- 26.01.2004, 11:37:17
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ARBÖ: Alles rund um Schneeketten, Winterreifen und Co.
Wien (OTS) - Schneefall und Glätte prägen das Winterwetter in den
nächsten Tagen. Es ist daher höchste Zeit für Autofahrer, sich mit
Schneeketten und Winterreifen einzudecken. Der ARBÖ beantwortet die
häufigsten Fragen, die den ARBÖ-Pannenprofis gestellt werden: beim
Verkauf von Schneeketten in den 94 ARBÖ-Prüfzentren oder beim
Kundendienst.
* Ab wann dürfen Schneeketten montiert werden?
Die Fahrbahn muss durchgehend mit Schnee bedeckt sein. Sind die
Hauptstraßen geräumt, die Nebenfahrbahnen jedoch schneebedeckt,
dürfen Schneeketten nur auf den Nebenfahrbahnen verwendet werden. Ist
jedoch eine Schneefahrbahn durch einen - schneefreien - Tunnel
unterbrochen, müssen die Schneeketten vor Befahren des Tunnels nicht
abmontiert werden, auch wenn dieser 6 km lang ist.
* Auf welchen Rädern müssen Schneeketten montiert werden?
Enthalten die Betriebsvorschriften des Fahrzeugherstellers darüber
keine Angaben, sollten die Schneeketten auf den Antriebsrädern
montiert werden.
* Müssen bei Schneekettenpflicht auch auf Spikereifen und auf Reifen
von Fahrzeugen mit Allradgetriebe Schneeketten montiert werden?
In diesem Fall müssen auch auf Spikereifen und auf Reifen von
Fahrzeugen mit Allradgetriebe Schneeketten montiert werden. Auch wenn
keine Schneekettenpflicht verordnet wurde, sollten bei
tiefwinterlichen Wetterverhältnissen Schneeketten montiert werden
* Welche Geschwindigkeiten müssen bei Schneeketten eingehalten
werden?
Für Fahren mit Schneeketten gibt es keine gesetzlichen
Geschwindigkeitsvorschriften, es sollte jedoch nie schneller als 40
bis 50 km/h gefahren werden. Wird erlaubterweise - wie etwa in einem
Tunnel - auf einer schneefreien Fahrbahn gefahren, sollte zur
Schonung der Straße und um den Bremsweg nicht unnötig zu verlängern,
nicht schneller als 40 km/h gefahren werden.
* Gibt es in Österreich eine allgemeine Winterreifenpflicht?
Nein, in Österreich besteht keine allgemeine Winterreifenpflicht.
Kraftfahrer, die bei winterlichen Fahrverhältnissen mit Sommerreifen
fahren, begehen daher keine Verwaltungsübertretung. Kommt es
allerdings zu einem Unfall, wird sich die eigene Kaskoversicherung
leistungsfrei erklären, da eine grob fahrlässige Herbeiführung eines
Versicherungsfalles gemäß § 61 VersVG vorliegt. "Grobe
Fahrlässigkeit" bedeutet in diesem Fall, dass durch die nicht den
Fahrverhältnissen entsprechende Bereifung "der Eintritt eines
Schadens nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist".
* Darf mit "abgefahrenen" Winterreifen gefahren werden?
Winterreifen müssen eine Profiltiefe von mind. 5 mm bei Reifen in
Diagonalbauart oder mind. 4 mm bei Reifen in Radialbauart
(Gürtelreifen) aufweisen. "Abgefahrene" Winterreifen mit einer
geringeren Profiltiefe dürfen weiter verwendet werden, gelten dann
jedoch als Sommerreifen.
* Müssen Winterreifen und Spikereifen auf allen vier Rädern montiert
sein?
Ja, sowohl Winterreifen als auch Spikereifen müssen auf allen vier
Rädern montiert sein.
* Wenn am Zugfahrzeug Winterreifen oder Spikereifen montiert sind,
muss dann auch ein Anhänger Winterreifen haben?
Sind am Zugfahrzeug Winterreifen montiert, kann der Anhänger
Sommerreifen haben und umgekehrt. Sind allerdings am Zugfahrzeug
Spikereifen montiert, muss auch der Anhänger Spikereifen haben.
* Welche Geschwindigkeiten müssen bei Winterbereifung eingehalten
werden?
- Für Fahren mit Winterreifen gelten dieselben
Höchstgeschwindigkeiten wie für Fahren mit Sommerreifen.
- Für Fahren mit Spikereifen gilt ein Tempolimit von 100 km/h auf
Autobahnen und von 80 km/h auf Freilandstraßen.
OTS0088 2004-01-26/11:37
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