Landesgericht Innsbruck gab AK Recht - Primagaz muss Klauseln ändern
Wien (AK) - Die Lieferverträge vom Flüssiggasanbieter Primagaz
enthalten viele ungültige Klauseln. Sie sind sitten- oder
gesetzwidrig und verstoßen gegen das Konsumentenschutzgesetz oder das
Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Das bestätigte im Jänner
das Landesgericht Innsbruck der AK. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die AK brachte im Vorjahr gegen 41 Klauseln des
Flüssiggaslieferanten Primagaz eine Unterlassungsklage ein. 32
Klauseln akzeptierte Primagaz als ungültig während des Verfahrens, 9
Klauseln blieben strittig. Das Landesgericht Innsbruck gab nun im
Jänner der AK Recht: Auch diese Klauseln sind sittenwidrig.
Das Gericht bestätigte - wie schon im Vorjahr der OGH ebenfalls in
einem Verfahren der AK gegen einen anderen Flüssiggasanbieter -, dass
Kunden künftig ihre Verträge statt nach fünf oder zehn Jahren bereits
nach Ende des ersten Jahres und dann halbjährlich unter Einhaltung
einer zweimonatigen Kündigungsfrist kündigen können. Auch dass der
Kunde während der gesamten Vertragsdauer Flüssiggas nur von Primagaz
beziehen muss, ist gröblich benachteiligend. Zudem ist die
Preisanpassungsklausel ungültig, weil Primagaz sich nur das Recht zur
Änderung eingeräumt hatte, aber sich nicht verpflichtete,
Preisänderungen an den Kunden weiterzugeben. Außerdem müssen die
Kunden bereits in der Klausel ausreichend bestimmt informiert werden,
aus welchen Gründen Preisänderungen erfolgen und diese müssen vom
Willen des Unternehmens unabhängig sein. Damit soll erreicht werden,
dass Preisänderungen für den Kunden nachvollziehbar sind und nicht in
der Macht des Unternehmers liegen. Als gröblich benachteiligend und
intransparent wurden auch Klauseln gesehen, mit denen die Kosten für
die Instandhaltung genauso wie für Ausbau und Transport des Tanks auf
die Kunden überwälzt werden.
Primagaz hat bereits im Vorjahr noch während des Verfahrens die
Lieferbedingungen geändert. Aber: In den wesentlichen strittigen
Punkten, die nun vom Landesgericht als ungültig bestätigt wurden,
haben die Kunden nicht mehr Rechte bekommen. So sollen sie während
der gesamten Dauer der Tanknutzung Flüssiggas ausschließlich von
Primagaz beziehen. Dabei hilft es dem Kunden auch nicht weiter, dass
er bereits nach einem Jahr den Vertrag kündigen kann - hier hat sich
Primagaz vor dem Urteil schon einsichtig gezeigt. Muss er doch mit
der Kündigung auch den Tank zurückgeben, für den er in der Regel eine
Mietvorauszahlung für eine lebenslängliche Nutzung bezahlt hat, die
mit der Kündigung verfallen soll. Und Preisänderungen werden nach der
Preisänderungsklausel, die zwar detaillierter gefasst wurde,
weiterhin für den Kunden nicht nachvollziehbar sein.
Die Bestimmungen in den neuen Lieferbedingungen liefern die Kunden
wie bisher den einmal gewählten Flüssiggaslieferanten mehr oder
weniger aus. Denn der Kunde darf sich - solange er den Tank nutzt -
nicht von einem anderen Lieferanten beliefern lassen, der Flüssiggas
günstiger anbietet. Die AK wird auch die neuen Lieferbedingungen
prüfen.
OTS0044 2004-03-05/09:31
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