• 01.07.2004, 13:02:28
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  • OTS0205 OTW0205

Gehrer: Rechtsschutz in Neuregelung für Leistungsvereinbarungen gewährleistet

Initiativantrag für Novelle des UG 2002 wird heute im Wissenschaftsausschuss behandelt

Wien (OTS) - Der Wissenschaftsausschuss hat heute einen Antrag der
Regierungsparteien behandelt, mit dem jene Passagen des
Universitätsgesetzes 2002 geändert werden, die vom
Verfassungsgerichtshof im Jänner aufgehobenen wurden. Kritisiert
wurde damals von Seiten des VfGH nicht die prinzipielle Zulassung
öffentlich-rechtlicher Verträge, wie sie die Leistungsvereinbarungen
darstellen, sondern einzelne Bestimmungen rund um diese
Vereinbarungen, die ab 2007 zwischen dem Bund und den Universitäten
abgeschlossen werden. Begründung war ein nicht ausreichend
vorgesehener Rechtsschutz. "Die nun vorliegende Novelle trägt dem
VfGH-Erkenntnis Rechnung, indem der Rechtsschutz entsprechend
ausgebaut wird. Wenn sich Bildungsministerium und Universität nicht
einigen oder Differenzen über abgeschlossene Leistungsvereinbarungen
bestehen, ist nun die Rechtssicherheit in jenem Ausmaß gewährleistet,
wie es in der Verfassung vorgesehen ist. Nun ist der Rechtsweg bis zu
den obersten Gerichten möglich", sagte Bildungsministerin Elisabeth
Gehrer.

Die Leistungsvereinbarungen beinhalten einvernehmlich verhandelte
wechselseitige Leistungsverpflichtungen und sind damit Grundlage für
eine sachgerechte Finanzierung der Universitäten durch den Bund.
Kommt es zwischen dem Bildungsministerium und der Universität zu
keiner Einigung, ist im Interesse der weiteren Handlungsfähigkeit der
Universität die Einrichtung einer Schlichtungskommission vorgesehen.
Diese besteht aus fünf weisungsfreien Mitgliedern. Der vorsitzende
Richter wird auf Vorschlag des OGH-Präsidenten ernannt. Das
Bildungsministerium und die Universität entsenden je zwei weitere
Mitglieder. Diese Schlichtungskommission erlässt einen Bescheid, der
die Leistungsvereinbarung ersetzt und gegen den der Rechtsweg
beschritten werden kann. Durch die Besetzung der
Schlichtungskommission ist auch gewährleistet, dass die Interessen
beider Partner ausreichend berücksichtigt werden.
Bei Differenzen über eine abgeschlossene Leistungsvereinbarung, wird
zunächst deren Gültigkeit mit einem Bescheid des Bildungsministeriums
festgestellt. Auch gegen diesen Bescheid kann der Rechtsweg
beschritten werden, sodass in allen Fällen eine umfassende
gerichtliche Kontrolle der Leistungsvereinbarungen sichergestellt
ist. "Die vorgeschlagene Novelle entspricht einerseits dem Konzept
einer Vereinbarungskultur, das dem Universitätsgesetz 2002 zugrunde
liegt, andererseits den rechtsstaatlichen Erfordernissen nach einer
gerichtlichen Kontrolle", so Gehrer.

Langjährige Beziehungen zwischen Österreich und der Slowakei werden
intensiviert
Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (WTZ)
zwischen Österreich und der Slowakei, das heute im
Wissenschaftsausschuss behandelt wurde, soll die Kooperation bei
Forschungsprojekten der beiden Länder durch die Finanzierung von
Mobilitätskosten (Reise- und Aufenthaltskosten) gemeinsamer
Forschungsprojekte intensivieren. Dabei sollen insbesondere jene
Kooperationsprojekte unterstützt werden, die zu einer Zusammenarbeit
im Sinne einer multilateralen Projektpartnerschaft ausgeweitet werden
können.

"Damit werden die langjährigen österreichisch-slowakischen
Beziehungen weiter ausgebaut und intensiviert", so Gehrer. Im
wissenschaftlichen Bereich bestehe bereits heute eine gute
Zusammenarbeit. Im Bereich der Auftragsforschung wurden vom BMBWK in
den vergangenen Jahren zahlreiche wissenschaftliche
Kooperationsprojekte finanziert, an denen österreichische und
slowakische Partner zusammen gearbeitet haben. "Mit dem Abkommen, das
heute im Ausschuss behandelt wurde, wird die Kooperation bei
gemeinsamen Forschungsprojekten beider Länder verstärkt gefördert",
so Gehrer abschließend.

nnn
(Schluss)

OTS0205    2004-07-01/13:02

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