- 26.03.2004, 11:51:47
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AK gewinnt Musterprozess beim OGH: Vereinbarungen über günstigere Abfertigungsberechnungen gelten auch im Insolvenzfall!
Linz (OTS) - Wer auf Teilzeit umgestiegen ist, bekommt im
Konkursfall die Abfertigung, die ihm aus seiner gesamten Dienstzeit
zusteht: zur Berechnung wird auch das volle Monatsentgelt aus der
vorangegangenen Vollzeitbeschäftigung herangezogen, sofern dies
einzel- oder kollektivvertrag-lich vereinbart worden ist. Der Oberste
Gerichtshof hat damit der AK Recht gegeben.
Dem Musterprozess ging ein konkreter Rechtsfall voraus:
Eine Arbeitnehmerin wurde von ihrem Dienstgeber aufgefordert, von
Voll- auf Teilzeit umzusteigen. Gleichzeitig sicherte er ihr zu, bei
der Abfertigung würden auch die Zeiten der Vollzeitbeschäftigung
eingerechnet. Das Unternehmen ging in Konkurs - die IAF-Service GmbH
(In-solvenz-Ausfallgeldfonds) sprach die Abfertigung allerdings nur
auf Basis des Teilzeit-Entgelts zu. Das Argument: es würden nur
gesetzliche Abfertigungsregelungen gelten, nicht aber einzel- oder
kollektivvertragliche.
Für die Arbeiterkammer Oberösterreich ein untragbarer Nachteil für
die betroffene Arbeitnehmerin, es folgte der Gang zum Obersten
Gerichtshof. Der OGH entschied, dass nach dem
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz auch einzel- und
kollektivvertragliche Vereinbarungen gelten - die Zeiten der
Vollzeitbeschäftigung vor dem Umstieg auf Teilzeit werden bei der
Abfertigung also berücksichtigt.
Das gilt für alle Dienstverhältnisse, die dem alten
Abfertigungsrecht unterliegen, also vor dem 1. Jänner 2003
abgeschlossen wurden und wenn es eine entsprechende Vereinbarung (mit
dem Dienstgeber oder laut Kollektivvertrag) gibt.
OTS0129 2004-03-26/11:51
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