Beschlagnahme durch Zoll und zusätzliche Kosten können Konsumenten bei der Einfuhr von Fälschungen nach Österreich drohen
Wien (AK) - Eine nachgemachte Tasche von Louis Vuitton oder eine
gefälschte Rolex - übers Internet, aber auch in vielen Urlaubsländern
sind nachgemachte Luxuswaren billig zu bekommen. Die AK
Konsumentenschützer warnen, dem falschen Glanz imitierter Waren zu
erliegen: Außer Spesen nix gewesen. Denn die Beschlagnahme durch den
Zoll, Verwaltungsstrafen oder sogar Schadenersatzzahlungen können
drohen.
Internetkäufer und Urlauber wissen nur selten über die
Rechtsfolgen Bescheid, die ihnen blühen können, wenn nachgemachte
Waren zugesendet oder zum Eigenbedarf eingeführt werden, warnen die
AK Konsumentenschützer vor Beginn der Reisezeit.
Fälschungen werden großteils in Drittländern produziert und häufig
in EU-Länder eingeführt. Für Rechteinhaber der Luxuswaren gibt es
bereits an der EU-Außengrenze Schutz: Wurde zB per Internet bestellt,
können Zollbehörden Postsendungen im Verdachtsfall oder im Auftrag
der geprellten Markenfirmen zurückhalten und die gefälschten Waren
vernichten. Innerhalb der EU finden zwar keine regelmäßigen
Zollkontrollen statt, eine Beschlagnahme des Postpaketes ist bei
Stichproben aber möglich, warnen die AK Konsumentenschützer. Die
Zollbehörden leiten nach einer Beschlagnahme des Postpaketes den
betroffenen Markenfirmen auf Wunsch Name und Anschrift von Empfänger
und Versender weiter. Der Konsument erhält die Zollnachricht, dass er
binnen fünf Tagen widersprechen kann, andernfalls wird die Fälschung
vernichtet. Besteht kein Zweifel, dass das Produkt gefälscht ist, ist
es besser, nicht zu widersprechen: Der Rechteinhaber wird vermutlich
die Verletzung seiner Marken- und Urheberrechte gerichtlich
feststellen lassen.
Im persönlichen Reisegepäck an der Grenze kann die gefälschte
Edeluhr nicht beschlagnahmt werden, wenn - auf Grund von Art und
Menge - sie zum persönlichen Gebrauch oder als Geschenk gedacht ist
und den Wert von 175 Euro nicht übersteigt.
Deftige Strafdrohungen gelten Fälschern und Importeuren.
Rechteinhaber können unter bestimmten Voraussetzungen auch Ansprüche
an Konsumenten richten, die nachgemachte Produkte nach Österreich
einführen: Wusste der Konsument, oder war es leicht zu erkennen, dass
es sich um Fälschungen oder unerlaubte Kopien handelt (Anhaltspunkte
sind zB Preis, Kauf bei Straßenhändler), kann der Rechteinhaber
Schadenersatz verlangen.
Die unerlaubte Einfuhr interessiert auch die Finanzbehörden:
Verwaltungsstrafen bis zu 4.000 Euro (bei Vorsatz 15.000 Euro)
drohen, egal, ob die Waren für geschäftliche Zwecke oder zum
Eigenbedarf eingeführt wurden.
SERVICE: Tipps und Infos über die Rechtslage unter
www.konsumentenschutz.at.
OTS0045 2004-04-26/10:02
OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | AKW