Dieser Neugierde sind aber Grenzen gesetzt:
Arbeitsrecht, Datenschutz- und Telekommunikationsgesetz, Betriebs-
und Einzelvereinbarungen sorgen dafür, dass die Überwachungsmaßnahmen
nicht überzogen werden.
Spionagesoftware - alles ist möglich, nicht alles erlaubt
Viele Programme sind am Markt zu haben, die auch den Firmenchefs eine
Prüfung aller PC-Aktivitäten ermöglichen. Neben der Aufzeichnung
besuchter Internet-Seiten, benutzter Programme, der E-Mails, der
Anzahl der Tastenanschläge speichern die Programme auch andere
wichtige Informationen wie PC-Start oder Benutzername. Zumeist reicht
die Eingabe einer Tastenkombination aus, um die Aktivitäten einzelner
oder aller Personen aufzuzeichnen. Diese Programme lassen sich so
einrichten, dass die Anwender selbst es überhaupt nicht bemerken.
Technisch ist fast alles möglich, doch nicht alles ist erlaubt, sagen
die AK ExpertInnen. Vor dem Einsatz einer Spionagesoftware müssen die
überwachten Personen jedenfalls darüber informiert werden, für
welchen Zweck ermittelt wird und welche Daten "ausspioniert" werden.
Privatnutzung - ja oder nein
Der Arbeitgeber hat das alleinige Verfügungsrecht über seine
"Betriebsmittel". Dazu zählt auch unzweifelhaft der Computer am
Arbeitsplatz. Er kann eine private Nutzung ausdrücklich verbieten,
aber auch ausdrücklich erlauben. Manchmal gibt es darüber eine
Betriebsvereinbarung, sehr oft ist aber nichts geregelt. Weiß der
Arbeitgeber von der Privatnutzung und toleriert diese, so ist eine
angemessene Privatnutzung zulässig, solange nicht die konkrete Arbeit
des Arbeitnehmers beeinträchtigt wird und die Arbeitsorganisation
darunter leidet.
Grenzen der Neugierde
Arbeitsrecht, Datenschutz- und Telekommunikationsgesetz und Einzel-
sowie Betriebsvereinbarungen setzen der Neugierde des Arbeitgebers
aber Grenzen. Die Überwachungsmaßnahmen bedürfen - wenn sie die
Menschenwürde berühren - der schriftlichen Zustimmung des
Betriebsrats (Betriebsvereinbarung). Einer Betriebsvereinbarung
bedarf es auch dann, wenn der Arbeitgeber eine private Nutzung von
Internet oder E-Mail verboten hat. In Betrieben, in denen es keinen
Betriebsrat gibt, muss die Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers
eingeholt werden. Jeder hat bei der Erfüllung seiner Arbeitspflicht
auch das Recht auf private Lebensäußerungen und auf Wahrung seiner
Intimsphäre. E-Mail-Verkehr und Abrufen von Internetseiten zählen zu
diesen personenbezogenen Grund- und Freiheitsrechten und müssen
respektiert werden. Eine lückenlose Überwachung des Verhaltens eines
Beschäftigten ist daher eine überzogene Kontrollmaßnahme, da sie die
Menschenwürde verletzen kann. Fehlen Betriebs- oder
Einzelvereinbarungen, hat jede/r ArbeitnehmerIn Anspruch auf
Unterlassung bzw auf Beseitigung der Kontrollanlage.
Nach dem Datenschutzgesetz ist das Benutzen oder Zugänglichmachen
personenbezogener Daten, die jemandem auf Grund seiner beruflichen
Tätigkeit anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, verboten.
Private E-Mails dürfen daher weder von den Mitarbeitern der
EDV-Abteilung gelesen, noch an den Arbeitgeber weitergegeben werden.
Auch der Arbeitgeber darf die privaten E-Mails der Mitarbeiter nicht
lesen.
Nach dem Telekommunikationsgesetz darf ein Provider einem
Arbeitgeber weder den Inhalt der privaten E-Mails noch Einzelheiten
über die an der Kommunikation Beteiligten weitergeben. Hat der
Betrieb selbst einen Server, der die Daten der Internetnutzung
speichert, so kann er auf diese Daten technisch gesehen direkt
zugreifen. Diese Daten dürfen aber nur dann verarbeitet und
ausgewertet werden, wenn die/der Arbeitnehmer/in ausdrücklich
zustimmt. Ausnahme: Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse
daran, etwa wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung (zB.
Herunterladen pornographischer Daten oder Verstoss gegen das
Wiederbetätigungsverbot) nahe liegt.
Der AK-Tipp: In jedem Betrieb sollte es einen von Arbeitgeber und
Betriebsrat gemeinsam bestimmten Datenschutzbeauftragten geben, der
für die Einhaltung der Datenschutz-Rechtsvorschriften zur Sicherheit
der Belegschaft sorgt.
Mehr zum Thema auf http://www.arbeiterkammer.at
OTS0121 2004-07-22/12:13
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