- 13.03.2004, 11:33:27
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Budgetbegleitgesetz: NR-Präsident Khol begrüßt Entscheidung des VfGH
Rechtmäßigkeit des Budgetbegleitgesetzes 2003 festgestellt - Anfechtung des SPÖ-Klubs abgewiesen.
Wien (OTS) - Nationalratspräsident Andreas Khol begrüßte heute die
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, wonach das
Budgetbegleitgesetz 2003 nicht verfassungswidrig zustande gekommen
ist. Die Verkündigung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
erfolgte heute, nachdem der VfGH die Prüfung des
Budgetbegleitgesetzes 2003 aufgrund eines diesbezüglichen Antrages
des SPÖ-Klubs auf die Tagesordnung gesetzt hatte.
Die SPÖ-Fraktion war der Auffassung gewesen, dass das
Budgetbegeleitgesetz aufgrund von Verstößen gegen die
Geschäftsordnung im Parlament verfassungswidrig sei. Bereits im
Oktober des Vorjahres hatte der Präsident des Nationalrates auf der
Grundlage eines Gutachtens des Rechts- und Legislativdienstes der
Parlamentsdirektion eine umfassende Stellungnahme abgegeben, wonach
die Behauptung der SPÖ, das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates
sei bei der Behandlung des Budgetbegleitgesetzes 2003 verletzt
worden, nicht zutrifft. Insbesondere stellte der Khol klar, dass es
weder bei den Beratungen des Budgetbegleitgesetzes 2003 im
Budgetausschuss noch bei den Beratungen im Plenum des Nationalrates
Verfahrensmängel gegeben hatte. Es war immer davon auszugehen, dass
keine Geschäftsordnungsbestimmung verletzt wurde, und dass die wahre
Meinung des Nationalrates richtig zum Ausdruck gekommen ist. Auch die
von der SPÖ-Fraktion vorgebrachte Beschwerde hinsichtlich der
elektronischen Verteilung der Verhandlungsgegenstände bzw. der
Einhaltung der Auflagefristen konnte eindeutig entkräftet werden,
zumal die gewählte Vorgangsweise auch von der Präsidialkonferenz, in
der alle Klubobmänner vertreten sind, beschlossen wurde.
Hinsichtlich der Beschwerde der SPÖ, dass das Budgetbegleitgesetz
als Sammelgesetz nicht geschäftsordnungskonform gewesen sei, verwies
der Präsident auf die bisher geübte Praxis, Budgetbegleitgesetze in
Form von Sammelgesetzen zu beschließen. In diesem Zusammenhang
verwies der Präsident auf das Strukturanpassungsgesetz 1996, das 99
Artikel zählte, und das Budgetbegleitgesetz 2001, das 87 Artikel
zählte. Zu diesen Gesetzen hatte der Verfassungsgerichtshof ebenfalls
keine Verfassungswidrigkeit festgestellt.
Präsident Khol stellte zur Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes fest, dass alle parlamentarischen Vorgänge
bei der Behandlung des Budgetbegleitgesetzes 2003 im Einklang mit der
Geschäftsordnung des Nationalrates bzw. den Vorschlägen der
Präsidialkonferenz des Nationalrates erfolgt sind und damit das
Gesetz rechtmäßig zustande gekommen ist.
OTS0045 2004-03-13/11:33
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