- 25.06.2004, 10:33:28
- /
- OTS0062 OTW0062
NIKOLAUS PRINZ: DER VEREINBARKEIT NEUEN RAUM GEBEN!
Ab 1. Juli Recht auf Teilzeit für zwei Drittel der Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen
Wien, 25. Juni 2004 (ÖVP-PK) Mit dem Rechtsanspruch auf Teilzeit
für Kinder bis zum 7. Lebensjahr wird ein weiterer Meilenstein in der
österreichischen Familienpolitik gesetzt. "Wir haben der
Vereinbarkeit neuen Raum gegeben. Zwei Drittel der Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen können ab 1. Juli davon Gebrauch machen",
appelliert ÖVP-Abg. Nikolaus Prinz heute, Freitag, an die Eltern,
diesen Rechtsanspruch auch wahrzunehmen. "Sie tun dies im Sinne der
Kinder, aber auch um eine bessere Kontinuität im Berufsleben zu
erreichen." ****
Gerade im Vorschulalter ist es für Kinder wichtig, viel Zeit mit
ihren Eltern zu verbringen. "Wir dürfen die familiäre Betreuung und
Erziehung der Kinder nicht außer Acht lassen. Sie ist der Grundstein
für die weitere Entwicklung des Kindes", ist Prinz überzeugt. Mit dem
Recht auf Teilzeit für unselbständig beschäftigte Eltern haben sich
"eindeutig die Familien bzw. die Interessen der Kinder in der
Wirtschaft durchgesetzt." Für den ÖVP-Abgeordneten ist dies aber auch
ein gesellschaftlich sehr wichtiges Zeichen, dass der Arbeitsmarkt
nun flexibler auf die Bedürfnisse der Familien eingeht.
Die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf nützt aber auch
den Unternehmen. "Denn sie behalten ihre Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen. Diese können sich im Unternehmen weiter entwickeln
und sind zudem motivierter bei der Arbeit, weil sie durch die
Teilzeitbeschäftigung weniger Stress im Privatleben haben", ist sich
Prinz sicher.
Im Folgenden noch einmal die wichtigsten Eckpunkte der
Teilzeitregelung ab 1. Juli:
- Der Betrieb muss im Jahresdurchschnitt regelmäßig mehr als 20
Arbeitnehmer/innen beschäftigen.
- Jede Arbeitnehmerin oder jeder Arbeitnehmer muss vor Antritt der
Teilzeit mindestens drei Jahre ununterbrochenen im Betrieb
beschäftigt gewesen sein.
- Die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung ist unabhängig von
der Dauer einer Karenz zu sehen. Das bedeutet, dass im Anschluss an
eine Karenz bis zum zweiten Geburtstag des Kindes auch eine
Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des
Kindes gewählt werden kann.
- Die Mindestdauer einer Teilzeitbeschäftigung beträgt, wie bisher,
drei Monate. Soll die Teilzeit bereits nach dem Ende der Schutzfrist
beginnen, ist der Teilzeitwunsch während der Schutzfrist anzumelden,
bei einem späteren Beginn drei Monate vor dem gewünschten Antritt.
- Pro Elternteil und Kind ist nur eine einmalige Inanspruchnahme
möglich. Auch eine gleichzeitige Inanspruchnahme beider Elternteile
ist möglich.
- Das Kind muss mit dem in Teilzeit gehenden Elternteil in einem
Haushalt leben.
- Bei Betrieben mit weniger als 20 Mitarbeitern kann durch
Betriebsvereinbarung eine Teilzeit bis zum vollendeten vierten
Lebensjahr des Kindes geregelt werden. Ein Rechtsanspruch besteht
aber nicht.
(Schluss)
OTS0062 2004-06-25/10:33
OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | VPK






