Auch wenn das Fahrzeug im Zeitraum der Übertretung nicht wegbewegt worden ist, ist mehrfache Bestrafung möglich
Wien (ÖAMTC-Presse) - "Wer ohne gültigen Parkschein als
Dauerparker in der Kurzparkzone erwischt wird, für den kann dieses
Verkehrsvergehen zu einer teuren Angelegenheit werden. Für jeden
einzelnen Tag als Falschparker muss der Autobesitzer nämlich mit
einer Extra-Strafe rechnen", warnt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer.
Ein Halteverbot kann nur einmal verletzt werden: Und zwar dann,
wenn der Autolenker sein Fahrzeug abstellt. Im Gegensatz dazu begeht
der Fahrzeughalter beim Dauerparken in der Kurzparkzone mit jedem
neuen Geltungsbeginn eine neue Übertretung. Der Autobesitzer kann
sich daher nicht darauf berufen, für ein und das selbe Vergehen nur
einmal bezahlen zu müssen - auch wenn das Auto im Zeitraum der
Übertretung nicht wegbewegt worden ist.
Zusätzlich zu den Strafen für dieses "Wiederholungsdelikt" kann
die Gemeinde Parkgebühren nachfordern: Steht das Fahrzeug
beispielsweise eine Woche ohne Parkschein, werden in der Regel fünf
bis sechs Organmandate oder Anonymverfügungen von jeweils rund 20 bis
30 Euro fällig plus die Parkgebühr für sämtliche gebührenpflichtige
Abstellstunden. Eine zusätzliche Strafe wegen Überschreitens der
erlaubten Abstelldauer ist aber laut einer Sonderbestimmung in der
Straßenverkehrsordnung nicht möglich.
Sinn der Parkraum-Bewirtschaftung ist die Rationierung des
Parkraums, um das immer knapper werdende Parkplatz-Angebot
aufzuteilen. "Zumindest juristisch ist es daher plausibel, dass jede
Übertretung getrennt behandelt wird", meint Hoffer abschließend.
(Schluss)
ÖAMTC-Pressestelle/Michael Holzinger
OTS0038 2004-02-18/09:45
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