Wien (OTS) - Der Herr Bundeskanzler hat den Herrn Präsidenten des
Nationalrates gestern um 23:45 Uhr vom Ableben des Herrn
Bundespräsidenten benachrichtigt. Gemäß Artikel 64 Absatz 1
Bundes-Verfassungsgesetz üben der Präsident, der Zweite Präsident und
der Dritte Präsident des Nationalrates für den Fall der dauernden
Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten als Kollegium die
Funktion des Bundespräsidenten aus. Der Herr Präsident des
Nationalrates, dem gemäß Artikel 64 Absatz 2 B-VG der Vorsitz im
Kollegium sowie dessen Vertretung in der Öffentlichkeit obliegen, hat
daher unverzüglich die Zweite Präsidentin des Nationalrates und den
Dritten Präsidenten des Nationalrates vom Ableben des Herrn
Bundespräsidenten in Kenntnis gesetzt und unter einem das
Zusammentreten des Kollegiums nach Artikel 64 für heute 8:30 Uhr
angesetzt.
OTS0011 2004-07-07/06:38
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