- 14.05.2004, 10:02:33
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ÖAMTC: Die Autoapotheke hat ein Ablaufdatum
Auffrischungskurs kann helfen, um Apotheke im Notfall richtig einzusetzen
Wien (ÖAMTC-Presse) - Wenn es darauf ankommt, richtig Erste Hilfe
zu leisten, muss die Autoapotheke erstens griffbereit und zweitens
voll gebrauchsfähig sein. "Tatsache ist, dass viele Lenker nicht
wissen, wo sich die Autoapotheke im Auto befindet und was eigentlich
drinnen ist", berichtet ÖAMTC-Chefjurist Hugo Haupfleisch. Etliche
Exemplare stammen "aus dem Jahre Schnee", das Verbandsmaterial ist
abgelaufen, die Schere mitunter verrostet und wesentliche
Bestandteile sind schlichtweg nicht mehr vorhanden. "Es ist wieder
einmal an der Zeit, das Verbandspaket kritisch unter die Lupe zu
nehmen", meint jedenfalls Haupfleisch.
Derzeit schreibt das Gesetz ein Verbandszeug vor, das staubdicht
verpackt und zur Wundversorgung geeignet ist. "Die meisten
Kraftfahrer dürften aber ohnedies - über diese Mindestanforderungen
hinausgehend - eine echte Autoapotheke an Bord haben. Das allerdings
seit Jahrzehnten und nicht selten in jämmerlichem Zustand", sagt
Haupfleisch. Kaputter Inhalt erfüllt die Anforderungen des Gesetzes
nicht. Ein Verstoß gegen die Verbandszeug-Vorschrift wird zwar meist
nur mit einem Organmandat in Höhe von 14 Euro geahndet, der
Strafrahmen reicht aber immerhin bis 2.180 Euro.
Wer eine Autoapotheke nach ÖNORM V 5101 mitführt, kann sich darauf
verlassen, dass nicht nur die Mindestanforderungen erfüllt sind,
sondern der Inhalt von Experten praxistauglich zusammengestellt
worden ist. Die beim ÖAMTC erhältliche Autoapotheke (um 21,70 Euro)
entspricht der ÖNORM und enthält die vorgeschriebenen Bestandteile.
Der Clubjurist rät dazu, die Autoapotheke einem regelmäßigem Check zu
unterziehen und fehlende oder teilweise verbrauchte oder schadhafte
Gegenstände zu ersetzen.
Vom Gesetzgeber erwartet man beim ÖAMTC, dass eine Vorschrift den
Handel verpflichtet, nur solche Verbandspakete als "Autoapotheke"
anzubieten, die der geltenden ÖNORM entsprechen. Vom Kauf von
Verbandszeug mit der Aufschrift "Inhalt entspricht StVO" oder "§ 102
Abs 10 KFG" ist jedenfalls abzuraten. An die Exekutive appelliert der
Club, die Kraftfahrer im Beanstandungsfall zu einer "Auffrischung"
der mangelhaften Autoapotheke zu motivieren, statt einfach nur
"abzustrafen".
ÖAMTC-Tipp: "Wichtig ist auch, dass man mit den Grundbegriffen der
Erste Hilfe-Leistung vertraut ist. Ein freiwilliger Auffrischungskurs
hilft, die zahlreichen Hilfsmittel aus der Autoapotheke auch
sachgerecht einzusetzen", empfiehlt Haupfleisch.
(Schluss)
ÖAMTC-Pressestelle/Elvira Oberweger
OTS0061 2004-05-14/10:02
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