• 20.01.2004, 10:08:41
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  • OTS0053 OTW0053

ARBÖ: Größte Vorsicht beim Überqueren einer Busspur

Laut OGH tragen Autofahrer beim Abbiegen die alleinige Verantwortung

Für Busstrassen gibt es ein eigenes Kennzeichen

Wien (OTS) - Autofahrer, die beim Rechts-Abbiegen eine Busspur
überqueren, tragen die alleinige Verantwortung dafür, dass es zu
keiner Kollision mit dem nahenden Bus kommt, bekräftigte der OGH in
seiner Entscheidung vom 25. September (2 Ob 172/02m). "Größtmögliche
Vorsicht walten lassen und sich nicht darauf verlassen, dass die
Busse stoppen", legt die Leiterin des ARBÖ-Rechtsreferats Dr. Barbara
Auracher-Jäger allen Kraftfahrern ans Herz, die beim Abbiegen eine
Busspur überqueren müssen.

Dr. Auracher-Jäger zur Begründung des OGH: "Der Gesetzgeber nimmt
zur Beschleunigung des öffentlichen Verkehrs bei Busspuren die
Gefahren des Überquerens und auch andere Gefahren in Kauf. Die
Buslenker können also darauf vertrauen, dass nicht sie, sondern die
überquerenden Fahrzeuglenker auf mögliche Gefahrenquellen achten."
Busspuren sind Fahrspuren einer Straße, die zum "Fahrstreifen für
Omnibusse" erklärt wurden. Auf diesem Fahrstreifen dürfen neben
Fahrzeugen des Kraftlinienverkehrs auch Taxis,
Krankentransportfahrzeuge und - bei Arbeitsfahrten - auch Müllabfuhr
und Straßendienst fahren.

Folgender Fall lag der Entscheidung des OGH zu Grunde: Auf einer
stark befahrenen Straße im Ortsgebiet ist der äußerste rechte
Fahrstreifen eine Busspur. Links davon befindet sich ein weitere
Fahrstreifen für den übrigen Verkehr und zwar für Geradeausfahrer und
Rechtsabbieger, wobei entsprechende Bodenmarkierungen und Pfeile auf
der Fahrbahn aufgebracht sind. Die Straße ist durch Kreuzungen
unterbrochen. Im unmittelbaren Kreuzungsbereich befindet sich kein
besonderer Hinweis auf das Vorhandensein einer Busspur.

Eine PKW-Lenkerin (Klägerin) fuhr auf dem linken Fahrstreifen und
musste ihr Fahrzeug an einer Kreuzung bei Rot anhalten. Da sie
beabsichtigte, nach rechts abzubiegen, hatte sie den rechten Blinker
eingeschalten. Als die Ampel auf Grün geschalten hatte, fuhr sie los.
Zur gleichen Zeit näherte sich auf der Busspur ein Bus des
öffentlichen Linienverkehr mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h
. Der Bus-Lenker (Erstbeklagte) sah den ampelbedingten Rückstau, sah
auch, dass die Ampel von Rot auf Grün umschaltete und setzte daher
seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fort. In Folge kam es
zu einer Kollision zwischen dem Bus des öffentlichen Linienverkehrs
und dem PKW.

Das Erstgericht nahm ein Alleinverschulden der PKW-Lenkerin an, da
nach § 11 Abs 1 StVO, der auch beim Einbiegen nach § 13 StVO zur
Anwendung komme, ein Fahrstreifenwechsel nur vorgenommen werden
dürfe, nachdem sich der Lenker davon überzeugt hat, dass dies ohne
Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei. Die
PKW-Lenkerin ging in die Berufung.

Das Berufungsgericht jedoch nahm ein gleichteiliges Verschulden
der PKW-Lenkerin und des Busfahrers an, da das Verhalten des
Busfahrers als zulässiges "Vorbeifahren" an den am "normalen"
Fahrstreifen stehenden oder fahrenden Fahrzeugen im Sinne des § 17
StVO zu beurteilen sei, das allerdings dann besondere Vorsicht und
Aufmerksamkeit erfordere, wenn an einer angehaltenen Fahrzeugkolonne
vorbeigefahren werde. Eine Geschwindigkeit von 40 km/h sei demnach
überhöht.

Der OGH nimmt ein Alleinverschulden der PKW-Lenkerin aus folgenden
Gründen an:"Der Gesetzgeber hat einerseits die Gefahr des zulässigen
Überquerens von Busspuren und auch andere Gefahren im Interesse der
Beschleunigung des öffentlichen Verkehrs in Kauf genommen.

Danach wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, vor Überqueren des
"Fahrstreifen für Omnibusse" sorgfältig darauf zu achten, ob dies
auch ohne Gefährdung des auf diesem Fahrstreifen befindlichen
Verkehrs möglich ist. ... Ihr Einbiegemanöver ohne Vergewisserung, ob
dies auch gefahrlos möglich sei, ist ihr daher als Verschulden
vorzuwerfen."

Dem Buslenker hingegen kann kein Verschulden vorgeworfen werden.
Er durfte darauf vertrauen, dass andere Fahrzeuglenker beim
Überqueren der Busspur darauf achten, ob auf dieser kein Fahrzeug
fährt. Darüber hinaus ist die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 40
km/h im Stadtgebiet nicht als überhöht anzusehen.

Unterschied zwischen Busspuren und Busstraße, die nicht zu
verwechseln sind

~
1. "Busstraßen": Für Busstraßen gibt es ein eigenes Kennzeichen.
(siehe Bild). Gemäß § 53 Abs 1 Z 24 StVO kann eine Straße
zur "Straße für Omnibusse" erklärt werden. Diese Straße darf nur
von Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs, von Taxi- und
Krankentransportfahrzeugen und bei Arbeitsfahrten auch von
Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr benützt
werden. Auf einer Zusatztafel kann die Benützung mit anderen
Fahrzeugarten jedoch erlaubt werden. In Wien gibt es bisher nur
eine einzige Busstraße, vor der U-6-Bahnstation Heiligenstadt,
direkt vor dem Karl Marx-Hof.

2. "Busspur": Gemäß § 53 Abs 1 Z 25 StVO kann ein Fahrstreifen
einer Straße zum "Fahrstreifen für Omnibusse" erklärt werden.
Dieser Fahrstreifen darf nur von Fahrzeugen des
Kraftfahrlinienverkehrs, von Taxi- und
Krankentransportfahrzeugen und bei Arbeitsfahrten auch von
Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr benützt
werden. Auch hier kann auf einer Zusatztafel die Benützung mit
anderen Fahrzeugarten erlaubt werden.
~

Lenker von Fahrzeugen, die zulässigerweise eine Busspur benützen,
müssen beim Halten während der Betriebszeiten des
Kraftfahrlinienverkehrs im Fahrzeug bleiben und beim Herannahen eines
Fahrzeuges des Kraftfahrlinienverkehrs die Busspur so rasch als
möglich verlassen ( § 26a Abs 3 StVO). Das Parken in einer Busspur
ist verboten (§ 24 Abs 3 lit c StVO).

Muss beim Abbiegen eine Busspur überquert werden, gelten die
allgemeinen Regeln für den Fahrstreifenwechsel und das Abbiegen.
Demnach ist zum Abbiegen ein Wechsel des Fahrstreifens erlaubt,
allerdings nur dann, wenn der Lenker eines Fahrzeuges sich zuvor
davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung
anderer Straßenbenützer möglich ist. Der bevorstehende
Fahrstreifenwechsel muss, durch Blinker oder notfalls Handzeichen, so
rechtzeitig angezeigt werden, dass sich andere Straßenbenützer darauf
einstellen können (§ 11 Abs 1 bis 3 StVO, § 13 Abs 2a StVO).

Bild(er) zu dieser Meldung finden Sie im AOM/Original Bild Service,
sowie im OTS Bildarchiv unter http://bild.ots.at

OTS0053    2004-01-20/10:08

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