- 19.01.2004, 09:55:36
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ARBÖ: Nicht mit Schischuhen oder Gipsverband hinters Steuer
Wer sein Fahrzeug nicht hundertprozentig beherrscht, gefährdet sich und andere
Wien (OTS) - Wer nicht zu 100-Prozent von seiner eigenen
Fahrtüchtigkeit überzeugt ist, sollte auf das Autofahren verzichten -
der allgemeinen und der eigenen Sicherheit, aber auch der eigenen
Geldtasche zuliebe. "Das gilt nicht nur für Lenker und Lenkerinnen
mit Gipsbein oder Gipsarm. Auch mit Schischuhen sollte man sich
keinesfalls hinters Steuer setzen", rät die Leiterin des
ARBÖ-Rechtsreferats, Dr. Barbara Auracher-Jäger zum Auftakt der
Ski-Hochsaison.
Die fatalen Folgen fasst die ARBÖ-Rechtsexpertin vorweg zusammen:
Wer sich mit Gipsbandage hinters Steuer setzt, riskiert eine
Geldstrafe, selbst dann, wenn kein Unfall passiert. Bei einem Unfall
mit reinem Sachschaden kann es einem Gipslenker trotz
Kaskoversicherung passieren, dass er seinen eigenen Schaden selber
zahlen muss - weil ihm "grobe Fahrlässigkeit" vorgeworfen wird.
Kommen gar Personen zu Schaden, droht ein gerichtliches
Strafverfahren.
Die rechtlichen Folgen im Detail
Die rechtlichen Folgen im Detail: Im Gesetz finden sich keine
Bestimmungen, ob das Lenken eines Fahrzeuges mit Gipsarm oder Gipsfuß
erlaubt ist. Diesbezügliche Vorschriften lassen sich jedoch sowohl
aus dem Führerscheingesetz - FSG, aus der
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV sowie aus der
Straßenverkehrsordnung - StVO ableiten.
Gemäß § 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt
werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu
lenken. Diese gesundheitliche Eignung muss gemäß § 8 FSG vor
Erteilung der Lenkberechtigung nachgewiesen werden. In diesem Sinne
als gesundheitlich geeignet gilt gemäß § 3 FSG-GV, wer für das
sichere Beherrschen eines Kraftfahrzeuges u.a. frei von Behinderungen
ist.
Was für die Erteilung der Lenkberechtigung gilt, muss
gleichermaßen für die Ausübung der Lenkberechtigung im Straßenverkehr
gelten.
Gemäß den Allgemeinen Vorschriften des § 58 StVO über gefahrloses
Lenken von Fahrzeugen darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer
solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er
oder sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines
Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.
Es obliegt daher der individuellen Beurteilung jedes einzelnen, ob
man ein Fahrzeug sicher lenken kann. Entscheidend ist, wie stark die
Beweglichkeit durch Art und Umfang des Gipsverbandes eingeschränkt
ist.
Wird von der Behörde eindeutig festgestellt, dass wegen des
"Gipshaxn" die Voraussetzungen der sicheren Beherrschung eines
Fahrzeuges nicht vorliegen, liegt eine strafbare
Verwaltungsübertretung vor.
Wenn ein "Gipsfahrer" nach einem Unfall Schadenersatzforderungen
an einen Dritten stellt, könnte von der KFZ-Haftpflichtversicherung
des Unfallbeteiligten aufgrund verminderter Reaktionsfähigkeit des
"Gipsfahrers" dessen Mitverschulden eingewendet werden. Die eigene
Kaskoversicherung wird sich leistungsfrei erklären, da eine grob
fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalles gemäß § 61 VersVG
vorliegt.
Grobe Fahrlässigkeit bedeutet in diesem Fall, dass die Behinderung
durch einen Gipsarm oder Gipsfuß so groß ist, dass "der Eintritt
eines Schadens nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist".
"Wird bei einem Unfall eine Person verletzt, kommt es
voraussichtlich zu einer Verurteilung durch ein Strafgericht wegen
"fahrlässiger Körperverletzung" gemäß § 88 StGB", mahnt Dr.
Auracher-Jäger.
Für den ARBÖ gilt: Autofahren nur im besten Zustand, von und zur
Piste. Daher ohne Jagertee, Gipsverband und Schischuhen das Auto
lenken.
(jur)
OTS0037 2004-01-19/09:55
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